Rz. 422

Handelt es sich bei dem Erwerber begünstigten Vermögens i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG um eine natürliche Person, die den Steuerklassen II oder III angehört, kann – soweit überhaupt eine Besteuerung stattfindet (also außerhalb der Vollverschonung) – nach § 19a ErbStG eine Steuersatzerleichterung zum Tragen kommen. Juristische Personen, etwa Kapitalgesellschaften oder Stiftungen (auch Familienstiftungen),[466] sind von der Anwendung des § 19a ErbStG ausgenommen.[467]

 

Rz. 423

Der Entlastungsbetrag nach § 19a Abs. 3 ErbStG bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts des Betriebsvermögens (i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG) nach Anwendung der Begünstigungsnormen des § 13a bzw. 13c ErbStG und nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Abs. 5 und 6 ErbStG) zum Wert des gesamten Vermögensanfalls. Die auf das Produktivvermögen entfallenden Erbschaftsteuerbelastungen werden dann gem. § 19a Abs. 4 ErbStG einmal unter Zugrundelegung der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers und ein weiteres Mal unter Zugrundelegung der Steuerklasse I berechnet. Der Entlastungsbetrag entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen der auf das Produktivvermögen entfallenden Steuer unter Anwendung der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers bzw. unter Anwendung der sich nach Steuerklasse I ergebenden Steuer.

 

Rz. 424

Auch für den Entlastungsbetrag nachlaufende Verpflichtungen, allerdings nicht im selben Umfang wie für die Gewährung des Verschonungsabschlags: Gemäß § 19a Abs. 5 ErbStG fällt der Entlastungsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von 5 (respektive 7) Jahren gegen die Behaltensregelung des § 13a Abs. 6 ErbStG verstößt.[468] Die Lohnsumme spielt für die Tarifbegrenzung hingegen keine Rolle.[469]

[466] Bei Familienstiftungen kommt aber ggf. eine Begünstigung nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG in Betracht.
[467] Vgl. insoweit bereits R 76 Abs. 2 ErbStR 2003; siehe nunmehr R E 19a.1 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2011.
[468] Vgl. R E 19a.3 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2011.
[469] R E 19a.3 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2011.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge