Zusammenfassung

 
Überblick

Mit der Erbschaftsteuerreform wurde ab 2009 § 13c, seit dem 1.7.2016: § 13d ErbStG, neu in das ErbStG eingefügt. § 13d ErbStG sieht eine teilweise Steuerbefreiung (d. h. es wird ein Verschonungsabschlag i. H. v. 10 % abgezogen) für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke vor. Anwendung findet die Regelung u. a. bei einem Erwerb von Todes wegen (bei Schenkungen siehe Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke zur Schenkungsteuererklärung). Ob die Voraussetzungen des § 13d ErbStG erfüllt sind ist abhängig von den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, d. h. im Besteuerungszeitpunkt (R E 13d Abs. 2 ErbStR 2019).[1] Dies hat Auswirkungen für die Beurteilung, ob das auf einem Grundstück neu errichtete Gebäude bereits bezugsfertig und damit das Grundstück bebaut ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer sind das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz v. 27.2.1997[2], geändert durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[3], das Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009[4], das Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010[5], das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011[6], das Beitreibungsrichtlinien- Umsetzungsgesetz v. 7.12.2011, das Bewertungsgesetz v. 1.2.1991[7] durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht v. 4.11.2016.[8]

zuletzt geändert durch das Jahressteuergesetz 2020.[9]

Einschlägig für die Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke ist § 13d ErbStG.

Am 18.12.2020 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Dieses findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.[10] Mit dem Jahressteuergesetz 2020 werden auch verschiedene Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorgenommen.

Im Rahmen des § 13d ErbStG betrifft das die geänderten Regelungen zum Schuldenabzug nach § 10 Abs. 6 ErbStG. Hierzu sind die Gleichlautenden Ländererlasse v. 13.9.2021 ergangen.[11]

Aus Sicht der Finanzverwaltung sind zum einen die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 zu beachten. Diese finden Anwendung für alle Erwerbsfälle, für die die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer nach dem 21.8.2019 entsteht. Darüber hinaus gelten die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 auch für Erwerbsfälle, für die die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes betreffen, die vor dem 1.5.2019 anzuwenden sind. Ferner müssen auch die Erbschaftsteuerhinweise 2019 beachtet werden. Diese sind auf Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 entstanden ist oder entsteht. Gleichzeitig werden die ErbStH 2011 mit Wirkung vom 22.8.2019 aufgehoben. Bisher ergangene Anweisungen, die mit den Anweisungen im Widerspruch stehen, werden aufgehoben.

Im Rahmen des § 13d ErbStG  sind  insbesondere R E 10.10 ErbStH 2019, H E 10.10 ErbStH, R E 13d ErbStR 2019 und H E 13d ErbStH 2019 zu nennen. Hier sind aber die Änderungen durch die Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021[12]

zu beachten.

Besonders zu beachten ist auch das BFH-Urteil v. 6.5.2021. Hierin ging es um die Frage, ob ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 eine Steuerpause eingetreten ist. Das FG Köln (FG Köln, Urteil v. 8.11.2018, 7 K 3022/17) hatte dies verneint, aber die Revision zugelassen. Hierzu hat der Bundesfinanzhof mit Urteil v. 6.5.2021[13]

entschieden, dass keine Steuerpause eingetreten ist.

Zu beachten ist das Jahressteuergesetz 2022, mit welchem sich auch bewertungsrechtliche Änderungen ergeben haben, die ab dem 1.1.2023 Anwendung finden.

Die Finanzverwaltung hat gleichlautende Ländererlasse v. 9.9.2022[14]

veröffentlicht, welche die Wertermittlung von Kapitalforderungen und Kapitalschulden und von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen regeln.

Ferner hat die Finanzverwaltung ein BMF- Schreiben vom 14.11.2011[15] zur Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung sowie die Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1.1.2023 veröffentlicht.

[2] BGBl 1997 I S. 378.
[3] BGBl 2008 I S. 2131.
[4] BGBl 2009 I S. 3950.
[5] BGBl 2010 I S. 1768.
[6] BGBl 2011 I S. 2131.
[7] RGBl 1934 I S. 1035.
[8] BGBl 2016 I S. 2464.
[9] BGBl. 2020 I S. 3096.
[10] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[11] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[12] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[14] Gleichlautende Ländererlasse v. 9.9.2022, S 3103, BStBl 2022 I S. 1351.

1 Vorbemerkung

Ein Erwerber braucht diese Anlage nur auszufüllen, wenn zu seinem Erwerb begünstigtes Vermögen im Inland oder in EU-/EWR-Staaten i. S. v. § 13d ErbStG gehört. Dabei ist für jed...

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