Fachbeiträge & Kommentare zu Einspruch

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Beendigung des Insolvenzver... / a) Erstattung von Umsatzsteuer-Überschüssen

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstandene, aber bereits während seiner Dauer begründete Steuererstattungsansprüche des Insolvenzschuldners unterliegen weiterhin dem Insolvenzbeschlag, falls mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre Nachtragsverteilung vorbehalten worden ist. Für solche, dem Insolvenzbeschlag weiterhin unterliegenden Ansprüche gelten die insolve... mehr

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Beendigung des Insolvenzver... / b) Festsetzung einer Umsatzsteuer-Zahllast

Ergibt sich – entgegen der ursprünglichen Annahme des Insolvenzverwalters – kein Umsatzsteuer-Guthaben, nimmt das Finanzamt eine Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung vor, die sowohl dem Insolvenzverwalter als auch dem Unternehmer (früherer Insolvenzschuldner) bekannt zu geben ist. Die Zahlungsaufforderung kann in diesem Fall – aber nur dann – an den Insolvenzverwalter g... mehr

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Beendigung des Insolvenzver... / e) Rechtsbehelfs- und Prozessführungsbefugnis

Mit Beendigung des Insolvenzverfahrens entfällt neben der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zugleich die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters.[35] Mit Wirksamkeit des Einstellungsbeschlusses erhält der Schuldner diese Befugnisse zurück. Daher endet mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens grds. die Befugnis des Insolvenzverwalters, gegen einen ... mehr

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Gewinnhinzurechnung nach § ... / II. Handhabung durch das FA

Das FA nahm eine Gewinnhinzurechnung gem. § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG i.H.v. rd. 143.500 EUR vor (Entnahmen abzgl. wiederauflebender Außenhaftung von rd. 1.000 EUR). Die Kl. wandte hiergegen ein, das übernommene positive Kapitalkonto der M stelle einen sog. "Einlageüberhang" dar, der als eigenständiger Korrekturposten den Hinzurechnungsgewinn um rd. 72.000 EUR mindern müsse; hi... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 2.4 Überlange Postlaufzeit/Zustellungsprobleme

Verzögerungen bei der Briefbeförderung oder -zustellung, die der Rechtsmittelführer nicht zu vertreten hat und auf die er auch keinen Einfluss hat, dürfen nicht als dessen Verschulden gewertet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die von der Deutschen Post AG (und anderen Postdienstleistern) nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Norma... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 2.5 Behördliches/Gerichtliches (Mit)verschulden

Ein Mitverschulden der Finanzbehörde oder des Gerichts kann im Einzelfall ein unvermeidbares Hindernis begründen und so zur Wiedereinsetzung führen, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.[1] Dies gilt beispielsweise im Falle fehlerhafter Auskünfte oder Hinweise, auf die der Beteiligte vertrauen durfte.[2] Auch in den Fällen sog. "Irrläuferschreiben", d.h. beim unzuständig... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 1 Funktion und Grunddefinitionen

Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO ist demjenigen, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Wiedereinsetzung ist nach § 110 Abs. 2 Satz 4 AO auch von Amts wegen möglich, wenn die versäumte Handlung fristgerecht nachgeholt wurde und die übrigen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung vorlie... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 1.4 Entscheidung über Wiedereinsetzungsantrag nicht selbstständig anfechtbar

Gewährung und Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Finanzbehörde sind keine selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakte, sondern Bestandteil der Entscheidung über den Rechtsbehelf und daher auch vom Finanzgericht ohne Weiteres und uneingeschränkt überprüfbar.[1] Ob das Finanzamt den Einspruch – aufgrund nicht gewährter Wiedereinsetzung -– zu Recht als... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 3.2.2 Nachholung der versäumten Handlung

Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass die versäumte Handlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt wird. Die bloße Ankündigung, die versäumte Handlung später nachzuholen, genügt nicht. Im Einspruchsverfahren bedeutet dies beispielsweise, dass der verspätete Einspruch innerhalb der Monatsfrist des § 110 Abs. 2 AO eingereicht werden muss. Im finanzgerichtlichen Verfa... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 3.2.4 Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe

Neben der schlüssigen Darlegung verlangt das Gesetz die Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen. Diese ist ein eigenständiges Erfordernis. Zur Glaubhaftmachung kommen insbesondere in Betracht: eidesstattliche Versicherungen, schriftliche Stellungnahmen von Mitarbeitern, ärztliche Bescheinigungen, Aktenvermerke, Post- und Zustellnachweise. Achtung Eidesstattliche Versicherung a... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 2.1 Steuerpflichtiger selbst

Zwar gilt auch für die Steuerpflichtigen der Verschuldensmaßstab der leichten Fahrlässigkeit. Gleichwohl ist dabei zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die zu beachtende Sorgfalt grundsätzlich subjektiv zu beurteilen sind. Maßstab ist demnach, ob der jeweilige Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten die im Verkehr erforderliche Sorgfal... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 2.3.4 Fehler bei elektronischen Übermittlungen

Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die Funktionsfähigkeit der Technik nicht überprüft wird,[1] Schriftsätze erst kurz vor Fristablauf abgesandt werden, obwohl Zeitreserven möglich gewesen wären,[2] der elektronische Posteingang während der üblichen Geschäftszeiten nicht überwacht wird.[3] Wiedereinsetzung kommt allenfalls in Betracht, wenn ein unvorhersehbarer technischer T... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 1.1 Gesetzliche Frist

Die Frage der Wiedereinsetzung stellt sich nur bei gesetzlichen Fristen, also bei Fristen, deren Dauer im Gesetz bestimmt ist. Demnach muss eine Frist versäumt worden sein, innerhalb der eine Rechtshandlung (Antragstellung, Einspruch, Klage usw.) vorzunehmen gewesen wäre. Nach allgemein anerkannter und auch im Steuerverfahrensrecht geltender Definition sind Fristen abgegrenz... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 2.3.5 Irrtum über die Rechtslage

Wer die Frist versäumt, weil er die materielle Rechtslage falsch beurteilt, handelt immer schuldhaft. Der BFH lehnt in solchen Fällen regelmäßig eine Wiedereinsetzung ab. Diese dient dem Schutz vor einer unverschuldeten Fristversäumnis, nicht der Korrektur einer fehlerhaften materiell-rechtlichen Bewertung.[1] Auch Irrtümer über das Wesen einer Ausschlussfrist begründen i.d.... mehr

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Riester-Rente / 7.4 Rechtsbehelfsmöglichkeiten

Ab dem Beitragsjahr 2024 erhält der Zulageberechtigte von Amts wegen einen Zulagebescheid, wenn die Zulagegewährung abgelehnt oder die Zulage zurückgefordert wird. Gegen den Zulagebescheid kann innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch eingelegt werden. Außerdem erhält jeder Riester-Anleger von seinem Anbieter nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres eine Bescheinigung nach... mehr

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Riester-Rente / 7.3 Verfahren

Seit dem Beitragsjahr 2024 wurde die Abwicklung des Zulageverfahrens geändert. Das neue Verfahren ist für den Zulageempfänger einfacher und transparenter. Da sich insbesondere die Abwicklung auf Seiten der ZfA geändert hat, ist eine Reaktion von Seiten des Zulageberechtigten nicht erforderlich. Die Verfahrensregelungen sehen vor, dass die ZfA die Voraussetzungen für die Zulag... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4 Rechtsschutz

Rz. 56 Die Ablehnung der verbindlichen Zusage ist ein Verwaltungsakt i. S. v. § 118 Abs. 1 S. 1 AO, gegen den der Stpfl. gem. § 347 Abs. 1 S. 1 AO Einspruch einlegen und – wenn dieser erfolglos bleibt – Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1, 2. Alt. FGO erheben kann.[1] Das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Zusage wird im Klageverfahren uneingeschränkt, di... mehr

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Hilfeleistung in Steuersachen / 5.2 Verfahrensrechtliche Aspekte

Bei Wettbewerbsverstößen wird der Zivilrechtsweg beschritten, im Untersagungsverfahren der Finanzverwaltung wird dagegen der Finanzrechtsweg eingeschlagen. Deshalb kann gegen eine Untersagungsverfügung Einspruch eingelegt und Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden. Eine bestandskräftige Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen muss nach § 7 Abs. 2 StBerG dem Bundesmi... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / E. Verfahren zur Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft

Rz. 129 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Der ArbN-Status kann auf verschiedene Weise festgestellt werden: mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.4 Verfahren der Steueranrechnung

Tz. 75 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Die Anrechnung ist, auch wenn sie äußerlich mit der St-Festsetzung verbunden wird, nicht Teil der St-Festsetzung, sondern fällt in den Bereich der St-Erhebung (s Urt des BFH v 14.11.1984, BStBl II 1985, 216 und s H 36 "Anrechnung" EStH 2016). Insoweit liegt ein eigenständiger Verwaltungsakt vor, der in seiner rechtlichen Beurteilung von der ... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 3. Inanspruchnahme des Entleihers

Rz. 90 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Der Entleiher wird durch Haftungsbescheid (§ 191 AO) in Anspruch genommen. Dieser Haftungsbescheid stellt für sich allein allerdings nur fest, dass ein bestimmter Entleiher für einen bestimmten Steuerbetrag haftet. Er darf die Aufforderung, den Haftungsbetrag zu zahlen (Leistungsgebot), nur enthalten, wenn und soweit die Vollstreckung in das... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4 Außenprüfung (Abs. 3)

Rz. 12 Durch Rechtsverordnung i. S. d. § 117a Abs. 1 AO werden den Finanzinstituten Prüfungs-, Erhebungs- und Mitteilungspflichten auferlegt. Damit überprüft werden kann, ob diese Pflichten vollständig und richtig erfüllt worden sind, bedarf es dafür einer Ermächtigungsgrundlage, die sich in § 117a Abs. 3 AO findet. Danach ist das BZSt berechtigt, eine Außenprüfung bei den n... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.3 Anhörung (Abs. 2 S. 3)

Rz. 15 Nach § 117b Abs. 2 S. 3 AO gilt § 12 Abs. 7 EUAHiG nicht. Dieser sieht vor, dass eine Anhörung der Beteiligten nicht erforderlich ist. Damit ist in den Fällen der besonderen Formen der Amtshilfe mit einem Drittstaat regelmäßig vorab eine Anhörung durchzuführen. Wegen des in Abs. 1 vorgenommenen Verweises auf §§ 10 bis 12a EUAHiG gilt dies gem. § 12a Abs. 1 S. 4 EUAHiG... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.6 Rechtsbehelfe im Falle der Erhebung von Solidaritätszuschlag

Tz. 104 Stand: EL 124 – ET: 09/2026 Nach § 51a Abs 5 EStG kann mit einem Rb gegen den SolZ weder die BMG noch die Höhe des zvE angegriffen werden. Wird die BMG geändert, ändert sich auch der SolZ entspr. Der KSt-Bescheid ist Grundlagenbescheid iSd § 171 Abs 10 AO für die Festsetzung des SolZ (s Urt des BFH v 09.11.1994, BStBl II 1995, 305). § 51a Abs 5 EStG hat lediglich klar... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.1 Allgemeines zum Veranlagungsverfahren

Tz. 30 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Die KSt ist grds eine Veranlagungsst. Die Veranlagung erfolgt auf der Grundlage der eingereichten St-Erklärung, hilfsweise durch Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (s § 162 AO). Die veranlagte KSt wird durch St-Bescheid festgesetzt (s §§ 155, 157 AO). Die Anrechnung von St-Abzugsbeträgen sowie von geleisteten Vorauszahlungen ist nicht mehr... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Akteneinsicht

Rz. 1 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Die AO enthält (anders als andere Verfahrensordnungen) keine Regelung, die dem Stpfl Anspruch auf Einsicht in die Akten des FA gibt. Ein solches Einsichtsrecht ist aus §§ 91, 364 AO nicht abzuleiten (BFH 228, 139 = BStBl 2010 II, 729). Hierbei handelt es sich nicht um eine unbewusste Regelungslücke; der Gesetzgeber hat vielmehr ausdrücklich u... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Abrechnungsbescheid

Rz. 1 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Bei Streitigkeiten, die die Verwirklichung (Realisierung) von Steueransprüchen oder einen Erstattungsanspruch im Steuererhebungsverfahren betreffen, entscheidet die FinBeh durch > Verwaltungsakt , der als Abrechnungsbescheid bezeichnet wird (vgl § 218 Abs 2 AO). Grundlage für die Verwirklichung von Steueransprüchen ist nicht die entstandene St... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 4. Sicherungsmaßnahmen

Rz. 95 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Das FA kann – ggf zunächst sogar mündlich (> Rz 100) – anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist (§ 42d Abs 8 EStG). Die Regelung ist aber nicht anwendbar, wenn der Leistungsempfänger > Bauabzugsteu... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5 Rechtsschutz

Rz. 17 Weder die Inanspruchnahme noch die Gewährung der besonderen Form der Amtshilfe ist ein Verwaltungsakt. Es fehlt sowohl an der Regelungswirkung als auch an der Intention der Außenwirkung.[1] Vielmehr handelt es sich um ein Realhandeln. Daher kann gegen die Gewährung oder Inanspruchnahme der besonderen Form der Amtshilfe grundsätzlich kein Einspruch oder eine Anfechtung... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Kessler/Hinz, Kernbereiche der Verlustverrechnung – Verfassungswidrigkeit von § 8c KStG, DB 2011, 1771; Roth, Ist die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG verfassungswidrig? – Zugleich Anm zu dem Vorlagebeschl des FG HH v 04.04.2011–2 K 33/10, Ubg 2011, 527; Blumenberg/Crezelius, § 8c KStG nach der Entsch des BVerfG, DB 2017, 1405; Bode, BVerfG: Verfassungswidrigkeit des Ver... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.6.6 Berichtigungspflicht erst nach Beanstandung durch die Finanzverwaltung

Tz. 522 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Weitere Voraussetzung für die Anwendung der in § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 4, 5 KStG geregelten Durchführungsfiktion ist nach Buchst c des S 4, dass ein von der Fin-Verw (richtig müsste es "von dem zuständigen FA" heißen, s Jesse, FR 2013, 681, 685) beanstandeter Fehler spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers au... mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 1.5 Strafzumessung

Steuerhinterziehung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren[1] oder mit einer Geldstrafe bestraft. Da Freiheitsstrafen unter 6 Monaten grundsätzlich nicht verhängt werden[2], kommt der Geldstrafe besondere Bedeutung zu. Der BGH hatte schon im Jahr 2008 eine Anpassung der Strafen bei Steuerhinterziehung zu der strengeren Strafpraxis... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 7.1.1 Mitgliedschaftsverhältnis

Durch Beitritt zum Lohnsteuerhilfeverein erwirbt das Mitglied Rechte und Pflichten. Die aus der Mitgliedschaft herrührende Pflicht umfasst in erster Linie die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags. Sein wesentliches Recht ist es, die Hilfeleistung des Lohnsteuerhilfevereins in Steuersachen in Anspruch zu nehmen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das einzelne Mitglied unbeschrä... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6a... / 7.1 Verfassungs- und verfahrensrechtliche Entwicklung des Rechnungszinsfußes

Rz. 197 Der Rechnungszinsfuß von 6 % beruht auf dem Zweiten Haushaltsstrukturgesetz 1981 und gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1981 enden. Mit seiner Erhöhung von 5,5 % auf 6 % sollten die steuerlichen Wirkungen der Pensionsrückstellung begrenzt und die öffentlichen Haushalte entlastet werden. Die Gesetzesmaterialien gingen davon aus, dass 6 % regelmäßig innerhal... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6a... / 1.6.2 Verfahrens-, Übergangs- und Anwendungsfragen

Rz. 25 § 6a wird nicht auf Antrag angewandt. Ansatz und Bewertung sind Bestandteil der jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlung und müssen im Veranlagungs- bzw. Feststellungsverfahren nachvollziehbar belegt werden. Wegen der in Abs. 3 S. 3 vorgeschriebenen anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik wird der Rückstellungsbetrag in der Praxis regelmäßig durch ein versicher... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 6 Zinsfestsetzung (Abs. 4)

Rz. 100 Die Festsetzung der Zinsen soll nach § 233a Abs. 4 AO mit der Steuerfestsetzung verbunden werden. Steuerbescheid und Zinsbescheid stehen im Verhältnis von Grundlagen- und Folgenbescheid zueinander.[1] Für die Festsetzung der Zinsen sind die § 155ff. AO über die Festsetzung der Zinsen sind entsprechend anzuwenden.[2] Die Nichtbeachtung des Verbindungsgebots als nur äuß... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.3 Rückforderung einer Steuererstattung

Rz. 17 Bei der Rückforderung von Steuererstattungen kann nicht in jedem Fall im Rückforderungsbescheid ein Steuerbescheid gesehen werden. Ist nach einer Steuerfestsetzung ein Steuerbetrag erstattet worden und wird die Steuerfestsetzung so geändert, dass sich eine höhere Steuerschuld ergibt, so wird mit einem Einspruch ein Steuerbescheid angefochten. Hier kann also § 237 AO A... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 38 Gegen den Zinsbescheid ist nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben.[1] Die bislang gewährte vorläufige Zinsfestsetzung ist entfallen.[2] Rz. 39 Gegen eine die Festsetzung von Aussetzungszinsen befürwortende Entscheidung für Zeiträume ab 1.1.2019 sollte im Hinblick den Vorlagebeschluss in jedem Fall Einspruch und ggf. auch AdV beantragt werden.[3] Rz. 40 Gegen d... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 9 Rechtsbehelfe

Rz. 42 Gegen den Zinsbescheid ist gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben. Gegen den Zinsbescheid einer Gemeinde ist der Widerspruch nach § 69 VwGO gegeben. Zu beachten ist, dass mit diesem außergerichtlichen Rechtsbehelf nur die sich gegen den Zinsbescheid selbst richtenden Einwendungen geltend gemacht werden können. Soweit Zinsen gem. § 239 Abs. 3 AO gesondert fes... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 10.2 Rechtsmittel gegen Versagung der Billigkeitsmaßnahme

Rz. 163 Lehnt das FA den vom Stpfl. begehrten Billigkeitserlass ab, kann er dagegen mit dem Einspruch [1] und nachfolgend mit der Verpflichtungsklage vorgehen. Es insoweit ist stets ein gesonderter Einspruch erforderlich; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Billigkeitserlass im Rahmen der Zinsfestsetzung getroffen wird.[2] Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Billigk... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1 Steuerbescheid

Rz. 15 Ein Einspruch[1] oder eine Anfechtungsklage müssen endgültig ohne Erfolg geblieben sein. Der Einspruch oder die Klage müssen sich gegen einen ohne oder mit Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 [2] ergangenen Steuerbescheid [3], gegen eine Steueranmeldung [4] oder gegen einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, gerichtet haben. Die Klage... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.1 Regelungsgeschichte des § 237 AO

Rz. 1 Mit der Zinspflicht nach Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 237 AO sollen die Vorteile (teilweise) abgeschöpft werden, die der Rechtsbehelfsführer aus der zeitweisen Nichtzahlung der Steuer oder Vergütungsrückforderung zieht oder ziehen könnte.[1] Insofern enthält die Vorschrift ein Gegenstück zu den Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 236 AO . Es ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5 Verzicht auf Aussetzungszinsen (Abs. 4)

Rz. 42 Auf die Aussetzungszinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.[1] Abs. 4 enthält eine Sonderregelung, deren Anwendung nicht im Ermessen des FA steht. Ein Ermessensentscheidung ist allerdings die Entscheidung nach § 234 Abs. 2 AO, die sich im Ergebnis mit der Entscheidung nach §§ 163, 227 AO deckt.[2] ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 59 Bei Ablehnung eines Zinsverzichts durch das FA ist Einspruch einzulegen und anschließend Verpflichtungsklage zu erheben. mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 163 Ab... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 209 Das Verfahren über die Billigkeitsmaßnahme ist selbstständig gegenüber dem Steuerfestsetzungsverfahren.[1] Es muss daher im Verfahren über die abweichende Festsetzung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung über die abweichende Festsetzung mit der Steuerfestsetzung verbunden wurde. Beide Verfahren (Rechtsbehelf gegen d... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.4 Endgültige Erfolglosigkeit

Rz. 18 Endgültig ohne Erfolg geblieben ist ein Rechtsbehelf, wenn eine abweisende Rechtsbehelfsentscheidung des Gerichtes oder der Finanzbehörde über die Anfechtungsklage oder den Einspruch unanfechtbar geworden ist oder wenn auf irgend eine andere Weise, z. B. durch Rücknahme des Rechtsbehelfs nach § 362 AO oder § 72 FGO, das durch den Rechtsbehelf in Beziehung auf den ange... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 8 Verfahren

Rz. 51 Die Hinterziehungszinsen, die 0,5 v. H. für jeden vollen Monat betragen, werden durch Zinsbescheid festgesetzt.[1] In diesem Verfahren ist auch festzustellen, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung gegeben sind. Ggf. kann Anfechtungsklage beim FG erhoben werden. Beruhen die Steuernachforderungen z. B. bei der ESt auf Hinterziehungs... mehr

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Kirchensteuer in der Arbeit... / 6.4 Rechtsweg in Kirchensteuerangelegenheiten

In Kirchensteuerangelegenheiten muss stets geprüft werden, ob der Verwaltungsrechtsweg oder der Finanzrechtsweg gegeben ist. mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.1 Gegenstand der Zinspflicht

Rz. 35 Der geschuldete Betrag ist zu verzinsen, wenn ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder die Aufhebung oder Änderung eines Steuervergütungsbescheids endgültig erfolglos geblieben ist. Auch wenn statt der Wörter "Steuer" und "Steuervergütung" in § 237 Abs. 1 S. 1 AO das Wort "Betrag" verwendet wird, kommen doch nur St... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2 Voraussetzungen der Zinspflicht (Abs. 1 S. 1)

Rz. 10 Auf die Festsetzung der Zinsen sind die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.[1] Die Zinsen werden danach durch Bescheid entsprechend § 155 Abs. 1 AO festgesetzt. Vgl. hierzu und zur Festsetzungsfrist die Erl. zu § 239 AO sowie zur Höhe der Zinsen § 238 AO und die Erl. zu dieser Vorschrift. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen kann auch in mehrer... mehr