Rz. 414
Im Falle der Regelverschonung beträgt der Verschonungsabschlag gemäß § 13b Abs. 4 ErbStG grundsätzlich 85 % des Werts des in § 13b Abs. 1 ErbStG genannten (begünstigten) Vermögens. In Höhe des Verschonungsabschlags bleibt es bei der Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer außer Ansatz.
Rz. 415
Der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG ist zwingend im Rahmen der (ersten) Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Ein Antrag ist nicht erforderlich, ein Verzicht auf die Verschonung gesetzlich nicht vorgesehen und daher auch nicht möglich.[461]
Wird später (durch den Erwerber) gegen bestimmte Anforderungen, die in § 13a ErbStG im Detail definiert sind, verstoßen, kann aber ein zunächst gewährter Verschonungsabschlag später wieder – ganz oder teilweise – entfallen. Zu nennen ist hier zunächst das Lohnsummenkriterium i.S.v. § 13a Abs. 1 bzw. 3 ErbStG sowie die Fortführungsbedingungen nach § 13a Abs. 6 ErbStG. Im Falle von Verstößen kommt es zu einer Nachversteuerung, zu deren Durchführung die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer vollständig neu berechnet und festgesetzt wird. Der Verschonungsabschlag (bzw. der Abzugsbetrag) wird dabei nur insoweit berücksichtigt, wie die Voraussetzungen für seine Gewährung nicht entfallen sind.
Rz. 416
Schulden und/oder Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang[462] mit begünstigtem Vermögen, für das der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG bzw. der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG gewährt werden, stehen und die mit auf den Erwerber übergehen, können nur begrenzt abgezogen werden. Eine Berücksichtigung kommt nur entsprechend dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Werts des begünstigten Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG in Betracht (§ 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG).[463]
Da ein Verzicht auf die Regelverschonung nicht möglich ist, kommt es zwingend zu einer Schuldenkappung, die sich im Ergebnis auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen auswirken kann.[464]
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