Wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vor Fälligkeit der strittigen Steuerforderung bei der Finanzbehörde eingereicht und begründet, wird die Aussetzung der Vollziehung regelmäßig ab Fälligkeitstag der strittigen Steuerbeträge ausgesprochen. Ein späterer Zeitpunkt kommt in Betracht, wenn der Steuerpflichtige – z. B. in Schätzungsfällen – die Begründung des Rechtsbehelfs oder des Aussetzungsantrags unangemessen hinausgezögert hat und das Finanzamt deshalb vorher keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu haben brauchte.[1] In einem solchen Fall wird i. d. R. mit Wirkung ab Begründung des Rechtsbehelfs ausgesetzt.

Wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Fälligkeit der strittigen Steuerforderung beantragt und begründet, wird i. d. R. erst mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Antrags bzw. der Begründung ausgesetzt.

Trifft die Finanzbehörde keine Aussage über den Beginn der Aussetzung der Vollziehung, wirkt die Aussetzung ab Bekanntgabe der Aussetzungsverfügung.[2]

Die Aussetzung der Vollziehung wird in der Verwaltungspraxis grundsätzlich nur für eine Rechtsbehelfsstufe, z. B. nur für das Einspruchs- oder Klageverfahren, bewilligt. I. d. R. wird das Ende der Vollziehungsaussetzung auf einen Monat nach Zustellung der Rechtsbehelfsentscheidung oder einen Monat nach dem Eingang einer Erklärung über die Rücknahme des Rechtsbehelfs festgelegt.[3] Einer besonderen Aufhebung der Aussetzungsverfügung bedarf es in diesen Fällen nach Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens nicht.

 
Praxis-Beispiel

Erneuter Antrag für Klageverfahren notwendig

Ein Steuerpflichtiger legt Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ein und stellt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Diese wird ihm gewährt bis einen Monat nach Beendigung des Einspruchsverfahrens. Erhebt er nach Zurückweisung seines Einspruchs Klage, muss er nunmehr einen erneuten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für das Klageverfahren stellen.[4]

Wird der in der Vollziehung ausgesetzte Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, erledigt sich die bisherige gewährte Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung, ohne dass es einer Aufhebung der Aussetzungsverfügung bedarf.[5] Entsprechendes gilt, wenn sich ein angefochtener und in der Vollziehung ausgesetzter Vorauszahlungsbescheid durch die Jahressteuerfestsetzung erledigt. Für eine eventuelle Nachzahlung der bisher in der Vollziehung ausgesetzten Beträge wird dem Steuerpflichtigen im Regelfall eine einmonatige Zahlungsfrist eingeräumt.[6]

Wird der Änderungsbescheid nach § 365 Abs. 3 AO bzw. § 68 FGO zum Gegenstand des Einspruchs- bzw. Klageverfahrens[7], ist auf der Grundlage des neuen Verwaltungsakts erneut über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu entscheiden. In den Fällen, in denen ein in der Vollziehung ausgesetzter Vorauszahlungsbescheid durch den Jahressteuerbescheid ersetzt wird, ist eine erneute Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Vorauszahlungen indes von Gesetzes wegen ausgeschlossen.[8]

[2] AEAO zu § 361, Nr. 8.1.4.
[3] AEAO zu § 361, Nr. 8.2.1.
[6] AEAO zu § 361, Nr. 8.2.2.
[7]

S. Einspruch.

[8]

S. Abschnitt 1.3.

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