Rz. 1327

Das AAG v. 22.12.2005 (BGBl I, 3638) enthält in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG v. 18.11.2003 (NZA 2004, 33 = DB 2003, 2788, vgl. auch Rdn 1270) eine Neuregelung des bisher in den §§ 10 ff. LFZG für Kleinbetriebe vorgesehenen Umlageverfahrens (krit. dazu Buchner, NZA 2006, 121, 125). Alle Arbeitgeber erhalten aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 2 AAG von den Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen in vollem Umfang erstattet:

 

Rz. 1328

den vom Arbeitgeber gem. § 20 Abs. 1 MuSchG gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
das vom Arbeitgeber nach § 18 MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
die auf die Arbeitsentgelte nach der Nr. 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur BA und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a Abs. 2 SGB VI sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und nach § 61 SGB XI.

An diesem "U2-Verfahren" (so die gesetzliche Bezeichnung) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen (§ 1 Abs. 3 AAG). Die Mittel zur Durchführung des U2-Verfahrens werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht (§ 7 Abs. 1 AAG).

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