Rz. 510

In bestimmten Fällen würde eine vollständige Zahlung der festgesetzten Steuer den Bestand des erworbenen Vermögens in der Hand des Erwerbers gefährden. Für diese Fälle sieht § 28 ErbstG verschiedene Stundungsmöglichkeiten vor.

Soweit die sofortige Steuerzahlung die Erhaltung eines (gewerblichen) Betriebes oder eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft gefährden würde, kommt eine Stundung nach § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG in Betracht. Voraussetzung ist, dass begünstigtes Betriebsvermögen bzw. land- bzw. forstwirtschaftliche Vermögen oder eine Kapitalgesellschaftsbeteiligung i.S.v. § 13b Abs. 2 Nr. 3 ErbStG (mehr als 25 %) "zum Erwerb" von Todes wegen (nicht durch Schenkung) gehört.[566] Der Erwerb muss aber nicht ausschließlich aus solchem Vermögen bestehen. Die Begriffsdefinitionen folgen den allgemeinen erbschaftsteuerrechtlichen bzw. bewertungsrechtlichen Grundsätzen. Im Übrigen kann sich die Stundung immer nur auf den Teil der Steuer beziehen, der auf tatsächlich begünstigtes Produktivvermögen (also unter Ausschluss des Verwaltungsvermögens) entfällt.

 

Rz. 511

Dass die Stundung zur Erhaltung des Betriebes notwendig sein müsste, ist nicht (mehr) Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 28 Abs. 1 ErbStG.[567]

 

Rz. 512

Die Stundung wird nur auf Antrag gewährt. Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Sinnvollerweise sollte der Antrag jedoch rechtzeitig vor Fälligkeit gestellt werden, um etwaige Säumniszuschläge zu vermeiden. Die Entscheidung über den Stundungsantrag ist keine Ermessensentscheidung. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen hat der Steuerpflichtige einen entsprechenden Stundungsanspruch.[568] Dieser besteht allerdings, wie gesagt, nur hinsichtlich des Teils der Steuer, der auf das begünstigte Produktivvermögen entfällt.[569] Die auf andere Teile des steuerpflichtigen Erwerbs entfallende Steuer kommt für eine Stundung daher nicht in Betracht.

 

Rz. 513

Die Stundung beginnt frühestens mit der Fälligkeit des Steueranspruches und wird für maximal sieben Jahre gewährt. Während des Stundungszeitraums sind jährliche (gleiche) Raten auf die gestundete Steuer zu zahlen.[570] Die Stundung kann entfallen, wenn es zu einem Behaltensfristverstoß i.S.v. § 13a Abs. 6 ErbStG kommt (§ 28 Abs. 1 S. 5 ErbStG).

 

Rz. 514

Die gestundete Steuer ist ab dem zweiten Stundungsjahr nach § 238 AO für jeden vollen Monat mit 0,5 %, jährlich also mit 6 %, zu verzinsen. Die Stundung für das erste Jahr ist unverzinslich. Die Zinsen sind nachschüssig mit der letzten Rate zu zahlen.[571] Sie stellen ertragsteuerlich weder Betriebs- noch Sonderausgaben dar.

 

Rz. 515

Nach § 28 Abs. 3 ErbStG kommt eine Stundung auch bezüglich zum steuerpflichtigen Erwerb (sowohl von Todes wegen als auch durch Schenkung unter Lebenden)[572] gehörender zu Wohnzwecken vermieteter Immobilie i.S.v. § 13c Abs. 3 ErbStG in Betracht. Hier ist Antragsvoraussetzung, dass eine Begleichung der Steuer ohne Veräußerung der in Rede stehenden Immobilie nicht möglich wäre.

 

Rz. 516

Des Weiteren besteht ein Stundungsanspruch auch dann, wenn die Entrichtung der Erbschaftsteuer nur durch Veräußerung eines durch den Steuerpflichtigen selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses oder Wohneigentums (das nicht unbedingt zum steuerpflichtigen Erwerb gehören muss) möglich wäre.[573] Der Stundungsanspruch beschränkt sich hier auf ein (einziges) solches Objekt und entfällt grundsätzlich, wenn dessen Selbstnutzung endet.[574] Eine Ausnahme besteht aber u.U. für den Fall der (Weiter-)Vermietung, wenn hierdurch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 ErbStG erfüllt werden.

 

Rz. 517

Mit dem Verkauf des vermieteten oder selbstgenutzten Objekts endet die Stundung in jedem Fall. Denn mit Hilfe des erzielten Erlöses kann die bestehende Erbschaftsteuerschuld i.d.R. beglichen werden. Reicht der Erlös hierfür nicht aus, ändert dies aber nichts an der Fälligkeit der Steuer. Vor diesem Hintergrund wird die Steuer auch dann fällig, wenn das Objekt verschenkt oder teilentgeltlich übertragen wird.

Dessen ungeachtet kann aber eine erneute Stundung beim Beschenkten in Betracht kommen.

[566] Hannes/Holtz, in: Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 28 Rn 4.
[567] Hannes/Holtz, in: Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 28 Rn 5.
[568] Hannes/Holtz, in: Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 28 Rn 9.
[569] A 28 Abs. 4 AEErbSt 2017.
[570] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn 8.
[571] Hannes/Holtz, in: Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 28 Rn 10; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn 8.
[572] Hannes/Holtz, in: Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 28 Rn 6.
[573] Halaczinsky, in: Halaczinsky/Riedel, Die neue Erbschaftsteuer, § 3 Rn 154.
[574] Hannes/Holtz, in: Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 28 Rn 15.

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