Die Polizei Berlin hat gegen den Betroffenen am 14.12.2021 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 1.500,00 EUR und ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Auf den am 6.1.2022 zugestellten Bußgeldbescheid reagierte der Betroffene mit einem am 7.1.2022 bei der Polizei eingegangenen Antrag auf Ratenzahlung und "Umwandlung des Fahrverbotes". Die Polizei hat ihm Ratenzahlung gewährt und ihn am 11.4.2022 schriftlich aufgefordert, seinen Führerschein abzugeben, weil sie meinte, der Bußgeldbescheid sei insoweit rechtskräftig geworden. Mit Schriftsatz vom 31.3.2022 hat seine Verteidigerin Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, den die Polizei mit Bescheid vom 26.4.2022 als unzulässig, weil verspätet, verworfen hat. Mit bei der Polizei am 5.5.2022 eingegangenen anwaltlichen Schreiben hat die Verteidigerin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zwecks Entscheidung darüber waren die Akten am 17.5.2022 beim Amtsgericht eingegangen. Das Gericht hat mit Beschl. v. 25.7.2022 den Bescheid der Polizei vom 26.4.2022 nur hinsichtlich der Rechtsfolge aufgehoben und i.Ü. den Antrag verworfen, weil es bereits das Schreiben des Betroffenen als ein auf die Rechtsfolge beschränkten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bewertet hat. Anschließend hat es die Akten zurückgesandt.

Die Amtsanwaltschaft hat am 4.10.2022 dem Amtsgericht die Akten vorgelegt, das den Betroffenen am 23.2.2023 auf der Grundlage des im Übrigen rechtskräftigen Bußgeldbescheides zu einer Geldbuße von 1.270,00 EUR unter Gewährung von Ratenzahlung und einem Fahrverbot von zwei Monaten verurteilt hat. Zugleich hat es eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.

Das KG hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

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