Gehört das partiarisches Darlehen auf der Investorenseite zu einem Betriebsvermögen, so ist es als Forderung zu aktivieren. Die Zinszahlungen stellen Betriebseinnahmen dar.[1] Soweit der Darlehensgeber eine Privatperson ist, gehören die Zinszahlungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Erträge unterliegen daher grundstästzlich der Kapitalerstragsteuer, es sei denn, einer der Tatbestände nach nach § 32d Abs. 2 EStG greift.[2]

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