Rz. 27

Geltung hat § 55 EStG nur für den nackten Grund und Boden. Dies ergibt sich aus § 55 Abs. 1 S. 2 EStG, wonach dem Grund und Boden i. S. d. § 55 EStG nicht die mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse zuzurechnen sind. Von daher gehören z. B. nicht zum Grund und Boden i. S. d. § 55 EStG Forstrechte[1], Ackerquoten oder Umbruchrechte. Gleiches gilt für Gebäude, Außenanlagen, Betriebsvorrichtungen, stehende Ernte, Feldinventar, aufstehendes Holz, Obst- und Baumschulanlagen oder Fischerei- und Jagdrechte einschließlich der Eigenjagdrechte. Besonderheiten gelten bei Milch- und Zuckerrübenlieferrechten (Rz. 64ff.).

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