Rz. 108

In der Vergangenheit ergaben sich für die nach Sondervorschriften zu bewertenden Vermögensteile (z.B. Betriebsvermögen oder Grundstücke) häufig erheblich vom Verkehrswert nach unten abweichende Werte (viel zu niedrige Werte). Dies war vom Gesetzgeber gewollt und bewusst in Kauf genommen worden, um auf diese Weise beispielsweise Betriebsvermögen von einer Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer zu entlasten. Diese Handhabung wurde allerdings vom BVerfG im Jahre 2006 für verfassungswidrig erklärt.[92] Mit Wirkung vom 1.1.2009 wurden das Erbschaftsteuergesetz und das Bewertungsgesetz umfassend reformiert. Die ab 2009 geschaffenen Entlastungen wurden vom BVerfG[93] zwischenzeitlich allerdings nochmals (als zu weitgehend) für verfassungswidrig erklärt und es bedurfte daher einer weiteren Neuregelung. Es gibt zwar immer noch besondere Bewertungsverfahren, diese sollen allerdings – entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG – zu verkehrswertnahen Werten führen. An diese Werte anknüpfend gibt es dann für Betriebsvermögen (§§ 13a ff., 19, 28, 28a ErbStG) und vermietete Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG) Entlastungsvorschriften, die gegenüber den Vorgängervorschriften modifiziert wurden (siehe dazu Rdn 120 ff.).

 

Rz. 109

Gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 2, 3 ErbStG unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen an Personengesellschaften oder Beteiligungen an entsprechenden Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland oder unmittelbar oder mittelbar Anteile an Kapitalgesellschaften oder Anteile an entsprechenden Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland, sind nach § 13b Abs. 9 ErbStG anstelle der Beteiligungen oder Anteilen die gemeinen Werte der diesen Gesellschaften zuzurechnenden Vermögensgegenstände mit dem Anteil einzubeziehen, zu dem die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge