Rz. 325

Für das sog. Produktivvermögen sehen §§ 13a ff. ErbStG sehr umfassende Privilegierungen vor, durch die die (angestrebte) realitätsgerechte Bewertung teilweise wieder aufgehoben wird.

 

Rz. 326

Rechtfertigung für die in §§ 13a ff. sowie 19a ErbStG vorgesehenen Begünstigungen ist, dass das Produktivvermögen (nicht allgemein das ertragsteuerliche Betriebsvermögen)[314] in besonderer Weise dem Gemeinwohl diene. Insbesondere geht es um die Sicherung der durch den Vermögens- bzw. Betriebsübergang (mittelbar) betroffenen Arbeitsplätze.[315] Als Voraussetzungen für die steuerliche Privilegierung sieht der Gesetzgeber die nachhaltige Sicherung der Unternehmensnachfolge (Behaltensregelung) sowie die Erhaltung der Arbeitsplätze (Lohnsummenkriterium) an.[316]

 

Rz. 327

Um den Anwendungsbereich der Verschonungsnormen (nach dem ErbStG 2016[317]) zu eröffnen, genügt es nicht, das Unternehmen in einer bestimmten Rechtsform zu betreiben. Auch die ertragsteuerliche Einordnung allein reicht nicht aus. Vielmehr darf das Unternehmensvermögen nicht überwiegend bzw. zu mehr als 90 % seines Werts (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG) aus sog. Verwaltungsvermögen bestehen. Die Regelverschonung beträgt 85 % des Werts des Unternehmens. Nur wenn der Anteil des Verwaltungsvermögens den Wert des begünstigungsfähigen Vermögens (Unternehmens) 20 % nicht übersteigt, kommt eine vollständige (100 %) Verschonung in Betracht.

 

Rz. 328

Im Übrigen haben sich diverse Details der Verschonungssystematik und der Ausgestaltung der entsprechenden gesetzlichen Normen seit der Einführung des noch heute geltenden Verschonungskonzepts mit dem ErbStG 2009 deutlich verändert und an Komplexität gewonnen. So ist beispielsweise Verwaltungsvermögen – abgesehen vom unschädlichen Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 7 ErbStG – nach dem seit 1.7.2016 geltenden ErbStG prinzipiell gar nicht (mehr) begünstigt. Soweit der Unternehmens- bzw. Anteilswert hierauf entfällt, bleibt er von allen Verschonungen ausgenommen.

 

Rz. 329

Außerdem wurde mit dem ErbStG 2016 in § 13a Abs. 1 ErbStG ein Größenkriterium eingeführt, dem zufolge begünstigte Erwerbe nur dann in den uneingeschränkten Anwendungsbereich der Verschonungsregelungen fallen, wenn sie einen Wert von 26 Mio. EUR nicht überschreiten.

 

Rz. 330

Für den Regelfall (Erwerb nicht über 26 Mio. EUR) gilt folgendes Schema:

 
  Unternehmerisches Vermögen  

Regelverschonung

bis zu 90 %
Anteil des Verwaltungsvermögens

Optionsverschonung

bis zu 20 %
400 % in 5 Jahren Lohnsumme 700 % in 7 Jahren
85 % Verschonungsabschlag 100 %
[314] BT-Drucks 16/7918, Begründung, S. 43 (abrufbar im Internet unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/079/1607918.pdf).
[315] BT-Drucks 16/7918, Begründung, S. 41 (abrufbar im Internet unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/079/1607918.pdf).
[316] BT-Drucks 16/7918, Begründung, S. 42 (abrufbar im Internet unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/079/1607918.pdf).
[317] Vgl. hierzu neben den ErbStR 2011 auch die koordinierten Ländererlasse v. 22.6.2017, BStBl I 2017, 902, nachfolgend auch AEErbSt 2017.

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