Fachbeiträge & Kommentare zu Beschäftigungsverbot

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Minderjährige Arbeitnehmer / 2 Schutzvorschriften

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) regelt für Minderjährige Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen. Keine Anwendung findet das JArbSchG auf geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung...mehr

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Mutterschaftsgeld / 1 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist steuerfrei

Steuerfrei ist das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen sowie der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz und bestimmte Zuschüsse für Beschäftigungsverbote bei Entbindung nach beamtenrechtlichen Vorschriften.[1] Die genan...mehr

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Mutterschaftsgeld / 2 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Arbeitnehmerinnen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben[1], und deren Einkommen das Mutterschaftsgeld übersteigt (das dürfte nahezu immer der Fall sein), haben gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.[2] Es soll vermieden werden, dass die Frau wegen ansonsten drohender finanzieller Einbußen weiterarbeitet. Der Anspruch auf den Zuschu...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 4.2 Arbeits(zeit)schutz

Die Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes sind auf ehrenamtlich Tätige nicht anwendbar. So unterliegen Ehrenamtsinhaber also etwa keinen zeitlichen Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes. Allerdings trifft den Auftraggeber beim Einsatz des Auftragnehmers eine grundsätzliche Schutzpflicht als Nebenpflicht aus dem Auftragsverhältnis. Grundsätzlich ist also au...mehr

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Einstellung von Arbeitnehmern / 9 Fragerecht des Arbeitgebers

Infographic Das Fragerecht und seine Grenzen ergeben sich aus der Abwägung der Arbeitgeberinteressen an möglichst umfassender Information über den Bewerber und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht des Bewerbers.[1] Das Fragerecht und die damit verbundene Abwägung hat auch die datenschutzrechtlichen Schranken zu berücksichtigen, die sich aus Art. 6 Abs. 1f...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Begriff des Beschäftigungsverbotes (§ 2 Abs. 3)

Rz. 3 Abs. 3 definiert den Begriff des Beschäftigungsverbots für das MuSchG. Die Vorschrift dient dazu, das Beschäftigungsverbot für die verschiedenen Tätigkeiten von Frauen, die insbesondere über § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-8 MuSchG in das MuSchG einbezogen sind, zu definieren. Nach Satz 1 sind Beschäftigungsverbote i. S. d. Gesetzes die Beschäftigungsverbote während der Schutzf...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Werdende Mütter dürfen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Es sei denn, sie erklären sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Nach der Entbindung dürfen Mütter gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG bis zum Ablauf von 8 Wochen und in den...mehr

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Tillmanns/Mutschler, SGB V ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Werdende Mütter dürfen nach § 3 Abs. 1 MuSchG in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Es sei denn, sie erklären sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Nach der Entbindung dürfen Mütter gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG bis zum Ablauf von 8 Wochen und in den in § 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG genan...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.1.2.2.2 Nichtzahlung von Arbeitsentgelt wegen der Schutzfristen nach § 3

Rz. 15 Auch wenn ein Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, hat die (werdende) Mutter gem. § 24i Abs. 1 Alt. 2 SGB V bzw. § 14 Abs. 1 KVLG 1989 einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn ihr wegen der Schutzfristen nach § 3 kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Für die Nichtzahlung des Arbeitsentgelts müssen die Schutzfristen nach § 3 ursächlich sein (‹wegen›). Gem. § 24i Abs. ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, SGB V ... / 3.1.1.2.2 Nichtzahlung von Arbeitsentgelt wegen der Schutzfristen nach § 3

Rz. 11 Auch wenn ein Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, hat die (werdende) Mutter gem. § 24i Abs. 1 Alt. 2 einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn ihr wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Für die Nichtzahlung des Arbeitsentgelts müssen die Schutzfristen nach § 3 MuSchG ursächlich sein ("wegen"). Nach § 24i Abs. 1 ist es ausreichen...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.1.3.1.1 Bestehendes Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1

Rz. 20 Zur Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, ist die arbeitsrechtliche und nicht die sozialrechtliche Sichtweise maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des BSG[1] würde es im Hinblick auf den durch Art. 6 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruch der (werdenden) Mutter auf den "Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft" erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen,...mehr

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Tillmanns/Mutschler, SGB V ... / 3.2.1.1.1 Bestehendes Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1

Rz. 16 Zur Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, ist die arbeitsrechtliche und nicht die sozialrechtliche Sichtweise maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des BSG[1] würde es im Hinblick auf den durch Art. 6 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruch der (werdenden) Mutter auf den "Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft" erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen,...mehr

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Belästigung und Mobbing im ... / 2.4 Leistungsverweigerungsrecht

Wenn der Arbeitnehmer berechtigterweise von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, liegt keine Arbeitsverweigerung vor.[1] Während das AGG bei Belästigungen oder sexuellen Belästigungen ein spezielles Leistungsverweigerungsrecht vorsieht[2], ergibt sich für Mobbingbetroffene das Recht zur Zurückbehaltung der Arbeitsleistung aus § 273 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift gibt dem ...mehr

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DRK-TV / 2.12.3 Feiertage und Vorfesttage

Das Arbeitszeitgesetz schreibt ein Beschäftigungsverbot von Sonn- und Feiertagsarbeit vor, das auch für die Mitarbeiter im DRK gilt. Das Verbot der Feiertagsarbeit bezieht sich nach dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetzliche Feiertage. Der EGMR hat zu Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) entschieden, dass damit nicht jede religiös begründete oder inspi...mehr

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Sterbegeld / 4.3 Kein Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Todes ruhte. Ein Arbeitsverhältnis ruht, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses (Arbeitsleistung und Entgeltzahlung) suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht verlangen und nicht durchsetzen kann, wä...mehr

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Trennungsgeld / 8 Kürzung des Trennungsgeldes beim auswärtigen Verbleiben vom Dienstort und Ort der Unterkunft

§ 4 enthält Sondervorschriften beim auswärtigen Verbleiben des Trennungsgeldberechtigten, er ergänzt die Regelvorschrift des § 3, der die Höhe des Trennungsreisegeldes, des Trennungstagegeldes und des Trennungsübernachtungsgeldes sowie deren Voraussetzungen bestimmt. Bestehen nach § 4 keine Sondervorschriften, gelten die Regelvorschriften. Die Vorschrift gilt für Empfänger vo...mehr

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Umzugskosten / 4 Zusage und Geltendmachung der Umzugskostenvergütung

Die Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV-Zusage) ist die verbindliche Zusage des Dienstherren bzw. des öffentlichen Arbeitgebers, im erwarteten Fall des Umzuges an den neuen Dienstort die entsprechenden Kosten im Rahmen des Bundesumzugskostengesetzes zu übernehmen. Die Summe der erstattungsfähigen Umzugskosten nach dem Bundesumzugskostengesetz stellt die Umzugskostenvergütu...mehr

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Trennungsgeld / 6 Zwingende persönliche Gründe gegen den Bezug der Wohnung

Wichtig Hat der Beschäftigte im Zeitpunkt der Versetzung, Abordnung usw. oder bei deren Wirksamwerden einen zwingenden Hinderungsgrund gegen einen Umzug, braucht er sich für eine bestimmte Zeit nicht um eine Wohnung am neuen Dienstort zu bemühen. Dasselbe gilt, wenn er eine Wohnung gefunden hat, sich der Umzug jedoch wegen Vorliegens eines solchen Hinderungsgrundes verzögert...mehr

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Mutterschutz: Beendigung de... / Zusammenfassung

Überblick Eine zentrale Bestimmung zur Umsetzung des Schutzes von Mutter und Kind beinhaltet den Kündigungsschutz. § 17 MuSchG sichert zugleich die wirtschaftliche Grundlage durch Erhalt des Arbeitsplatzes. Der Schutz beinhaltet ein absolutes Kündigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (behördliche Zulassung) für den Arbeitgeber. Andere Beendigungstatbestände werden nicht erfass...mehr

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Medizinische Untersuchung / 3 Gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen

In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen ist eine medizinische Untersuchung von Arbeitnehmern erforderlich: Gemäß §§ 32 ff. JArbSchG bedarf es vor der Beschäftigung eines Jugendlichen einer ärztlichen Erstuntersuchung und der Vorlage einer diesbzgl. Bescheinigung beim Arbeitgeber. Ziel ist es, gesundheitlichen Beeinträchtigungen des jugendlichen Organismus durch die Besch...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.1.4 Erweiterung des regelmäßigen Anrechnungszeitraums

Rz. 17 Der Bezugszeitraum des Mutterschaftsgelds ist nicht nur für die Anrechnung auf das Elterngeld entscheidend, sondern ebenso für die Zuordnung der Bezugsmonate. Denn nach § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG gelten Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 anzurechnende Leistungen zustehen, als Monate, für welche die berechtigte Person Elterngeld bezieht. D...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.1.2 Höhe des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Abs. 2 SGB V

Rz. 13 Die Höhe des zu zahlenden Mutterschaftsgeldes ergibt sich aus § 24i Abs. 2 SGB V und erreicht maximal einen Betrag von 13 EUR kalendertäglich (§ 24i Abs. 2 Satz 2 SGB V). Zur Ermittlung der Anspruchshöhe wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben grds. das Nettoentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuS...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Anrechnung von Dienst- und Anwärterbezügen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 25 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 regelt die Anrechnung von Dienst- und Anwärterbezügen sowie Zuschüssen, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote ab dem Tag der Geburt des den Elterngeldanspruch auslösenden Kindes zustehen.[1] Eine direkte Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 scheidet aus, weil Beam...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.1.3 Die Dauer des Bezugs von Mutterschaftsgeld

Rz. 16 § 24i Abs. 3 SGB V gibt für die Zeit vor und nach der Entbindung Auskunft über die Bezugsdauer des Mutterschaftsgeldes. Die Zahlung des Mutterschaftsgeldes beginnt nach § 24i Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB V grds. 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Dieser Aspekt ist indes im Anwendungsbereich des § 3 nicht von Bedeutung, da die Anrechnung des Mutterschaftsgelde...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Anrechnung von Mutterschaftsleistungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 5 Mutterschaftsleistungen sind nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Gewährung von Elterngeld zu berücksichtigen. Unerheblich ist dabei, auf welcher gesetzlichen Grundlage ihre Gewährung beruht. Denn nicht der gesetzliche Ursprung der Mutterschaftsleistungen, sondern die hinter der Leistungsart stehende Motivation ist ausschlaggebend für ihre Anrechnung auf das Eltern...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 31.4.2 Form und Frist des Antrags

Der Antrag bedarf keiner bestimmten Form, Textform gem. § 126b BGB (z. B. eine E-Mail) ist ausreichend. Der Antrag kann auch mündlich bei der zuständigen Stelle gestellt werden; der Arbeitgeber sollte den Antrag jedoch unverzüglich dokumentieren und vom Beschäftigten abzeichnen lassen. Der Antrag ist bedingungsfeindlich. Der Antrag ist bis zum 31.3.2020 zu stellen, § 29c Abs....mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 34.2 Überleitung auf Antrag

Soweit sich aus dem ab dem 1.1.2021 geltenden Abschnitt 11 der Entgeltordnung für die (über den 31.12.2020 hinaus andauernde) auszuübende Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe ergibt, werden Beschäftigte auf Antrag der höheren Entgeltgruppe zugeordnet (§ 29f Abs. 1 i. V. m. § 29d Abs. 2 TVÜ-Länder). Der Antrag kann mündlich gestellt werden, aus Gründen der Rechtssicherheit wir...mehr

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Annahmeverzug / 1.3 Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers

Annahmeverzug setzt weiter das Leistungsvermögen und den Leistungswillen des Arbeitnehmers voraus. Nach § 297 BGB kommt der Arbeitgeber dann nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer zur Leistungszeit außerstande oder nicht ernsthaft willens ist, die geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. Annahmeverzugslohn kann so aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit beispiel...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Feuerverzinken / 3.2 Organisatorisch

Organisatorische Schutzmaßnahmen sind z. B.: Betriebsanweisungen erstellen und Unterweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mind. jährlich durchführen. Beschäftigungsverbote für Jugendliche und Schwangere oder stillende Frauen beachten. Arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren. Lüftungs- und Absaugeinrichtungen mind. einmal jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Pers...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.3 Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers

Rz. 27 Unabhängig vom Fragerecht des Arbeitgebers[1] kann der Bewerber auch ohne vorheriges Fragen des Arbeitgebers zur Offenbarung bestimmter Tatsachen verpflichtet sein. Grundsätzlich muss eine Vertragspartei bei Vertragsverhandlungen – auch im Rahmen der Begründung eines Arbeitsverhältnisses – nicht von sich aus auf Umstände hinweisen, die die andere Vertragspartei vom Ve...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.2 Eigenschaftsirrtum

Rz. 3 Von größerer arbeitsrechtlicher Bedeutung ist hingegen die Anfechtung von Arbeitsverträgen wegen eines Irrtums über eine Eigenschaft des Arbeitnehmers gemäß Abs. 2. [1] Der Irrtum des Arbeitgebers muss sich auf solche Eigenschaften des Arbeitnehmers beziehen, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Wichtig Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person bestehen n...mehr

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Entgelt / 5.8.1 Unschädliche Unterbrechung mit Anrechnung auf die Stufenlaufzeit

In § 17 Abs. 3 Satz 1 TV-L wird bestimmt, welche Zeiten der Unterbrechung in der Tätigkeit für die Stufenlaufzeit unschädlich und wie Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit (anwartschaftssteigernd) zu werten sind. Dies sind: Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 TV-L bis zu 39 Wochen, Zeiten eines bezahlten Urlaubs, Zeiten eines So...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.1.7 Beschäftigungsverbote

Rz. 120 Ein Verstoß gegen ein Gesetz kommt insbesondere bei Beschäftigungsverboten in Betracht: Verbot der Beschäftigung von Frauen, §§ 3–6, 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 3, § 16 MuSchG (vgl. § 2 Abs. 3 MuSchG), Beschäftigung von Jugendlichen, §§ 22 ff. JArbSchG, Beschäftigung von nicht aus EU-Staaten kommenden Ausländern ohne Arbeitsgenehmigung, § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III [1], Besch...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.1.6 Verstoß gegen Pflichten des Arbeitgebers aus SGB IX

Rz. 119 Nach § 164 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen diese Pflichten begründet ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zwar bei Einstellungen, nicht aber bei Versetzungen. [1] Zwar verstö...mehr

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Mutterschutz: Grundlagen un... / 2.1.1 Gesetzliche Mitteilungspflicht

Der Mutterschutz wirkt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Arbeitgeber vom Bestand des Schutzes weiß oder nicht.[1] Er kann die Mutterschutznormen aber nur befolgen, wenn er von der Schwangerschaft Kenntnis hat. Anderenfalls kann er grundsätzlich auch nicht nach den Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften der §§ 32, 33 MuSchG belangt werden. Die Mitteilungspflicht der ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.4 Nichtannahme

Rz. 16 Unter Nichtannahme ist jedes Verhalten zu verstehen, das den Erfüllungseintritt verhindert.[1] Es handelt sich weder um eine geschäftsähnliche Handlung noch um einen ablehnenden Realakt. Eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung ist daher nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr die "nackte Tatsache der Nichtannahme der angebotenen Leistung".[2] Unerheblich is...mehr

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Mutterschutz: Grundlagen un... / 1.2 Räumlicher Geltungsbereich

Das Mutterschutzgesetz gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Zumindest für die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften des Mutterschutzgesetzes kommt es auch nicht darauf an, wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat; auch ausländische Arbeitgeber haben das Mutterschutzgesetz für Tätigkeiten in der Bundesrepublik anzuwenden. Im Fall einer nur vorübergehenden Auslandsent...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.1.10 Verstöße gegen untergesetzliche Vorschriften

Rz. 124 Die Versetzung eines Arbeitnehmers verstößt nicht gegen eine gerichtliche Entscheidung i. S. v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, wenn der Arbeitgeber verurteilt worden ist, den Arbeitnehmer zu den bestehenden vertraglichen Bedingungen zu beschäftigen, ohne dass der Inhalt der Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers Streitgegenstand gewesen wäre.[1] Rz. 125 Eine Vereinbarung, über ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3 Leistungsvermögen und Leistungsbereitschaft

Rz. 14 Unbeschadet der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die Leistung zu bewirken, § 297 BGB. Die objektive Leistungsfähigkeit ist eine vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen muss.[1] Unerheblich ...mehr

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Mutterschutz: Grundlagen un... / 1.1 Persönlicher Geltungsbereich

Das Mutterschutzgesetz gilt nach § 1 Abs. 2 MuSchG zum einen für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Hinsichtlich der Art des Arbeitsverhältnisses unterscheidet das Gesetz nicht. Teilzeit (also auch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis) oder Vollzeit, befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, einfache Tätigkeit oder Führungsposition (leitende Angeste...mehr

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Mutterschutz: Grundlagen un... / 2.1.3 Vertraglich begründete und vorvertragliche Mitteilungspflichten

Über die gesetzliche Mitteilungspflicht in § 15 MuSchG hinaus können weitergehende Verpflichtungen sowohl in Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung als auch in einem Arbeitsvertrag vereinbart werden. Soweit es dem Arbeitgeber lediglich um die Einhaltung der mutterschutzrechtlichen Vorschriften geht, dürfte eine solche zusätzliche Verpflichtung selten vorteilhaft sein. Der Arb...mehr

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Mutterschutz: Gesundheitssc... / 3.2 Beschäftigungsverbot nach ärztlichem Zeugnis

Vor der Entbindung dürfen Schwangere nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.[1] Die Schwangere muss die drohende Gefährdung durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen. Bislang einhellige Auffassung war, dass das ärztliche Zeugnis schriftlich ausgestellt sein muss. Hinsicht...mehr

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Mutterschutz: Gesundheitssc... / 3 Beschäftigungsverbote

Einen Teil des Mutterschutzgesetzes bilden die Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter in den §§ 16, 3 bis 6 MuSchG. Diese Beschäftigungsverbote gelten teilweise absolut und ohne Rücksicht auf den Willen und die körperliche Verfassung der Arbeitnehmerin, zum Teil kann die Arbeitnehmerin auch auf den Schutz verzichten. Oftmals kommen in der Praxis Zweifel auf, ...mehr

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Mutterschutz: Gesundheitssc... / 3.1 Allgemeine Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung

Das Mutterschutzgesetz kennt neben einer Reihe von "Ausübungsuntersagungen" allgemeine Beschäftigungsverbote. Neben allgemeinen Beschäftigungsverboten kann auch ein Verbot bestehen, wenn ein Arzt eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.[1] Beschäftigungsverbot vor der Entbindung Die Beschäftigung werdender Mütter in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung ist verboten. Die ...mehr

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Mutterschutz: Vergütung und... / 1.1.3 Aussetzen wegen bestimmter Beschäftigungsverbote

Der Anspruch besteht, wenn die Arbeitnehmerin unter eines der Beschäftigungsverbote nach § 4, § 5, § 6, § 13 Abs. 1 Nr. 3, § 16 MuSchG fällt. Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bei Arbeitsausfall wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 MuSchG – in diesen Fällen kann ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss entstehen. Das Beschäftigungsverbot muss ...mehr

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Mutterschutz: Vergütung und... / 1 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten (Mutterschutzlohn)

Infographic Das Mutterschutzgesetz sieht 2 verschiedene Mechanismen vor, um der Arbeitnehmerin in Mutterschutzzeiten eine am bisherigen Einkommen orientierte finanzielle Absicherung zu gewährleisten. Für den Entbindungstag und die Zeiten des 6-wöchigen pränatalen und des grundsätzlich 8-wöchigen – ggf. auf 12 Wochen verlängerten oder seit 1.6.2025 nach einer Fehlgeburt gestaf...mehr

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Mutterschutz: Gesundheitsschutz und Beschäftigungsverbote

Zusammenfassung Überblick Um das besondere Schutzziel des Mutterschutzgesetzes zu verwirklichen, enthält das Gesetz Regelungen über die Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 9 ff. MuSchG) und Beschäftigungsverbote (§§ 3–6, 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 MuSchG). Alle genannten Regelungen dienen dem Gesundheitsschutz von Mutter und Kind, bezogen auf vorhersehbare Gefährdu...mehr

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Mutterschutz: Gesundheitssc... / 1 Wesentliche Änderungen im Überblick

Das Mutterschutzrecht sah schon immer einen Gesundheitsschutz für werdende und stillende Mütter auf verschiedene Weise vor. Zum 1.1.2018 ist ein umfassender benachteiligungsfreier Gesundheitsschutz in Kraft getreten, der eine mutterschutzgerechte Fortsetzung der Beschäftigung von Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit ermöglichen so...mehr

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Mutterschutz: Gesundheitssc... / Zusammenfassung

Überblick Um das besondere Schutzziel des Mutterschutzgesetzes zu verwirklichen, enthält das Gesetz Regelungen über die Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 9 ff. MuSchG) und Beschäftigungsverbote (§§ 3–6, 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 MuSchG). Alle genannten Regelungen dienen dem Gesundheitsschutz von Mutter und Kind, bezogen auf vorhersehbare Gefährdungen durch unge...mehr

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Mutterschutz: Gesundheitssc... / 5 Freistellung für Untersuchungen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmerin für Untersuchungen freizustellen.[1] Der Anspruch der Arbeitnehmerin gilt für solche Untersuchungen, die im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die Verpflichtung des Arbeitgebers ist jedoch nicht auf Arbeitnehmerinnen in der gesetzlichen Kranken...mehr