Rz. 536

Die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer fällt (wie es sich aus der Natur der Sache ergibt) nicht in regelmäßig wiederkehrenden Abständen sondern nur punktuell an. Demzufolge sind auch keine jährlichen Steuererklärungen abzugeben und die Finanzverwaltung kann in der Regel nur aufgrund entsprechender Informationen (Anzeigen) von den steuerbaren bzw. steuerpflichtigen Vorgängen Kenntnis erlangen.

Vor diesem Hintergrund regelt das ErbStG in § 30 ErbStG sowie in den §§ 5–15 ErbStDV ein System von Anzeigepflichten, das eine möglichst lückenlose Erfassung aller Steuerfälle gewährleisten soll. Anhand der Anzeigen prüft die Finanzverwaltung, ob mit einer effektiven Besteuerung zu rechnen ist (oder ob offensichtlich z.B. wegen persönlicher Freibeträge im Ergebnis keine Steuer anfällt) und fordert sodann – soweit sie dies für erforderlich hält (vgl. § 31 ErbStG) – eine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärung von den Beteiligten an.

 

Rz. 537

Nach § 30 Abs. 1 und 4 ErbStG ist prinzipiell jeder Vermögenserwerber (gleich ob als Beschenkter, Erbe, Vermächtnisnehmer oder anderweitig Begünstigter) verpflichtet, seinen Erwerb innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen. Eine Ausnahme dürfte lediglich im Hinblick auf die üblichen Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke und ähnliche Zuwendungen bestehen, bei denen der Anfall einer Steuer von vornherein ausgeschlossen ist.[591]

In Fällen der Fristversäumnis kann das Finanzamt keinen Verspätungszuschlag (§ 152 AO) festsetzen.[592] Erweist sich eine erstattete Anzeige später als unvollständig oder unrichtig, muss sie nach § 153 AO berichtigt werden.

 

Rz. 538

Nach § 30 Abs. 3 ErbStG kann die Anzeigepflicht entfallen, wenn der Erwerb auf einem von einem Nachlassgericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsulat eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Dasselbe gilt, wenn ein deutscher Notar oder ein deutsches Gericht eine Schenkung beurkundet hat, da hier die Kenntnis des Finanzamts auf andere Weise sichergestellt ist. Voraussetzung (für den Entfall der Anzeigepflicht) ist aber, dass zum Erwerb kein Grundbesitz und/oder Betriebsvermögen, keine Kapitalgesellschaftsanteile und auch kein Auslandsvermögen gehört.

 

Rz. 539

§ 34 ErbStG statuiert zusätzlich Anzeigepflichten für andere Personen (als den Erwerber), insbesondere für Gerichte, Behörden und Notare sowie für inländische Banken und andere Vermögensverwahrer bzw. Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen. Auch diese sind zu entsprechenden Mitteilungen an die Finanzbehörden verpflichtet. Wird also beispielsweise einer Bank der Tod eines Konto- oder Depotinhabers bekannt, ist sie verpflichtet, die Guthabenstände aller für den Erblasser bei ihr geführten Konten und Depots innerhalb eines Monats der zuständigen Finanzbehörde mitzuteilen. Hatte der Erblasser (auch) ein Schließfach, ist auch dies zu melden, Mitteilungspflichten bezüglich des Schließfachinhalts bestehen aber (für die Bank) nicht.

Gemäß § 33 Abs. 3 ErbStG unterliegen schließlich auch Versicherungsunternehmen einer Mitteilungsverpflichtung, wenn fällige Versicherungssummen oder Leibrenten zur Auszahlung an eine andere Person als den Versicherungsnehmer zur Auszahlung anstehen. In welchem Verhältnis der Auszahlungsempfänger zum Versicherungsnehmer steht bzw. stand (Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkter etc.), spielt insoweit keine Rolle (zumal die Versicherungsgesellschaft diese Umstände meist ohnehin nicht beurteilen könnte).

 

Rz. 540

Das Erbschaftsteuerfinanzamt ist berechtigt, von jedem an einem Erbfall oder einer Schenkung Beteiligten die Abgabe einer Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärung zu verlangen. Dies gilt selbst hinsichtlich solcher Beteiligten, denen gegenüber eine effektive Steuerfestsetzung von vornherein ausgeschlossen ist. Das Finanzamt kann für die Abgabe eine Frist setzen, die gemäß § 31 Abs. 1 ErbStG nicht kürzer als ein Monat sein darf. Eine Verlängerung der Frist ist möglich (§ 109 AO).

Erforderlichenfalls kann die Abgabe der Steuererklärung auch nach den allg. Grundsätzen erzwungen werden (vgl. §§ 328 ff. AO). Auch die Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO) ist möglich.

 

Rz. 541

Grundsätzlich ist die Erklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben. Sie muss gemäß § 31 Abs. 2 ErbStG ein Verzeichnis mit Angaben über die zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die sonstigen relevanten Umstände enthalten. Dazu gehören auch Angaben zum Wert der einzelnen Erwerbsgegenstände.

 

Rz. 542

Die Erklärungspflicht eines jeden Erwerbers bezieht sich grundsätzlich immer nur auf seinen eigenen Erwerb. Einer von mehreren Erben muss daher grundsätzlich keine Angaben zum Erwerb der übrigen Miterben oder zum Erwerb eines Vermächtnisnehmers machen. Nach § 31 Abs. 4 ErbStG können aber alle oder auch einige Miterben auch eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Diese ist dann auch von allen Beteiligten, für die die Erk...

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