Nachträgliche Aufhebungen oder Änderungen der Festsetzung einer Steuer- oder Haftungsschuld lassen gem. § 240 Abs. 1 Satz 4 AO die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt. Aufgrund welcher Vorschrift die Festsetzung aufgehoben oder geändert wird, z. B. aufgrund Einspruch, Klage oder einer Änderungsvorschrift, ist unerheblich.

 
Praxis-Beispiel

Säumniszuschlag nach Erlass eines Änderungsbescheids

Eine am 15.5. fällige Einkommensteuerschuld wird durch Änderungsbescheid vom 20.7. herabgesetzt. Der bis zum 20.7. verwirkte Säumniszuschlag auf die am 15.5. fällige Schuld bleibt in voller Höhe bestehen. Er könnte allenfalls auf Antrag erlassen werden.[1]

Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass der Säumniszuschlag in erster Linie ein Druckmittel zur pünktlichen Entrichtung fälliger Steueransprüche sein soll, also nicht so sehr als Zinsausgleich zu verstehen ist. Der Steuerpflichtige kann bei einer zu erwartenden Aufhebung oder Minderung der Steuerfestsetzung Säumniszuschläge dadurch vermeiden, dass er entweder Stundung oder – im Fall eines Rechtsbehelfs gegen den Steuerbescheid – Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Entsprechendes gilt auch für nicht entrichtete Vorauszahlungen, wenn inzwischen ein Jahressteuerbescheid ergangen ist.

 
Praxis-Beispiel

Säumniszuschläge bei zu hoch festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen

Die vierteljährlichen Einkommensteuer-Vorauszahlungen von 1.000 EUR wurden nicht entrichtet; die Jahressteuer wird später auf 500 EUR festgesetzt. Die Säumniszuschläge auf die fälligen Vorauszahlungen bleiben bestehen. Sie können allenfalls auf Antrag erlassen werden.[2]

[1]

S. Abschnitt 8.

[2]

S. Abschnitt 8.

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