Rz. 120

Die Betriebsvermögensbegünstigungen nach §§ 13a ff., 19a, 28, 28a ErbStG knüpfen nicht an den Umfang der persönlichen Steuerpflicht, sondern an den Belegenheitsort des Betriebsvermögens an. Der verminderte Wertansatz für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke mit lediglich 90 % des Wertes setzt etwa eine Belegenheit im Inland, in der EU oder dem EWR voraus, § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG. Die Begünstigung kann daher auch beschränkt Steuerpflichtigen zugutekommen.

 

Rz. 121

Am 17.12.2014 hat das BVerfG die früher bestehenden Betriebsvermögensbegünstigungen als zu weit reichend für verfassungswidrig erklärt.[102] Unter den nunmehr in §§ 13a, 13b und 13c ErbStG genannten Voraussetzungen wird der Erwerb von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften weiterhin begünstigt. Nach der derzeitigen Regelung knüpfen die Begünstigungsvorschriften (immer noch) an besondere Bewertungsverfahren an, die allerdings – entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG – zu verkehrswertnahen Werten führen sollen; siehe dazu oben Rdn 108. Nach § 13b ErbStG gehören zum begünstigten Vermögen inländische Wirtschaftsteile des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und inländisches Betriebsvermögen, wenn diese einer Betriebsstätte in der EU oder dem EWR dienen, sowie Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn diese Gesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland oder in der EU oder im EWR hat und der Erblasser (oder Schenker) am Nennkapital dieser Gesellschaft unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt war.

 

Rz. 122

Diese Begünstigungen können auch beschränkt Steuerpflichtigen zugutekommen, bei denen u.a. das in § 121 BewG genannte inländische Betriebsvermögen steuerpflichtig ist.

 

Rz. 123

Soweit nicht inländisches Vermögen zum begünstigten Vermögen nach § 13b Abs. 2 ErbStG gehört, hat der Steuerpflichtige gem. § 13a Abs. 8 ErbStG nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer und während der gesamten in § 13b Abs. 3 und 6 ErbStG genannten Zeiträume bestehen.

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