Rz. 239

In § 18 BewG sind Vermögensarten genannt, für die eine gesonderte Bewertung erfolgt:

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 3367 BewG)
Grundvermögen (§§ 6894 BewG)
Betriebsvermögen (§§ 95109 BewG).
 

Rz. 240

Die Bewertungsvorschriften für Grundbesitz, von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für erbschaftsteuerliche Zwecke ab 1.1.2009 sind in den §§ 157203 BewG geregelt.

 

Rz. 241

Auch für die Bewertung von ausländischen Sachvermögen gilt nach § 31 BewG insbesondere der "gemeine Wert" nach § 9 BewG. Diese Vorschrift gilt auch für die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. Für inländische Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt, gilt § 32 S. 2 BewG.

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