Zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Jugendlichen dürfen diese nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden.[1] Die Regelung stellt ein zwingendes Beschäftigungsverbot dar, Einwilligungen von Jugendlichen (bzw. ihrer Personensorgeberechtigten) in gefährliche Tätigkeiten sind unwirksam. Nicht anwendbar ist das Verbot auf erwachsene Auszubildende. Verboten sind im Einzelnen:

  • Arbeiten, die ihre individuelle physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen. Hierfür reicht jede Überbeanspruchung des Jugendlichen aus. Es ist dabei auf die Leistungsfähigkeit des konkreten Jugendlichen abzustellen.
  • Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind. Hierzu müssen die moralischen Wertmaßstäbe Jugendlicher objektiv durch die Umstände oder Einflüsse bei der Arbeit negativ beeinflusst werden.
  • Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, wobei darauf abzustellen ist, ob Jugendliche die Gefahren wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können. Es ist nicht erforderlich, dass besondere Gefahrenlagen vorliegen. Es reicht aus, dass gerade wegen der Unerfahrenheit eines Jugendlichen ein Unfall eintreten kann.
  • Arbeiten, bei denen die Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze, Kälte oder starke Nässe gefährdet wird. Hierbei müssen die ansonsten normal herrschenden jahreszeitlich bedingten Verhältnisse erheblich überstiegen werden.
  • Arbeiten, bei denen der Jugendliche schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt wird. Hier muss nach ärztlicher oder betrieblicher Erfahrung das Risiko einer Gesundheitsschädigung bestehen. Ist dies ausgeschlossen, greift das Beschäftigungsverbot nicht ein.
  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung bzw. der Biostoffverordnung ausgesetzt sind.
  • Arbeiten, bei denen der Jugendliche schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt ist. Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen und Zellkulturen, die Infektion, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

Konkreter Maßstab[2] für generell gefährliche Arbeiten sind alle Arten von Arbeiten,

  • bei denen dauernd gestanden werden muss,
  • die mit erzwungener Körperhaltung verbunden sind,
  • die mit einseitiger Körperbelastung und körperlich schwerer Tätigkeit einhergehen (dies sind Arbeiten, bei denen männliche Jugendliche häufig Lasten von mehr als 20 kg, weibliche Jugendliche mehr als 10 kg heben müssen, ohne dass technische Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Für gelegentliches Heben gelten die Grenzwerte 35 und 15 kg).

Nach § 22 Abs. 2 JArbSchG darf von dem Beschäftigungsverbot der Nrn. 3–7 abgewichen werden, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist, der Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.

Das Verbot der Arbeit in Tätigkeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind (Nr. 3), richtet sich danach, ob nach allgemeiner Lebensanschauung eine gegenüber dem Normalen gesteigerte Unfallgefahr besteht, mit deren Eintritt bei Jugendlichen generell zu rechnen ist. Dies ist zu verneinen, wenn die vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Dabei spielt auch die Frage eine Rolle, ob eine solche Unfallgefahr infolge von Leichtsinn, mangelndem Verantwortungsgefühl oder spielerischem Fehlverhalten entstehen kann.[3]

Das Beschäftigungsverbot nach Nr. 4 kann entfallen, wenn für entsprechende Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen gesorgt ist. Allerdings wird dann zu beachten sein, ob sich aus dem Einsatz der Schutzkleidung evtl. ein Fall der Nr. 1 ergibt (Überforderung der Leistungsfähigkeit).

[2] Vgl. dazu auch BT-Drucks. 7/2305 S. 32.
[3] OLG Karlsruhe, Urteil v. 20.11.1984, 4 Ss 114/84.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge