Rz. 16

Handelt es sich um einen Stpfl., der seinen Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30.6.1970 fällt, nach § 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG oder nach der für Land- und Forstwirte geltenden Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ermittelt, gilt § 55 EStG für den Grund und Boden, der mit Ablauf des 30.6.1970 zum Anlagevermögen des Betriebs des Stpfl. gehört.

 

Rz. 17

Unter dem Begriff "Grund und Boden" ist das einzelne katastermäßig abgegrenzte Grundstück zu verstehen. § 55 EStG bezieht sich auf den nackten Grund und Boden. Nach § 55 Abs. 1 S. 2 EStG sind dem Grund und Boden i. S. d. § 55 EStG nicht die mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse zuzurechnen (Rz. 27). Keine Anwendung findet § 55 EStG auf Genossenschaftsanteile.[1] Der einer Genossenschaft gehörende Grund und Boden ist der Genossenschaft und nicht anteilig den Genossen zuzurechnen. Eine Vergütung, die bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs neben dem Kaufpreis für den Grund und Boden für einen optimalen Bodenzustand ("Geil und Gare") gezahlt wird, ist Teil der Vergütung für den Grund und Boden. Es liegt insoweit kein eigenständiges Wirtschaftsgut vor, sondern ein Merkmal der Bodenbeschaffenheit und damit ein Merkmal des Grund und Bodens.

 

Rz. 18

Einzubeziehen in die Bodengewinnbesteuerung sind auch ausländische Grundstücke, sofern sie zum Anlagevermögen gehören. § 55 Abs. 1 EStG kann insoweit keine Anwendung finden, da der Bestimmung des Ausgangsbetrags innerstaatliches Recht und Verwaltungshandeln zugrunde liegt.[2] Anzusetzen sind ausl. Grundstücke daher mit dem Teilwert.[3] Keine Geltung hat § 55 EStG für zum Anlagevermögen gehörenden Grund und Boden im Beitrittsgebiet. Der Ansatz des entsprechenden Grund und Bodens erfolgt nach § 9 Abs. 1 DMBilG zum 1.7.1990 mit dem Verkehrswert.

 

Rz. 19

Des Weiteren muss der Grund und Boden dem Anlagevermögen zuzuordnen sein. Ob der Grund und Boden zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehört und dauerhaft betrieblichen Zwecken dient, ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Der bisherigen buchmäßigen Behandlung kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Bis zum maßgebenden Stichtag erfolgte Betriebsaufgabe- oder Entnahmetatbestände sind zu berücksichtigen. Handelt es sich bei dem in Betracht kommenden Grund und Boden um Privat- oder Umlaufvermögen, gilt § 55 EStG nicht. Die Bilanzierung von Umlaufvermögen hat mit den tatsächlichen Anschaffungskosten zu erfolgen. Ansonsten kann davon ausgegangen werden, dass Grund und Boden, der bereits vor Ablauf des 30.6.1970 in nachhaltiger Weise betrieblich genutzt worden ist, zum Anlagevermögen des Betriebs gehört.

 

Rz. 20

Maßgebender Stichtag ist der 30.6.1970. § 55 EStG bezieht sich nur auf den Grund und Boden, der mit Ablauf des 30.6.1970 zum Anlagevermögen des Stpfl. gehört. Auf die Dauer der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es nicht an. Wechselt nach dem Stichtag der Grund und Boden vom Anlagevermögen in das Umlaufvermögen, bleibt es bei den Werten nach § 55 Abs. 1 bzw. 5 EStG.[4]

 

Rz. 21

Einkommensteuerlich sind die in ein gesetzliches Umlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren eingebrachten und die daraus im Wege der Zuteilung erlangten Grundstücke grundsätzlich als wirtschaftlich identisch zu werten. Damit tritt keine Gewinnrealisierung ein. Auch die Betriebsvermögenseigenschaft der eingebrachten Grundstücke setzt sich an den erlangten Grundstücken fort.[5] Handelt es sich bei den eingebrachten Grundstücken um nach § 55 EStG bewertete Grundstücke, setzt sich auch dieser Wertansatz in den zugeteilten Grundstücken fort. Entsprechendes gilt auch im Rahmen des freiwilligen Landtausches.[6]

 

Rz. 22

Der nach § 55 EStG anzusetzende Wert gilt in den Fällen des § 6 Abs. 3 EStG auch für den Rechtsnachfolger. Anzuwenden ist § 55 EStG von daher auch für den Grund und Boden, den der Stpfl. bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs nach dem 30.6.1970 erworben hat, sofern der Grund und Boden bei dem Rechtsvorgänger oder bei einem von dessen unentgeltlichen Rechtsvorgängern am 30.6.1970 zum Anlagevermögen gehört hat. Gleiches gilt, wenn ein Miterbe einen Anteil an einem beim Rechtsvorgänger nach § 55 EStG bewerteten Grundstück erwirbt. Auch hier ist der entsprechende Wert bei ihm fortzuführen. Erwirbt er später den restlichen Anteil entgeltlich hinzu, ist dieser Anteil mit den tatsächlichen Anschaffungskosten zu bewerten.[7] Bei einer späteren Veräußerung oder Entnahme dieser Grundstücksflächen sind zum Zwecke der Ermittlung des Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinns somit unterschiedliche Anschaffungskosten für die jeweiligen Anteile zu berücksichtigen. Auch in den Fällen des Strukturwandels von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu einem gewerblichen Betrieb sind die Werte i. S. d. § 55 Abs. 1 bzw. 5 EStG entsprechend fortzuführen.[8]

 

Rz. 23

Bei einer Betriebsverpachtung steht dem Verpächter ein Verpächterwahlrecht zu. Hat bei einer Betriebsverpachtung der Verpächter den Betrieb vor...

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