Rz. 239
In § 18 BewG sind Vermögensarten genannt, für die eine gesonderte Bewertung erfolgt:
▪ | Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33–67 BewG) |
▪ | Grundvermögen (§§ 68–94 BewG) |
▪ | Betriebsvermögen (§§ 95–109 BewG). |
Rz. 240
Die Bewertungsvorschriften für Grundbesitz, von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für erbschaftsteuerliche Zwecke ab 1.1.2009 sind in den §§ 157–203 BewG geregelt.
Rz. 241
Auch für die Bewertung von ausländischen Sachvermögen gilt nach § 31 BewG insbesondere der "gemeine Wert" nach § 9 BewG. Diese Vorschrift gilt auch für die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. Für inländische Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt, gilt § 32 S. 2 BewG.
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