Derjenige, der persönlich den Einspruch einlegt, muss rechtlich handlungsfähig i. S. d. § 79 AO sein. Unter Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit zu verstehen, rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen. Sie ist von der Rechtsfähigkeit, im Steuerrecht spricht man von der Steuerrechtsfähigkeit, zu unterscheiden. Der Steuerpflichtige muss mindestens steuerrechtsfähig für die Einkommensteuer, z. B. die natürlichen Personen, braucht aber nicht notwendigerweise handlungsfähig zu sein, z. B. ein Minderjähriger.

Der Steuerpflichtige kann das Einspruchsverfahren selbst führen oder sich vertreten lassen. Wirksame Vertretung setzt entweder gesetzliche Vertretungsmacht (für natürliche Personen die Eltern, der Vormund und der Pfleger[1]) oder rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht voraus. Der typische Fall ist das Rechtsberatungs- oder Steuerberatungsmandat.[2]

Das Steuerberatungsmandat kann formfrei, d. h. ausdrücklich (schriftlich, mündlich) oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. Handelt ein Vertreter, bewusst oder unbewusst, ohne Vollmacht, wird Beteiligter derjenige, in dessen Namen er auftritt. Die den Einspruch als unzulässig verwerfende Entscheidung hat daher gegen den angeblich Vertretenen zu ergehen. Allerdings soll das Finanzamt in solchen Fällen den Vertreter zuvor auf diese Konsequenz hinweisen. Dieser kann dann den Einspruch zurücknehmen oder sich die Vollmacht nachträglich erteilen lassen und dem Finanzamt vorlegen. Im letzteren Fall wird der Vertretungsmangel rückwirkend geheilt, sodass der Einspruch von Anfang an als zulässig zu behandeln ist. Damit spielt es keine Rolle, ob im Zeitpunkt der Heilung die Einspruchsfrist abgelaufen ist.

 
Wichtig

Vollmachtsvorlage

Bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zwar vermutet.[3] Legt der Bevollmächtigte aber Wert darauf, dass ihm die evtl. Einspruchsentscheidung[4] bekannt gegeben wird, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit, insbesondere im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bekanntgabe und den damit verbundenen Beginn der Klagefrist, ratsam, von sich aus eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorzulegen.[5]

Eine ohne Einschränkung erteilte Vollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten grundsätzlich zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Handlungen, die sich auf den Erlass von Verwaltungsakten und somit auch Steuerbescheiden beziehen. Die Erteilung der Vollmacht hat damit zur Folge, dass Verfahrenshandlungen des Bevollmächtigten unmittelbar für und gegen den Beteiligten wirken. Sie kann zwar im Innenverhältnis jederzeit widerrufen werden, gilt aber nach § 80 Abs. 1 Satz 4 AO gegenüber dem Finanzamt, also im Außenverhältnis, solange, bis es vom Widerruf erfährt, sei es durch den Steuerpflichtigen oder durch den Bevollmächtigten. Bis zum Zugang des Widerrufs bei der Finanzbehörde bleiben Verfahrenshandlungen der Finanzbehörde, z. B. die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung[6], gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten demnach wirksam. Dies gilt auch, wenn der Widerruf der Vollmacht innerhalb der 3-Tagesfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO beim Finanzamt eingegangen ist.[7]

 
Praxis-Beispiel

Innenverhältnis unbeachtlich

Ein Steuerpflichtiger erteilt dem Lohnsteuerhilfeverein V auf der Steuererklärung eine uneingeschränkte "Dauervollmacht nach § 80 AO". Gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid legt V zunächst Einspruch ein, nimmt diesen aber nach näherer Prüfung 2 Monate später wieder zurück. Kurz danach meldet sich der Steuerpflichtige beim Finanzamt und protestiert gegen die Rücknahme. Sie sei ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung erfolgt, weshalb er dem V zwischenzeitlich das Mandat entzogen habe. Die Rücknahme des Einspruchs durch V ist und bleibt wirksam, da sie im Außenverhältnis von der uneingeschränkten Vollmacht gedeckt war. Der Umfang der im Innenverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Bevollmächtigten bestehenden Geschäftsführungsmacht braucht das Finanzamt grundsätzlich nicht zu interessieren.[8] Die Rücknahme des eingelegten Einspruchs steht zwar einer erneuten Einlegung nicht entgegen. Im vorliegenden Fall würde diese jedoch am Ablauf der Einspruchsfrist scheitern.[9]

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