Der Rechtsschutz gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen gestaltet sich deswegen schwierig, weil der Säumniszuschlag nicht in einem besonderen Bescheid festgesetzt wird, gegen den der Steuerpflichtige Einspruch einlegen könnte. Macht die Finanzbehörde Säumniszuschläge in einem Kontoauszug, einer Mahnung oder sonst durch eine besondere Aufforderung geltend und meint der Steuerpflichtige, Säumniszuschläge seien nicht entstanden, empfiehlt es sich, in folgenden Stufen vorzugehen:

  • 1. Stufe

schriftliche oder mündliche Einwendungen gegen den Säumniszuschlag dem Grunde und/oder der Höhe nach; bei Erfolglosigkeit:

  • 2. Stufe

schriftlicher Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids i. S. d. § 218 Abs. 2 AO[1] (kann auch gleich mit der 1. Stufe verbunden werden; eine Antragsfrist besteht nicht); die Finanzverwaltung sieht bereits in den Einwendungen gegen die Forderung eines Säumniszuschlags grundsätzlich einen Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids[2]; bleibt die Finanzbehörde im Abrechnungsbescheid bei ihrer Auffassung:

  • 3. Stufe

Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid; bei Zurückweisung des Einspruchs: Klage (Anfechtungsklage) und ggf. Revision. Es kann auch Aussetzung der Vollziehung beantragt und gewährt werden. Vor Ergehen eines Abrechnungsbescheids wäre ein Einspruch bzw. eine Klage unzulässig.[3]

Dieses Verfahren ist auch möglich und zweckmäßig, wenn der Säumniszuschlag in einem besonderen Leistungsgebot i. S. d. § 254 Abs. 1 Satz 1 AO geltend gemacht wird. Zwar ist gegen diesen Verwaltungsakt der Einspruch möglich, er ist aber wenig Erfolg versprechend. Denn gegen ein Leistungsgebot können nur Einwendungen vorgebracht werden, die sich gegen die Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots an sich richten, nicht jedoch gegen die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Anspruchs, hier also des Säumniszuschlags.

Macht der Steuerpflichtige geltend, dass die Erhebung der Säumniszuschläge in seinem Fall unbillig sei, die Säumniszuschläge also zu erlassen seien, muss er – evtl. neben dem Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids und dem Einspruch dagegen – Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge stellen. Gegen dessen Ablehnung ist der Einspruch und bei deren Erfolglosigkeit die Klage (Verpflichtungsklage) zum Finanzgericht möglich.

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