Rz. 1302
In § 7 Abs. 2 MuSchG sind Regelungen über die Stillzeit während der ersten 12 Monate nach der Entbindung getroffen, die stillenden Müttern zu gewähren ist, wenn sie dies verlangen.
Rz. 1303
Nach der Grundregel des § 7 Abs. 2 MuSchG ist ein entsprechendes Verlangen vorausgesetzt die zum Stillen erforderliche Zeit zu gewähren. Darüber hinaus enthält diese Vorschrift nur die folgenden gesetzlich festgeschriebenen Mindestrichtwerte:
mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde,
bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden, d.h. bei einer solchen, die nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen ist, auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten.
Rz. 1304
Als erforderlich ist die Zeit anzusehen, die nach objektiven Maßstäben für das Stillen notwendig ist. Dazu gehört nicht nur die eigentliche Stillzeit, sondern auch die Zeit für die Vorbereitungen, insb. die Wegezeit zu einem Stillraum oder zur häuslichen Wohnung. Die stillende Arbeitnehmerin ist gehalten, durch zumutbare organisatorische Maßnahmen die Stillzeit in angemessenen Grenzen zu halten und damit auch den betrieblichen Belangen Rechnung zu tragen (BAG v. 3.7.1985, DB 1986, 129 = NZA 1986, 131).
Rz. 1305
Die Stillzeit führt dabei auch nicht zu Einkommenseinbußen für die Stillende, vgl. § 23 Abs. 1 MuSchG.
Rz. 1306
Soweit die stillenden Mütter Heimarbeiterinnen oder Gleichgestellte sind, ist ihnen für die Stillzeit ein Entgelt zu zahlen, das nach der Höhe des durchschnittlichen Stundenentgelts für jeden Werktag zu berechnen ist (§ 23 Abs. 2 S. 1 MuSchG). Bei Tätigkeit für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister schulden diese das Entgelt zu gleichen Teilen (§ 23 Abs. 2 S. 2 MuSchG).
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