Rz. 422
Handelt es sich bei dem Erwerber begünstigten Vermögens i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG um eine natürliche Person, die den Steuerklassen II oder III angehört, kann – soweit überhaupt eine Besteuerung stattfindet (also außerhalb der Vollverschonung) – nach § 19a ErbStG eine Steuersatzerleichterung zum Tragen kommen. Juristische Personen, etwa Kapitalgesellschaften oder Stiftungen (auch Familienstiftungen),[466] sind von der Anwendung des § 19a ErbStG ausgenommen.[467]
Rz. 423
Der Entlastungsbetrag nach § 19a Abs. 3 ErbStG bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts des Betriebsvermögens (i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG) nach Anwendung der Begünstigungsnormen des § 13a bzw. 13c ErbStG und nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Abs. 5 und 6 ErbStG) zum Wert des gesamten Vermögensanfalls. Die auf das Produktivvermögen entfallenden Erbschaftsteuerbelastungen werden dann gem. § 19a Abs. 4 ErbStG einmal unter Zugrundelegung der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers und ein weiteres Mal unter Zugrundelegung der Steuerklasse I berechnet. Der Entlastungsbetrag entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen der auf das Produktivvermögen entfallenden Steuer unter Anwendung der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers bzw. unter Anwendung der sich nach Steuerklasse I ergebenden Steuer.
Rz. 424
Auch für den Entlastungsbetrag nachlaufende Verpflichtungen, allerdings nicht im selben Umfang wie für die Gewährung des Verschonungsabschlags: Gemäß § 19a Abs. 5 ErbStG fällt der Entlastungsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von 5 (respektive 7) Jahren gegen die Behaltensregelung des § 13a Abs. 6 ErbStG verstößt.[468] Die Lohnsumme spielt für die Tarifbegrenzung hingegen keine Rolle.[469]
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