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Einspruch / 3.6 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

Dr. Nikolaus Raub
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Die Entscheidung über einen Einspruch kann gem. § 363 Abs. 1 AO ausgesetzt werden, wenn ein für die Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Bei dem vorgreiflichen Rechtsverhältnis muss es sich um eine konkrete Tatsache handeln, die für die Entscheidung im Einspruchsverfahren in bestimmender Weise rechtserheblich ist, z. B. die Klärung eines zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisses. Die Aussetzung der Entscheidung bedarf nicht der Zustimmung der Beteiligten; sie sind jedoch zuvor zu hören.

Von der Aussetzung der Entscheidung ist das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO zu unterscheiden. Diese Vorschrift kennt verschiedene Ruhensgründe.

Zum einen kann das Finanzamt § 363 Abs. 2 Satz 1 AO das Ruhen des Verfahrens mit Zustimmung des Einspruchsführers anordnen, wenn dies aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Dies ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls.

 
Praxis-Beispiel

Dauersachverhalt

Beim Finanzgericht ist ein Rechtsstreit anhängig, der die Höhe der AfA für ein Mietobjekt zum Gegenstand hat. Während des Klageverfahrens ergeht der Bescheid für das Folgejahr, gegen den wiederum wegen des gleichen Streitpunkts als Dauersachverhalt Einspruch eingelegt wird. Es ist zweckmäßig, dieses Verfahren ruhen zu lassen, um das Ergebnis beim Finanzgericht abzuwarten.

Das bloße Interesse, einen Steuerfall wegen möglicher günstiger zukünftiger Entwicklungen der Rechtsprechung offenzuhalten, stellt keinen wichtigen Grund i. S. d. Vorschrift dar. Das Finanzamt handelt deshalb nicht ermessensfehlerhaft, wenn es in diesem Fall den Einspruch nicht ruhen lässt, sondern darüber entscheidet.[1]

Ein Ruhen kommt aber in Betracht, wenn sich ein "Musterverfahren" anbahn...

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