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Zwangsgeld: Festsetzung durch Finanzbehörden / 2 Androhung des Zwangsgelds

Dr. Nikolaus Raub
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Das Zwangsgeld muss nach § 332 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO schriftlich angedroht werden. Die Androhung muss enthalten

  • den Adressaten,
  • die Angabe der zu erzwingenden Handlung,
  • die Setzung einer (nochmaligen) angemessenen Frist zur Befolgung der Anordnung[1],
  • die Höhe des angedrohten Zwangsgelds[2],
  • eine Begründung.[3] Dazu ist mindestens die Angabe der Vorschriften erforderlich, aus denen sich die angeordnete Verpflichtung ergibt.

Die Androhung ist ein Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch angefochten werden kann. Auch eine Aussetzung der Vollziehung kommt in Betracht. Der Einspruch soll jedoch nicht damit begründet werden können, der Verwaltungsakt, mit dem die Handlung gefordert wird (Anordnung), sei rechtswidrig. Macht der Steuerpflichtige mit dem Einspruch gegen die Androhung geltend, die angeordnete Verpflichtung sei rechtswidrig, sollen diese Einwendungen als Einspruch gegen die Anordnungsverfügung zu behandeln sein, wenn diese noch nicht unanfechtbar geworden ist.

 
Praxis-Beispiel

Einwendungen gegen die Zwangsgeldandrohung

Ein Steuerpflichtiger wurde aufgefordert, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Als dies erfolglos blieb, drohte das Finanzamt die Festsetzung eines Zwangsgelds an. Dagegen legte der Steuerpflichtige Einspruch ein mit der Begründung, er sei zur Abgabe der Steuererklärung nicht verpflichtet, die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung sei rechtswidrig. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung kann er mit diesem Einwand im Einspruchsverfahren gegen die Zwangsgeldandrohung nicht gehört werden. Allenfalls könne der Einwand als Einspruch gegen die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung behandelt werden, was jedoch praktisch illusorisch ist, weil die Einspruchsfrist i. d. R. längst abgelaufen sein dürfte.[4] Dagegen lässt sich...

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    Zwangsgeld: Festsetzung durch Finanzbehörden

    Zusammenfassung Überblick Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen sie von dem Steuerpflichtigen ein Tun, Dulden oder Unterlassen (Handlung) verlangen, durch Auferlegung eines Zwangsgelds nach § 328 AO durchsetzen. Gemeint sind alle ...

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