Rz. 174

Für die Erbschaftsbesteuerung ist steuerbarer Rechtvorgang der unentgeltliche Übergang des Vermögens von Todes wegen.

 

Rz. 175

Steuergegenstand der Nachlasssteuer sind nur die in Luxemburg belegenen Immobilien. Dazu gehören auch Grundstücke im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft.[85] Bankkonten, Wertpapiere und Depots in Luxemburg eines nicht in Luxemburg Ansässigen sind damit nicht steuerpflichtig.

 

Rz. 176

Steuerschuldner der Erbschaft- und Nachlasssteuer ist der jeweilige Erwerber, d.h. Erben und Vermächtnisnehmer.

 

Rz. 177

Steuerbarer Tatbestand der Registersteuer sind formbedürftige, d.h. notariell zu beurkundende Schenkungen gem. Art. 931 Cciv. Für die Handschenkung (don manuel), d.h. die Übergabe einer beweglichen Sache, die nach der Rechtsprechung nicht der notariellen Beurkundung bedarf, fallen keine Registersteuern an. In der Praxis betrifft die Schenkung i.S.d. Art. 931 Cciv im Wesentlichen Immobilienübertragungen. Handschenkungen werden nur aus Beweisgründen gelegentlich beurkundet. Ist dies der Fall, fällt Registersteuer an, und zwar auch dann, wenn der Schenkungsgegenstand ausländisches bewegliches Vermögen betrifft.

 

Rz. 178

Steuerschuldner sind der Schenker wie der Beschenkte. Der Notar haftet daneben gesamtschuldnerisch für die Steuer.

[85] Wanke, Die Besteuerung deutsch-luxemburgischer Erb- und Schenkungsfälle, S. 131.

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