Rz. 102

Zivilrechtlich kommen ausschließlich[101] zwei Arten von Vermögenszuwendungen in Betracht, nämlich die Erbeinsetzung und die Vermächtnisanordnung. Ist ein Erbe mit einem Vermächtnis bedacht und soll dessen Wert nicht auf seinen Erbteil anzurechnen sein, liegt ein Vorausvermächtnis i.S.v. § 2150 BGB vor. Der Vorausvermächtnisnehmer ist dann in zweierlei Hinsicht begünstigt, einmal als Erbe und zusätzlich als Vermächtnisnehmer. Geht es dem Erblasser nur darum, einzelnen Miterben bestimmte Vermögensgegenstände gegenständlich zuzuweisen (ohne hiermit eine wertmäßige Begünstigung anzuordnen), kann er dies durch eine Teilungsanordnung erreichen.

 

Rz. 103

Im Einzelfall kann mitunter zweifelhaft sein, ob der Erblasser mit der in seiner letztwilligen Verfügung angeordneten gegenständlichen Zuweisung ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung verfügen wollte.

Die Unterscheidung der beiden Instrumente ist aber sowohl zivilrechtlich als auch unter erbschaftsteuerrechtlichen Gesichtspunkten von erheblicher Bedeutung, da Teilungsanordnung und Vermächtnis (insbesondere Vorausvermächtnis) zu völlig unterschiedlichen Konsequenzen führen:

 

Rz. 104

Der Erwerb durch Vermächtnis gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als eigenständiger Erwerb von Todes wegen.

Demgegenüber wird die Teilungsanordnung in § 3 ErbStG an keiner Stelle genannt, erbschaftsteuerlich ist sie daher grds. unbeachtlich.[102] Denn der Erwerb des durch eine Teilungsanordnung Begünstigten ist zivilrechtlich (nur) ein Erwerb durch Erbanfall. Die Teilungsanordnung bewirkt nur eine gegenständliche Zuweisung bereits durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) erworbenen Vermögens.

 

Rz. 105

Vor diesem Hintergrund hat ein etwa mit einer Teilungsanordnung beschwerter Erbe auch keine Möglichkeit, die aus der Teilungsanordnung resultierende Verpflichtung als Nachlassverbindlichkeit geltend zu machen.

 

Rz. 106

Die steuerliche Irrelevanz der Teilungsanordnung gilt seit dem ErbStG 2009 allerdings nicht mehr völlig uneingeschränkt. Denn für Konstellationen, in denen steuerliche Privilegierungen, insbesondere für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Kapitalgesellschaftsanteile (§ 13a ErbStG a.F.), aufgrund einer Teilungsanordnung von der Erbengemeinschaft an einen Miterben weitergegeben werden (müssen), regeln §§ 13a Abs. 3, 13b Abs. 3 und 19a Abs. 2 ErbStG, dass die Verschonungen ausschließlich durch den tatsächlichen Unternehmensnachfolger in Anspruch genommen werden können.

Dessen ungeachtet hat aber die Finanzverwaltung klargestellt, dass im Übrigen die Unbeachtlichkeit der Erbauseinandersetzung und somit auch von Teilungsanordnungen nicht in Frage gestellt ist.[103] Die Durchbrechung dieses Grundsatzes betrifft lediglich die Gewährung von Verschonungen für Produktivvermögen sowie die Steuerbefreiung im Falle der Vererbung eines Familienheims an Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).

 

Rz. 107

Demzufolge haben auch bei Vorliegen einer Teilungsordnung alle Erben den auf sie jeweils rechnerisch entfallenden Anteil am Gesamtnachlass zu versteuern.

Beim Einsatz von Teilungsanordnungen und Vermächtnissen sollte der Erblasser daher stets auch die steuerlichen Folgen im Blick haben. Gerade bei unternehmerischem Vermögen sowie einem zu vererbenden Familienheim ist insoweit erhöhte Vorsicht geboten.

[101] Der begünstigte einer Auflage hat keinen eigenen Leistungsanspruch.
[102] BFH BStBl II 1983, 329; BFH BStBl II 1992, 669; R E 3.1 Abs. 1 S. 3 ErbStR 2011.
[103] R E 3.1 Abs. 1 S. 3 ErbStR 2011.

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