Wird der Berufsausbildungsvertrag mit einem Minderjährigen abgeschlossen, so bedarf es hierzu grundsätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters vor Abschluss des Vertrags.[1] Ausreichend ist es aber auch, wenn dieser den Vertragsschluss nachträglich genehmigt, bis zu diesem Zeitpunkt ist er schwebend unwirksam.[2] Obwohl das BBiG keine eindeutige Verpflichtung des Ausbildenden vorsieht, erscheint es ratsam, beide Elternteile den Vertrag unterzeichnen zu lassen und eine Niederschrift sowohl dem minderjährigen Auszubildenden wie auch seinen Eltern auszuhändigen.

Mit ausländischen Auszubildenden kann ein Berufsausbildungsverhältnis nur dann begründet werden, wenn sie entweder über die erforderliche Erlaubnis verfügen oder eine solche für eine Berufstätigkeit nicht erforderlich ist. Letzteres kommt wegen der Freizügigkeit im Bereich der Europäischen Union[3] für Bürger eines Mitgliedsstaats in Betracht. Fehlt die erforderliche Erlaubnis, so ist die tatsächliche Beschäftigung wegen der fehlenden Erlaubnis verboten, der Berufsausbildungsvertrag darf nicht durchgeführt werden. Das Beschäftigungsverbot führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Ausbildungsvertrags, das Berufsausbildungsverhältnis kann nur durch Kündigung in der Probezeit oder durch außerordentliche Kündigung beendet werden.[4]

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