1) An allen unseren Arbeitsplätzen finden Gefährdungsbeurteilungen statt. Muss tatsächlich im Fall einer Schwangerschaft nochmals eine Gefährdungsbeurteilung stattfinden?

Nach der Neuregelung des MuSchG muss ab 1.1.2018 im Rahmen jeder Gefährdungsbeurteilung auch die mutterschutzrechtliche Seite beachtet werden – unabhängig davon, ob ein konkreter Mutterschutz ansteht oder nicht.

2) Muss die Beurteilung nochmals erfolgen, wenn an einem Arbeitsplatz bereits eine Beurteilung nach § 10 MuSchG stattgefunden hat?

Hat die Beurteilung nach § 10 MuSchG stattgefunden, sollte eine erneute Beurteilung im konkreten Mutterschutzfall eigentlich nicht mehr vonnöten sein. Gibt es diesbezüglich jedoch auch nur ansatzweise Zweifel, ist eine erneute Beurteilung anzuraten.

3) Ist der Arbeitgeber "aus dem Schneider", wenn die Arbeitnehmerin ihrer Arbeit unverändert weiter nachgehen will?

Während der Zeit des "absoluten Beschäftigungsverbotes" nach § 3 Abs. 2 MuSchG kann die Arbeitnehmerin auf eigenen Wunsch, der ausdrücklich zu dokumentieren ist, weiter tätig sein. Sonst auf keinen Fall.

4) Die Arbeitnehmerin hält den angebotenen Ersatzarbeitsplatz für "unzumutbar", weil er sie unterfordert. Was nun?

Der Ersatzarbeitsplatz muss nicht der Qualifikation der Arbeitnehmerin entsprechen. Weigert sich die Arbeitnehmerin auch weiterhin, kann sie – ohne Fortzahlung der Vergütung – freigestellt werden.

5) Ist diese "Freistellung" gleichbedeutend mit einer Kündigung?

Nein. Es handelt sich nur um eine auf den Zeitraum der Schwangerschaft begrenzte Freistellung, die den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht tangiert.

6) Trotz aller Bemühungen haben wir im Rahmen einer Problemschwangerschaft keinen passenden Ersatzarbeitsplatz für die Arbeitnehmerin gefunden. Was nun?

In diesem Fall ist die Arbeitnehmerin unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen.

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