Rz. 41

Ist Gegenstand einer (von Todes wegen erfolgenden) Unternehmensnachfolge die Beteiligung an einer Personengesellschaft, ist zu beachten, dass steuerrechtlich nicht nur der Gesellschaftsanteil sondern auch das sog. Sonderbetriebsvermögen vom Mitunternehmeranteil des Erblassers umfasst wird.[31] Das Sonderbetriebsvermögen (SBV) selbst kann als SBV I sowie SBV II zu qualifizieren sein.

 

Rz. 42

Zum SBV I gehören solche Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters stehen und die dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (an der der Steuerpflichtige beteiligt ist) zu dienen.[32] Dies sind u.a. typischerweise Grundstücke, Gebäude, Erbbaurechte, Maschinen, Patente und Gesellschafterdarlehen.[33]

 

Rz. 43

SBV II sind demgegenüber solche Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Mitunternehmers stehen und dazu geeignet und bestimmt sind, seine Stellung als Gesellschafter zu stärken.[34] Zu nennen sind hier insbesondere der Geschäftsanteil des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH in einer GmbH & Co. KG und/oder Darlehensforderungen des Kommanditisten gegen die Komplementär-GmbH.[35]

[31] Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 480 m.w.N.
[32] Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 506.
[33] Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 514 m.w.N.
[34] Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 506.
[35] Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 517 m.w.N.

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