Das Finanzamt kann gem. § 364b AO dem Einspruchsführer – nicht dem Hinzugezogenen[1] – unter Belehrung über die Folgen in bestimmten Fällen eine Ausschlussfrist setzen, und zwar zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt (Abs. 1 Nr. 1), zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte (Abs. 1 Nr. 2), zur Bezeichnung von Beweismitteln und zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist (Abs. 1 Nr. 3).

Bringt der Einspruchsführer Erklärungen und Beweismittel erst nach Ablauf dieser Frist vor, werden diese im Einspruchsverfahren nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, dass dem Einspruchsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu gewähren ist.[2]

Die Vorschrift soll die Verschleppung von Einspruchs- und Klageverfahren verhindern. Sie ist insbesondere auf die Fälle fehlender Steuererklärungen zugeschnitten, wird in der Praxis von den Ämtern jedoch selten angewandt. Dies hängt in erster Linie damit zusammen, dass eine im Einspruchsverfahren gesetzte Ausschlussfrist im Klageverfahren unter bestimmten Umständen ins Leere geht.[3]

Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Einspruch oder eine Klage gegen eine Fristsetzung nach § 364b AO besteht nicht. Rechtsschutz wird im anschließenden Verfahren gegen die auf den Einspruch zu erlassende Einspruchsentscheidung gewährt.[4]

Zu den bei der Anwendung des § 364b AO zu beachtenden Gesichtspunkten im Einzelnen AEAO zu § 364b.

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