Rz. 57

Seit 1997 enthält das JArbSchG einen Katalog der "gefährlichen Arbeiten" (§ 22 JArbSchG), mit denen Jugendliche nicht beschäftigt werden dürfen. Dabei handelt es sich zunächst um Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen oder solche, die mit sittlichen Gefahren oder mit Unfallgefahren verbunden sind, die von Jugendlichen nicht erkannt oder abgewendet werden können. Ein Beschäftigungsverbot gilt ebenso bei extremen Temperaturen, Lärm, Erschütterungen, Strahlenbelastung oder bei schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen i.S.d. ChemG. Gleiches gilt für die Gefahr schädlicher Einwirkungen durch biologische Arbeitsstoffe. Ist die jeweilige Tätigkeit allerdings Teil der Ausbildung, werden dabei die zulässigen Grenzwerte eingehalten und ist fachkundige Aufsicht gewährleistet, bestehen diese Beschränkungen nicht bzw. nur in begrenztem Umfang.

 

Rz. 58

Abgesehen davon sind diese Beschäftigungsverbote zwingend. Der Arbeitgeber hat selbst zu entscheiden, ob eine Arbeit unter eines dieser Verbote fällt. Er kann allerdings in Zweifelsfällen die Entscheidung der Behörde einholen. Er wird jedoch weder durch eine Zustimmung des Jugendlichen noch seiner Erziehungsberechtigten entlastet. Bei weiblichen Jugendlichen sind bei Schwangerschaft zusätzlich die Beschäftigungsverbote des MuSchG und der MuSchR zu beachten.

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