Rz. 224

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass alle Gestaltungen,[355] mit denen Vermögen erst mit dem Tod des Vermögensinhabers und am Nachlass vorbei übertragen werden soll, mit Vorsicht zu behandeln sind. Abgesehen von den gesetzlich normierten patti di famiglia und atti di destinazione sind sie immer darauf zu prüfen, ob es sich nicht um Rechtsgeschäfte mortis causa handelt[356] und damit nicht die Verbote der patti successori und der sostituzione fedecommissaria umgangen werden.

 

Rz. 225

Gerade bei Unternehmen werden in der Praxis Lösungen (z.B. conferimenti non proporzionali, strumenti finanziari partecipativi, patti parasociali[357]) vorgeschlagen, die zwar den Pflichtteilsanspruch nicht ausschließen, aber doch sicherstellen, dass nur der geeignete Abkömmling die Unternehmensleitung innehat und die anderen pflichtteilsberechtigten Personen auf Geldabfindungen verwiesen sind, ohne über die Herabsetzungsklage am Unternehmen und dem Betriebsvermögen selbst beteiligt zu sein.

[355] Zu den unterschiedlichen, vorstehend behandelten Gestaltungen siehe ausf. Palazzo, Le successioni (N. 116), S. 46–143.
[356] Zu den Abgrenzungskriterien zwischen Geschäften inter vivos und mortis causa siehe Palazzo, Le successioni (N. 116), S. 46 ff.; Pene Vidari, Riv. dir. civ. 2000, 851, 868.
[357] Lamandini, La trasmissione della ricchezza familiare: i patti parasociali, Contr. e impr. 2004, S. 1.

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