Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsvermögen

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / d) Auseinandersetzung über einen Mischnachlass

Rz. 37 Von einem Mischnachlass spricht man immer dann, wenn dieser sowohl Privat- als auch Betriebsvermögen umfasst. Übernimmt der Betriebsübernehmer (neben dem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) auch Gegenstände des Privatvermögens und leistet hierfür insgesamt einen (einheitlichen) Spitzenausgleich aus seinem eigenen Vermögen, ist diese Zahlung entsprechend de...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / ee) Anteile an Kapitalgesellschaften

Rz. 390 Zum Verwaltungsvermögen zählen auch Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die in dem zu beurteilenden Betriebsvermögen gehaltene unmittelbare Beteiligung nicht mehr als 25 % des (gesamten) Nennkapitals der jeweiligen Gesellschaft beträgt (§ 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG). Ausnahmen gelten insoweit für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute i.S.v. § 1 Abs. 1 un...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / I. Checkliste: Klärung der Vorfragen

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 4. Erbauseinandersetzung durch Veräußerung und Teilung des Erlöses

Rz. 38 Gemäß §§ 2046 ff. BGB kann die Erbauseinandersetzung auch in der Weise durchgeführt werden, dass alle zum Nachlass gehörenden Wirtschaftsgüter veräußert werden und der nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Rest der Veräußerungserlöse entsprechend den Erbquoten unter den Miterben verteilt wird. Rz. 39 Im Bereich des Privatvermögens besteht eine St...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / II. Vermächtnismodell

Rz. 118 Wie die Bezeichnung bereits andeutet, wird beim Vermächtnismodell das Unternehmen bzw. die Beteiligung am Unternehmen im Wege des Vermächtnisses auf den Nachfolger übertragen. Es kommt also in einem ersten Schritt mit dem Erbfall zu einem Übergang sämtlichen Vermögens (einschließlich des Unternehmens bzw. der Beteiligung) auf den Erben oder eine Erbengemeinschaft. Er...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / VII. Neugründung und Umwandlung

Rz. 171 Die Neugründung eines einzelkaufmännischen Unternehmens oder einer Personen- bzw. Kapitalgesellschaft durch den Testamentsvollstrecker ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass dadurch keine über den Nachlass hinausgehenden Verpflichtungen für die Erben entstehen. Wegen des handelsrechtlichen Grundsatzes der unbeschränkten und – von den handelsrechtlichen Möglich...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / bb) Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften im Erbfall

Rz. 44 Gemäß §§ 131 Abs. 3 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB ist der Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters an einer Personenhandelsgesellschaft nicht vererblich. Mit seinem Tod scheidet der verstorbene aus der Gesellschaft aus; diese wird von den überlebenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die Gesellschaftsrechte des Verstorbenen wachsen den übrigen Gesellschaftern zu (Anwachs...mehr

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§ 23 Das Testament des Land... / II. Muster

Rz. 44 Muster 23.3: Erbvertrag Übergeber, Hoferbe und weichende Erben Muster 23.3: Erbvertrag Übergeber, Hoferbe und weichende Erben Erbvertrag I. Wir, die Eheleute Herr _________________________, _________________________, geboren am _________________________, in _________________________ und Frau _________________________, geboren am _________________________, geborene ______...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / XV. Stundung

Rz. 510 In bestimmten Fällen würde eine vollständige Zahlung der festgesetzten Steuer den Bestand des erworbenen Vermögens in der Hand des Erwerbers gefährden. Für diese Fälle sieht § 28 ErbstG verschiedene Stundungsmöglichkeiten vor. Soweit die sofortige Steuerzahlung die Erhaltung eines (gewerblichen) Betriebes oder eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft gefährden wü...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 1. Allgemeines

Rz. 325 Für das sog. Produktivvermögen sehen §§ 13a ff. ErbStG sehr umfassende Privilegierungen vor, durch die die (angestrebte) realitätsgerechte Bewertung teilweise wieder aufgehoben wird. Rz. 326 Rechtfertigung für die in §§ 13a ff. sowie 19a ErbStG vorgesehenen Begünstigungen ist, dass das Produktivvermögen (nicht allgemein das ertragsteuerliche Betriebsvermögen)[314] in ...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / a) Regelverschonung (85 %)

Rz. 414 Im Falle der Regelverschonung beträgt der Verschonungsabschlag gemäß § 13b Abs. 4 ErbStG grundsätzlich 85 % des Werts des in § 13b Abs. 1 ErbStG genannten (begünstigten) Vermögens. In Höhe des Verschonungsabschlags bleibt es bei der Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer außer Ansatz. Rz. 415 Der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG ist zwingend ...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / bb) Vermächtnis vs. Teilungsanordnung

Rz. 102 Zivilrechtlich kommen ausschließlich[101] zwei Arten von Vermögenszuwendungen in Betracht, nämlich die Erbeinsetzung und die Vermächtnisanordnung. Ist ein Erbe mit einem Vermächtnis bedacht und soll dessen Wert nicht auf seinen Erbteil anzurechnen sein, liegt ein Vorausvermächtnis i.S.v. § 2150 BGB vor. Der Vorausvermächtnisnehmer ist dann in zweierlei Hinsicht begün...mehr

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Ladungsfrist bei Terminverlegung – Kapitalbeteiligung im Sonderbetriebsvermögen II

Leitsatz 1. Die vierwöchige Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung vor dem BFH beginnt nicht erneut zu laufen, wenn ein Termin auf einen späteren Tag verlegt wird. 2. Für die Zuordnung eines GmbH-Anteils eines Mitunternehmers zum Sonderbetriebsvermögen II seiner Mitunternehmerschaft ist es von Bedeutung, ob die GmbH ‐‐ abgesehen von der Geschäftsbeziehung zu der Mitunternehm...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / XVIII. Anzeige des Erwerbs und Steuererklärung

Rz. 536 Die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer fällt (wie es sich aus der Natur der Sache ergibt) nicht in regelmäßig wiederkehrenden Abständen sondern nur punktuell an. Demzufolge sind auch keine jährlichen Steuererklärungen abzugeben und die Finanzverwaltung kann in der Regel nur aufgrund entsprechender Informationen (Anzeigen) von den steuerbaren bzw. steuerpflichtigen Vorgä...mehr

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§ 15 Die Auflage / II. Anordnung eines Tuns oder Unterlassens

Rz. 15 Neben der Zuwendung eines Vermögensvorteils kann Inhalt einer Auflage auch ein Tun oder Unterlassen sein, ein Vermögensvorteil ist nicht unbedingt erforderlich.[35] Die klassischen Fälle einer Auflage sind z.B. die Anordnung einer Grabpflege sowie die Versorgung von Haustieren und die Herausgabe von Andenken an Freunde und Bekannte. Darüber hinaus kann Inhalt einer Au...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 1. Allgemeines

Rz. 257 Zur Versorgung eines Ehepartners, eines eingetragenen Lebenspartners, eines nichtehelichen (nicht eingetragenen) Lebenspartners, eines Kindes oder einer sonstigen Person, die dem Erblasser nahe steht, kommt die Gewährung einer zeitlich befristeten oder lebenslangen Rente durch die Erben in Betracht. Das Rechtsinstitut der Leibrente ist in den §§ 759–761 BGB geregelt....mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / a) Die Vollmachtslösung

Rz. 132 Bei der sog. Vollmachtslösung führt der Testamentsvollstrecker das Handelsgeschäft als Bevollmächtigter des bzw. der Erben und somit unter fremdem Namen fort, wobei deren Haftung für neu entstehende Geschäftsverbindlichkeiten unbeschränkbar ist.[115] Die Haftung für Altverbindlichkeiten richtet sich nach §§ 25, 27 HGB. Die Vollmachtslösung führt dazu, dass die aus han...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / (2) Anteile an Kapitalgesellschaften

Rz. 449 Für Anteile an Kapitalgesellschaften ergeben sich die Behaltensregelungen aus § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 ErbStG. Wie bei Betriebsvermögen bzw. Mitunternehmeranteilen ist auch hier die Veräußerung schädlich. Als solche gilt gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 1 ErbStG auch die verdeckte Einlage der Anteile in eine (andere Kapitalgesellschaft). Schädlich ist auch die teilweis...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / I. Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 2 Zivilrechtlich gilt im Erbfall der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB). Demzufolge geht das gesamte Vermögen des Erblassers einschließlich aller dazugehörenden Rechte und Pflichten automatisch auf den oder die Erben über. Dieser Grundsatz setzt sich prinzipiell auch im Ertragsteuerrecht fort. Es gilt die so genannte Fußstapfentheorie: Sämtliche zum N...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / c) Steuersatzprivileg, § 19a ErbStG

Rz. 422 Handelt es sich bei dem Erwerber begünstigten Vermögens i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG um eine natürliche Person, die den Steuerklassen II oder III angehört, kann – soweit überhaupt eine Besteuerung stattfindet (also außerhalb der Vollverschonung) – nach § 19a ErbStG eine Steuersatzerleichterung zum Tragen kommen. Juristische Personen, etwa Kapitalgesellschaften oder Sti...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 2. Die Höhe der gesetzlichen Erbquote

Rz. 80 Der gesetzliche Erbteil hängt also von der Zahl der "gesetzlichen Miterben" ab, da sich danach die Erbquote bestimmt. Bei der Bestimmung der Erbquote werden auch die Enterbten (§ 1938 BGB), die für erbunwürdig Erklärten (§§ 2339 ff. BGB) und diejenigen, die ausgeschlagen haben, mitgezählt (§ 2310 BGB). Auch das nichteheliche Kind wird bei der Bestimmung des Pflichttei...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / kk) Berechnung des Werts des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens

Rz. 405 Durch Addition sämtlicher gemeinen Werte der Gegenstände des Verwaltungsvermögens ergibt sich der Brutto-Wert des Verwaltungsvermögens. Hiervon sind die anteilig auf das Verwaltungsvermögen entfallenden Schulden abzuziehen, um den Nettowert des Verwaltungsvermögens zu bestimmen (§ 13b Abs. 6 S. 1 ErbStG).[443] Rz. 406 Bei der (anteiligen) Schuldenkürzung (§ 13b Abs. 7...mehr

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Jahresabschluss nach HGB: Ü... / 2.3 Bedeutung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes

Rz. 31 Neben allgemeinen Besteuerungsprinzipien, wie "Gleichmäßigkeit der Besteuerung", "Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit", "Trennungsprinzip" und "Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung", die für den HGB-Jahresabschluss keine Bedeutung haben, ist vor allem für den Jahresabschlussersteller das rein steuerrechtliche "Maßgeblichkeitsprinzip" von Bedeutung. Rz. 32 Die (dire...mehr

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Widerlegung des ersten Anscheins für die Privatnutzung eines Pkw bei Taxiunternehmen

Leitsatz Auch Taxen fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, sofern sie zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, da Sie typischerweise zum Transport von Personen und einer gewissen Menge an Gepäck geeignet sind. Der Anscheinsbeweis kann jedoch wiederlegt werden, sofern dargelegt wird, dass für 4 Personen 3 weitere PKW für die Privat...mehr

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Keine Anerkennung interner Darlehen zwischen Trägerkörperschaft und BgA zur Refinanzierung wesentlicher Betriebsgrundlagen

Leitsatz Die Rechtsprechung, wonach interne Miet- oder Pachtverträge zwischen einer Trägerkörperschaft und ihrem BgA über wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA steuerrechtlich unbeachtlich sind (z.B. BFH-Urteil vom 24.04.2002 – I R 20/01, BFHE 199, 148, BStBl II 2003, 412), ist sinngemäß auch auf sog. interne Darlehen anzuwenden, die zur Finanzierung der aus Eigenmitteln de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 9.3.2 Milchlieferrechte

Rz. 64 Bei dem Milchlieferrecht handelt es sich zum Zeitpunkt der Einführung von § 55 EStG am 1.7.1970 um ein unselbstständiges Recht, das in dem Wirtschaftsgut Grund und Boden enthalten und damit zusammen mit diesem zu bewerten ist (vgl. auch § 13 EStG Rz. 636ff.). Mit der MGV v. 25.5.1984[1] ist mit Wirkung v. 2.4.1984 das Milchlieferrecht als selbstständiges immaterielles...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 4 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 13 § 55 EStG findet Anwendung auf Stpfl., die ihren Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30.6.1970 fällt, nach § 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG oder nach der für Land- und Forstwirte geltenden Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zu ermitteln haben. Gleiches gilt auch für Schätzungen auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG.[1] In der Hauptsache betroffen von dieser...mehr

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Behandlung einer Investitionszulage und nicht abziehbarer Betriebsausgaben bei der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG

Leitsatz 1. Für Zwecke der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist der bilanzielle Gewinn nicht um eine steuerfreie Investitionszulage zu kürzen, da sich diese positiv auf die Kapitalentwicklung des Unternehmens auswirkt. 2. Nicht abziehbare Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG sind demgegenüber dem Gewinn für Zwecke der Berechnung der ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 5 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 16 Handelt es sich um einen Stpfl., der seinen Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30.6.1970 fällt, nach § 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG oder nach der für Land- und Forstwirte geltenden Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ermittelt, gilt § 55 EStG für den Grund und Boden, der mit Ablauf des 30.6.1970 zum Anlagevermögen des Betriebs des Stpfl. gehört. Rz. 17 Unter dem ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 7 Ansatz des höheren Teilwerts (§ 55 Abs. 5 EStG)

Rz. 49 Anstelle der Ermittlung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nach § 55 Abs. 1 bis 4 EStG sieht § 55 Abs. 5 EStG die Ermittlung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten durch Ansatz des höheren Teilwerts vor. Liegen die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 5 EStG vor, gilt der höhere Teilwert als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Grund und Bodens. Rz. 50 Weist d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 2 Inhalt und Zweck

Rz. 2 Nach § 4 Abs. 1 S. 5 EStG 1969[1] waren Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden nur von Stpfl., die ihren Gewinn nach § 5 EStG ermittelten, zu versteuern. Wurde der Gewinn nach § 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG oder von Land- und Forstwirten nach Durchschnittssätzen ermittelt, galt dies nicht, obwohl auch hier der betrieblich genutzte Grund und Boden zum Bet...mehr

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Partiarische Darlehen: Rech... / 4.2 Investorenseite

Gehört das partiarisches Darlehen auf der Investorenseite zu einem Betriebsvermögen, so ist es als Forderung zu aktivieren. Die Zinszahlungen stellen Betriebseinnahmen dar.[1] Soweit der Darlehensgeber eine Privatperson ist, gehören die Zinszahlungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Erträge unterliegen daher grundstästzlich der Kapitalerstragsteuer, es sei denn, ei...mehr

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Gemeinschaftliche Tierhaltung bei beteiligungsidentischen Personengesellschaften

Leitsatz Überträgt eine landwirtschaftlich tätige GbR die sich für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tierhaltung in Vieheinheiten auf eine KG, die einen Betrieb zur Tierhaltung ohne ausreichende Nutzung eigener landwirtschaftlicher Flächen unterhält, und sind an beiden Gesellschaften jeweils dieselben Gesellschafter beteiligt, kann die Tierhaltung der KG zur...mehr

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Unentgeltliche Übertragungen bei Mitunternehmerschaften

Kommentar Das BMF bezieht Stellung zu Zweifelsfragen bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen bzw. von Anteilen an Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen sowie auch bei einer unentgeltlichen Aufnahme in ein Einzelunternehmen. Letztlich wird die bisherige Gesamtpl...mehr

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§ 5 Kausalität, Zurechenbar... / bb) Steuerliche Beratung

Rz. 30 Besonders bei steuerlicher Fehlberatung ist es häufig nicht gerechtfertigt, mittels des Anscheinsbeweises anzunehmen, dass die Pflichtverletzung für den behaupteten Schaden ursächlich war, weil dem Mandanten bei sachgerechtem Handeln des Beraters mehrere Handlungsalternativen zur Verfügung standen. Der Umstand, dass der Steuerberater den Verkauf eines Grundstücks fehl...mehr

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§ 5 Kausalität, Zurechenbar... / VII. Beweisfragen

Rz. 147 Da der Schaden ebenfalls zu den Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs gehört, trifft den Mandanten die Beweislast, die ihm jedoch durch § 287 ZPO erleichtert wird. Eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, reicht für die richterliche Überzeugungsbildung aus.[338] § 287 ZPO erleichtert dem Gesc...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 3. Steuerliche Entlastung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Betriebsvermögen (§§ 13a–13c ErbStG) und für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG)

Rz. 120 Die Betriebsvermögensbegünstigungen nach §§ 13a ff., 19a, 28, 28a ErbStG knüpfen nicht an den Umfang der persönlichen Steuerpflicht, sondern an den Belegenheitsort des Betriebsvermögens an. Der verminderte Wertansatz für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke mit lediglich 90 % des Wertes setzt etwa eine Belegenheit im Inland, in der EU oder dem EWR voraus, § 13d Abs....mehr

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Deutschland / 4. Steuerliche Entlastung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen (§§ 13a–13c ErbStG) sowie für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG)

Rz. 283 Unter den nunmehr in §§ 13a, 13b und 13c ErbStG genannten Voraussetzungen wird der Erwerb von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften weiterhin begünstigt. § 13d ErbStG gewährt für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke eine teilweise Steuerbefreiung durch einen verminderten Wertansatz dieser Grundstücke mit nu...mehr

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Deutschland / c) Bewertung von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen (Einzelunternehmen und Mitunternehmeranteile)

Rz. 246 Nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften, Einzelunternehmen und Mitunternehmeranteile können nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet werden wenn dieses Bewertungsverfahren nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (§§ 199 ff. BewG). Grundlage der Wertermittlung ist der nachhaltig zu erzielende Jahresertrag, der aus den Ergebnissen de...mehr

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Frankreich / I. Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 221 Am 12.10.2006 wurde zwischen Frankreich und Deutschland ein Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen[142] geschlossen. Der Deutsche Bundestag hat am 14.6.2007 dem deutschen Umsetzungsgesetz zugestimmt, von französischer Seite erfolgte die Zustimmung mit Zustimmungsgesetz vom 26.2.2009. Das Abkommen ist am Tag nach dem am 2.4.2009 erfolgten Austausch der Ratifikatio...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 2. Allgemeines zur Bewertung

Rz. 108 In der Vergangenheit ergaben sich für die nach Sondervorschriften zu bewertenden Vermögensteile (z.B. Betriebsvermögen oder Grundstücke) häufig erheblich vom Verkehrswert nach unten abweichende Werte (viel zu niedrige Werte). Dies war vom Gesetzgeber gewollt und bewusst in Kauf genommen worden, um auf diese Weise beispielsweise Betriebsvermögen von einer Erbschaftste...mehr

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Frankreich / 7. Weitere Bestimmungen und Besonderheiten

Rz. 237 Mehrere Erwerbe innerhalb von 15 Jahren werden gem. Art. 784 C.G.I. zusammengezählt. Alle Freibeträge gelten im Übrigen auch bei beschränkter Steuerpflicht. Rz. 238 Um frühzeitige Übertragungen von Betriebsvermögen zu fördern, wird gem. Art. 790 C.G.I. bei Schenkungen von Betriebsvermögen, wenn der Schenker jünger als 70 Jahre alt ist, ein Abschlag auf die Schenkungst...mehr

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Deutschland / 2. Bewertung des Vermögens

Rz. 238 Mit seinem Beschluss vom 7.11.2006 hat das BVerfG die früheren Regelungen im Erbschaftsteuer- und im Bewertungsgesetz, mit denen Grundstücke und Betriebsvermögen häufig nur mit einem Bruchteil ihres tatsächlichen Wertes bewertet wurden, für verfassungswidrig erklärt.[199] Jegliches Vermögen soll seitdem (weitgehend) mit dem "gemeinen" (marktüblichen) Wert ("Verkehrsw...mehr

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Deutschland / a) Vermögensarten

Rz. 239 In § 18 BewG sind Vermögensarten genannt, für die eine gesonderte Bewertung erfolgt: Rz. 240 Die Bewertungsvorschriften für Grundbesitz, von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für erbschaftsteuerliche Zwecke a...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 3. Sachliche Steuerpflicht (beschränkte Erbschaftsteuerpflicht)

Rz. 68 Gibt es keine persönlichen Anknüpfungsmerkmale für eine unbeschränkte Steuerpflicht, ist zu prüfen, ob sich aufgrund von sachlichen Anknüpfungsmerkmalen zumindest eine auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränkte Steuerpflicht ergibt. Ist aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Erblassers oder der Begünstigten keine Besteuerung möglich, versuchen viele Staaten, z...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 5. Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 158 Neben den nationalen Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden auch bilaterale Verträge geschlossen (DBA). In diesen Verträgen wird meist durch Anrechnung oder Freistellung (unter Progressionsvorbehalt) die Doppelbelastung mit Steuern vermieden. In den DBA wird häufig vereinbart, was von wem besteuert werden darf. Rz. 159 Nach dem Vorstehenden besteht eine...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 6. Ergebnis

Rz. 224 Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass alle Gestaltungen,[355] mit denen Vermögen erst mit dem Tod des Vermögensinhabers und am Nachlass vorbei übertragen werden soll, mit Vorsicht zu behandeln sind. Abgesehen von den gesetzlich normierten patti di famiglia und atti di destinazione sind sie immer darauf zu prüfen, ob es sich nicht um Rechtsgeschäfte mortis causa han...mehr

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Frankreich / III. System der Erbschaftsteuer

Rz. 228 Besteuert wird der Reinnachlass, bei der Ermittlung des Nachlasses sind daher – wie seit 1.1.2005 im Rahmen und unter den Voraussetzungen von Art. 776bis C.G.I. auch bei lebzeitigen Schenkungen – Verbindlichkeiten im Rahmen der Art. 767 ff. C.G.I. abzuziehen, bei beschränkter Steuerpflicht allerdings nur die auf den in Frankreich belegenen Gegenständen ruhenden Verbi...mehr

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Deutschland / I. Vorbemerkung

Rz. 191 In der Vergangenheit war die Tätigkeit des deutschen Steuergesetzgebers insbesondere durch den Versuch geprägt, die Begünstigungsvorschriften für Betriebsvermögen (und Grundvermögen) an die Vorgaben des BVerfG[161] anzupassen. Mittlerweile gewinnt daneben die Rechtsprechung des EuGH immer größeren Einfluss, vor allem bei Regelungen, die beschränkt Steuerpflichtige sc...mehr

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Luxemburg / 2. Steuertatbestände

Rz. 174 Für die Erbschaftsbesteuerung ist steuerbarer Rechtvorgang der unentgeltliche Übergang des Vermögens von Todes wegen. Rz. 175 Steuergegenstand der Nachlasssteuer sind nur die in Luxemburg belegenen Immobilien. Dazu gehören auch Grundstücke im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft.[85] Bankkonten, Wertpapiere und Depots in Luxemburg eines nicht in Luxemburg Ansäs...mehr