Rz. 228

Besteuert wird der Reinnachlass, bei der Ermittlung des Nachlasses sind daher – wie seit 1.1.2005 im Rahmen und unter den Voraussetzungen von Art. 776bis C.G.I. auch bei lebzeitigen Schenkungen – Verbindlichkeiten im Rahmen der Art. 767 ff. C.G.I. abzuziehen, bei beschränkter Steuerpflicht allerdings nur die auf den in Frankreich belegenen Gegenständen ruhenden Verbindlichkeiten. Die übertragenen Gegenstände werden grundsätzlich mit dem Verkehrswert (valeur vénale, vgl. Art. 761, 764 C.G.I.) angesetzt. Bei einer Immobilie, die dem Erblasser gemeinsam mit seinem Ehegatten, seinem in einer registrierten Partnerschaft lebenden Partner oder seinen minderjährigen Kindern als Erstwohnsitz diente, erfolgt ein Bewertungsabschlag in Höhe von 20 % nach Art. 764bis C.G.I. Die Bewertung eines Nießbrauchs richtet sich nach Art. 669 C.G.I. Er entspricht einem festen Prozentsatz des Wertes des Gegenstandes, gestaffelt nach dem Alter des Nießbrauchsberechtigten.

 

Rz. 229

Für die Vererbung und lebzeitige Übertragung von Betriebsvermögen (Gesellschaftsanteile und Einzelunternehmen in den Bereichen Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft und freie Berufe) bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Abschläge von 75 % nach Art. 787 B C.G.I. und 787 C C.G.I.[144] Die Begünstigung setzt voraus, dass es sich bei Gesellschaftsbeteiligungen um mindestens 17 % der Anteile mit mindestens 34 % der Stimmrechte (bei börsennotierten Unternehmen mindestens 10 % der Anteile mit mindestens 20 % der Stimmrechte handelt), dass zwischen den Gesellschaftern eine bei der Finanzbehörde registrierte Vereinbarung besteht, wonach kein Gesellschafter seine Anteile innerhalb von zwei Jahren veräußern kann, und dass der Beschenkte bzw. Erbe sich verpflichtet hat, eine weitere vierjährige Behaltenszeit einzuhalten. Für den Fall des Todes des Begünstigten wiederum müssen dessen Erben zur Einhaltung der Behaltensfrist verpflichtet werden. Der Erbe bzw. Rechtsnachfolger muss weiter bei der Gesellschaft die folgenden drei Jahre hauptberuflich tätig sein bzw. die Leitung ausüben. Bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt darf das Stimmrecht des Nießbrauchers nur die Gewinnverteilung betreffen. Weitere Vergünstigungen bestehen z.B. für land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach Art. 793 ff. C.G.I.

[144] Vgl. im Einzelnen Gottschalk, ZEV 2006, 444; Klima, ZEV 2006, 114; Wachter, ZErb 2005, 386.

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