Rz. 6

Wie bereits angedeutet, bilden Erbfall und Erbauseinandersetzung keine rechtliche Einheit. Sie sind daher (auch unter steuerlichen Gesichtspunkten) als zwei voneinander getrennte Vorgänge zu behandeln und unabhängig voneinander steuerrechtlich zu beurteilen:[3] Der Erbfall selbst hat im Grunde genommen lediglich eine Auswechselung des Steuersubjekts zur Folge Diese kann nur in (allerdings äußerst praxisrelevanten) Ausnahmefällen[4] eine Gewinnrealisierung auslösen.[5]

 

Rz. 7

Zu einer Gewinnrealisierung (automatisch mit dem Erbfall) kommt es z.B. dann, wenn der Gesellschaftsanteil eines Mitunternehmers aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen qualifizierten Nachfolgeklausel (nur) auf einen von mehreren Miterben von Todes wegen übergeht, während sein Sonderbetriebsvermögen einer Erbengemeinschaft anfällt. In dieser Situation gilt nämlich das Sonderbetriebsvermögen, soweit es auf Nicht-Mitunternehmer entfällt, als mit dem Erbfall (noch durch den Erblasser) entnommen, so dass eine Besteuerung der hierdurch aufgedeckten stillen Reserven stattfindet (vgl. hierzu auch unten Rdn 41ff.).

[4] Z.B. wenn aufgrund einer qualifizierten Nachfolgeklausel nicht alle Miterben auch in die Gesellschafterstellung nachrücken.

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