Rz. 449

Für Anteile an Kapitalgesellschaften ergeben sich die Behaltensregelungen aus § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 ErbStG. Wie bei Betriebsvermögen bzw. Mitunternehmeranteilen ist auch hier die Veräußerung schädlich. Als solche gilt gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 1 ErbStG auch die verdeckte Einlage der Anteile in eine (andere Kapitalgesellschaft). Schädlich ist auch die teilweise Veräußerung bzw. verdeckte Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen.

Da der Veräußerungsbegriff an den des § 17 EStG angelehnt ist,[507] liegt grundsätzlich immer dann eine Veräußerung vor, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft von einer Person auf eine andere gegen Entgelt übertragen werden und die ausgetauschten Leistungen nach kaufmännischen Grundsätzen gegeneinander abgewogen sind.[508] Das gilt insbesondere für Kauf- und/oder Tauschverträge.

 

Rz. 450

Auch die Einziehung von Kapitalgesellschaftsanteilen gegen Entgelt[509] wird als Veräußerung i.S.v. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 ErbStG qualifiziert.[510]

 

Rz. 451

Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft eigene Anteile erwirbt, die begünstigten Anteile also tatsächlich an die Gesellschaft selbst abgetreten werden.[511] Fälle der entgeltlichen Zwangsabtretung ebenfalls begünstigungsschädliche Veräußerungen.

 

Rz. 452

Schließlich stellt § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 2 Alt. 1 ErbStG auch die Auflösung der Kapitalgesellschaft einer Veräußerung der Anteile gleich. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der entsprechenden Beschlussfassung. Wann das Vermögen verteilt wird, spielt keine Rolle.

 

Rz. 453

Auch für den Bereich der Kapitalgesellschaften stellt § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 2 Alt. 3 ErbStG die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen einer Veräußerung der Beteiligung gleich, wenn hierbei das Vermögen (also der Veräußerungserlös)[512] an die Gesellschafter verteilt wird. Der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage ist derselbe wie in den Nachsteuerfällen des § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG.

Begünstigungsschädlich ist bei gepoolten Kapitalgesellschaftsanteilen, die nur im Hinblick auf die Poolbindung begünstigt übertragen werden konnten, auch die Auflösung der Poolvereinbarung, § 13a Abs. 6 Nr. 5 ErbStG.

 

Rz. 454

Gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 2 letzter Hs. ErbStG sind auch die für Personenunternehmen dargestellten Regelungen bezüglich unschädlichen Umwandlungsvorgängen und der damit einhergehenden Fortsetzung der Behaltensregelung an den durch die jeweilige Umwandlung erlangten Anteilen bzw. den sonst erlangen Vermögensgegenständen sinngemäß auch für Kapitalgesellschaftsbeteiligungen anwendbar.

[507] Crezelius, Unternehmenserbrecht, Rn 205; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13a Rn 306.
[509] Ohne Zahlung eines Einziehungsentgelts wäre demgegenüber wohl von einer unentgeltlichen Weiterübertragung (§ 13a Abs. 3, § 13b Abs. 3 ErbStG) auszugehen; Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG § 13a Rn 97.
[511] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 380.
[512] Schulze zur Wiesche, GmbHR 2009, 854, 860.

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