Führt der Steuerpflichtige die zu erzwingende Handlung innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist nicht durch, setzt die Finanzbehörde nach § 333 AO das Zwangsmittel fest. Sie braucht nicht zu warten, bis die Einspruchsfrist gegen die Androhung des Zwangsgelds abgelaufen oder bis über einen Einspruch gegen die Androhung entschieden ist. Die Fälligkeit ergibt sich i. d. R. aus dem mit der Festsetzung verbundenen Leistungsgebot.

Bezüglich Adressat und Bekanntgabe gilt das Gleiche wie bei der Androhung des Zwangsgelds.[1]

 
Wichtig

Zwangsgeldfestsetzung trotz Schätzungsveranlagung

Wird nach der Festsetzung eines Zwangsgelds wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung die Veranlagung mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen durchgeführt, muss das Finanzamt die Zwangsgeldfestsetzung nicht zurücknehmen, weil die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung auch nach der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bestehen bleibt.

Der Erlass eines Schätzungsbescheids nach § 162 AO wegen ausbleibender Steuererklärung ist freilich auch ohne vorheriges Zwangsgeldverfahren zur Durchsetzung der Erklärungspflicht möglich.[2]

Erfüllt der Steuerpflichtige seine Verpflichtung zur Vornahme der zu erzwingenden Handlung, z. B. zur Abgabe der Steuererklärung, nach Festsetzung des Zwangsgelds, ist gem. § 335 AO der Vollzug einzustellen. Die Finanzbehörde darf also das festgesetzte Zwangsgeld nicht mehr beitreiben oder durch Aufrechnung tilgen. Die Festsetzung des Zwangsgelds hat sich erledigt und braucht nicht ausdrücklich aufgehoben zu werden. Entsprechendes gilt erst recht, wenn der Steuerpflichtige die Verpflichtung bereits vor der Festsetzung des Zwangsgelds erfüllt hat. Der Steuerpflichtige braucht also, wenn ein Zwangsgeld gegen ihn festgesetzt ist, das Zwangsgeld eigentlich nicht zu bezahlen. Auch wenn er erst später die zu erzwingende Handlung (z. B. Abgabe der Steuererklärung) vornimmt, hat dies für ihn – solange das Finanzamt den Zwangsgeldbescheid nicht vollstreckt, nicht zuletzt auch durch Aufrechnung[3] – keine nachteiligen Folgen, da der Vollzug des Zwangsgeldbescheids nunmehr einzustellen ist.

 
Praxis-Beispiel

Kein Vollzug des Zwangsgeldbescheids

Gegen einen Steuerpflichtigen ist wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung ein Zwangsgeld festgesetzt und zum 15.2. fällig gestellt worden. Erst am 20.3. gibt er seine Steuererklärung ab. Das Zwangsgeld hat er nicht gezahlt. Der Vollzug des Zwangsgeldbescheids ist einzustellen.

Gegen die Festsetzung von Zwangsgeld ist der Einspruch gegeben. Auch kann Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Mit dem Einspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung soll nicht eingewendet werden dürfen, die Anordnung der zu erzwingenden Handlung (z. B. Abgabe einer Steuererklärung) und die Androhung[4] der Festsetzung eines Zwangsgelds seien rechtswidrig.[5] Dies ist bedenklich, da auch die Festsetzung des Zwangsgelds eine Ermessensentscheidung ist, bei der auch zu berücksichtigen ist, dass die zu erzwingende Anordnung und die Androhung des Zwangsgelds (möglicherweise) rechtswidrig sind.[6]

Wird während des Einspruchsverfahrens die zu erzwingende Handlung (z. B. Abgabe einer Steuererklärung) erfüllt, ist der Einspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung erledigt. Der Steuerpflichtige sollte den Einspruch zurücknehmen. Das Finanzamt stellt das Verfahren i. d. R. ein, auch wenn der Steuerpflichtige den Einspruch nicht ausdrücklich zurücknimmt.

[1]

S. Abschnitt 2.1.

[4]

S. Abschnitt 2 zum Einspruch gegen die Androhung des Zwangsgelds.

[6] BFH, Beschluss v. 29.5.2019, VII B 10/19, BFH/NV 2019 S. 1121, zum Verhältnis von Androhung und Festsetzung des Zwangsgelds im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

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