Rz. 2

Zivilrechtlich gilt im Erbfall der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB). Demzufolge geht das gesamte Vermögen des Erblassers einschließlich aller dazugehörenden Rechte und Pflichten automatisch auf den oder die Erben über.

Dieser Grundsatz setzt sich prinzipiell auch im Ertragsteuerrecht fort. Es gilt die so genannte Fußstapfentheorie: Sämtliche zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) sind beim Erben genauso anzusetzen wie zuvor beim Erblasser.[1] Der Erbe erwirbt unentgeltlich, eine Aufdeckung stiller Reserven findet nicht statt. Das ergibt sich hinsichtlich des vererbten Betriebsvermögens aus § 6 Abs. 3 EStG,[2] hinsichtlich des Privatvermögens aus § 11d EStDV.

 

Rz. 3

Soweit der Nachlass einer Erbengemeinschaft anfällt (§§ 1922 Abs. 1, 2032 Abs. 1 BGB) und die Miterben den Nachlass gemeinschaftlich verwalten und auch nur gemeinsam über einzelne Nachlassgegenstände verfügen können (§§ 2038 Abs. 1, 2040 Abs. 1 BGB), gelten dieselben Grundsätze. Die spätere Erbauseinandersetzung ist steuerlich (wie auch im Zivilrecht) ein vom Erbfall getrennter Vorgang und unterliegt demzufolge anderen Regeln (vgl. unten Rdn 6ff.).

 

Rz. 4

Zum Nachlassbestand gehören gemäß § 45 AO u.a. auch Steuererstattungsansprüche bzw. Nachzahlungsverpflichtungen des Erblassers. Diese können sowohl Veranlagungszeiträume vor dem Todesjahr als auch das Todesjahr selbst betreffen. Letzteres bildet in der Regel ein sog. Rumpfsteuerjahr, für das auch eine Einkommensteuererklärung (für den Erblasser) abzugeben ist, entweder durch die Erben oder ggf. durch einen Testamentsvollstrecker.

 

Rz. 5

Für etwaige Steuerschulden des Erblassers haften die Erben nach § 44 AO als Gesamtschuldner.

[1] Vgl. Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rn 25.

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