Es gibt weitergehende Schutzrechte der Arbeitnehmerin:

Ersatzarbeitsplatz

Aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann die Pflicht des Arbeitgebers resultieren, der Arbeitnehmerin einen ihrem Zustand entsprechenden Arbeitsplatz anzubieten. Das kann in der Praxis problematisch sein, wenn der Arbeitsplatz aufgrund seiner tatsächlichen Gegebenheiten eine derartige Möglichkeit gar nicht vorsieht.

In diesem Fall kann der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin einen Ersatzarbeitsplatz für die entsprechende Zeit anbieten, z. B. in der Verwaltung, soweit ein solcher vorhanden ist. Die Ersatztätigkeit muss alleine zumutbar sein, sie muss nicht im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistung liegen und sie muss auch nicht entsprechend entlohnt sein. Lehnt die Arbeitnehmerin den Ersatzarbeitsplatz ab, verliert sie ihren Lohnanspruch.

Kündigungsschutz

§ 17 Abs. 1 MuSchG sieht einen besonderen Kündigungsschutz für die schwangere Frau vor. Dieser beginnt mit Kenntnis des Arbeitgebers von den Umständen und endet 4 Monate nach der Entbindung. Die Arbeitnehmerin kann noch bis 2 Wochen nach Zugang der Kündigung den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren und so den Sonderkündigungsschutz geltend machen. In ganz engen Ausnahmefällen (die nichts mit dem Gesundheitszustand der schwangeren oder stillenden Frau zu tun haben dürfen) ist nach § 17 Abs. 2 MuSchG eine Kündigung möglich, der jedoch die Aufsichtsbehörde zustimmen muss.

Kündigung durch die Arbeitnehmerin

Die Arbeitnehmerin kann jederzeit ihr Arbeitsverhältnis kündigen.

Schutz während der Stillzeit

Auch während der Stillzeit hat die Arbeitnehmerin Schutzrechte, insbesondere müssen ihr ggf. je 2 halbe Stunden bezahlter Pausen gewährt werden.

Finanzielle Leistungen

Diese regeln sich ebenfalls nach dem MuSchG. Während der Beschäftigungsverbote ist der Arbeitnehmerin das Arbeitsentgelt zu zahlen. In der Zeit des absoluten Beschäftigungsverbotes erhält die Mutter Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenversicherung und einen Zuschuss vom Arbeitgeber, der nach § 20 Abs. 1 MuSchG zu berechnen ist.

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