Fachbeiträge & Kommentare zu Beschäftigungsverbot

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2 Ärztliche Feststellung einer Gefährdung

Rz. 8 Für ein Beschäftigungsverbot sind der individuelle Gesundheitszustand und die konkrete Arbeitstätigkeit der schwangeren Arbeitnehmerin maßgebend. Es genügt, dass die Fortsetzung der Arbeit mit einer Gefährdung der Gesundheit von Mutter oder Kind verbunden ist und die Fortsetzung der Arbeit für die Gefährdung kausal ist. Gefährdung ist dabei ein abstrakter Rechtsbegriff... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.5.2 Beteiligung des Betriebsrates an Versetzungen und Beschäftigungsverboten

Rz. 57 Falls ein konkreter Arbeitsplatz für die (werdende) Mutter Gefährdungen verursachen würde, die nicht abgestellt oder vermindert werden können, ist eine Versetzung auf einen anderen, weniger gefährdenden Arbeitsplatz denkbar. Hier hat der Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG, da er der personellen Einzelmaßnahme zustimmen muss. Der Betriebsrat prüft... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3 Abgrenzung zu krankheitsbedingter (ärztlich festgestellter) Arbeitsunfähigkeit

Rz. 19 Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt den Fall einer innerhalb von 12 Wochen abgebrochenen Schwangerschaft als Fall der Krankheit und ordnet damit die Entgeltfortzahlung an (vgl. § 3 EFZG). Dies ist systemkonform, da nach Abbruch der Schwangerschaft eine solche nicht mehr vorliegt und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des MuSchG entfallen. Die Sonderregelung ... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Normzweck und Systematik

Rz. 1 § 13 trifft nähere Bestimmungen zur Umsetzung der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen, insbesondere zu ihrer Rangfolge und dem Zeitpunkt, zu dem sie umzusetzen sind. Voraussetzung für die Anwendung der Schutzmaßnahmen nach § 13 ist die Feststellung, dass unverantwortbare Gefährdungen vorliegen. Diese wiederum ergeben sich aus den Feststellungen nach § 9 MuSchG ("unverantwor... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Ärztliches Zeugnis bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit nach Entbindung(§ 16 Abs. 2)

Rz. 24 Auch nach der Geburt kann ein individuelles und auch teilweises Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn die Mutter aus ihrer besonderen Situation heraus eine Verlängerung der Schutzwirkung benötigt. Durch § 16 Abs. 2 wird der Frau eine gewisse, in der individuellen Leistungsfähigkeit begründete weitere Schonzeit eingeräumt. Entscheidend ist, dass auf die indivi... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Inhaltlich knüpft das ärztliche Beschäftigungsverbot nicht an betriebliche Umstände an, sondern reagiert auf den individuellen, nicht notwendigerweise durch die betrieblichen Arbeitsbedingungen beeinflussten Gesundheitszustand der Frau während der Schwangerschaft (Absatz 1) oder nach der Entbindung (Absatz 2). Relevant ist allein die medizinische Faktenlage auf Basis d... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1 Ausschluss von unverantwortbaren Gefährdungen

Rz. 4 Anders als im Bereich des Arbeitsschutzes, der dem Grundsatz nach einen gleichmäßigen Gesundheitsschutz für alle Frauen (und Männer) vorsieht, regelt der Mutterschutz einen besonderen Gesundheitsschutz für alle schwangeren oder stillenden Frauen und ihr (ungeborenes) Kind. Damit ist der Anspruch und die Verpflichtung des Arbeitgebers verbunden, in dieser Hinsicht unver... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.5 Beteiligung des Betriebsrates

Rz. 49 § 13 begründet keine eigene Mitbestimmung des Betriebs- oder Personalrats; insoweit besteht auch kein Raum für Konkretisierungen oder Ergänzungen durch Betriebsvereinbarungen. Das Mutterschutzgesetz enthält zwingende und abschließende Schutzvorschriften, weshalb weder eine Gestaltungsmöglichkeit noch Ermessensspielräume für eine Festlegung von Beschäftigungsverboten i... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1 Vorliegen einer Schwangerschaft als notwendige Voraussetzung

Rz. 5 Das Beschäftigungsverbot kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für werdende Mütter in Betracht. Eine Schwangerschaft ist Voraussetzung für das Entstehen des Beschäftigungsverbots. Nach der medizinischen Definition liegt eine Schwangerschaft ab der Einnistung der befruchteten Eizelle vor. Auch eine Bauchhöhlenschwangerschaft führt zur Feststellung einer Schwangerscha... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.7.1 Heimarbeit (§ 13 Abs. 2)

Rz. 61 Im Fall der Heimarbeit tritt an die Stelle des Beschäftigungsverbots das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit nach § 13 Abs. 2, § 2 Abs. 4 Satz 2 MuSchG. Da bei in Heimarbeit beschäftigten Frauen und ihnen Gleichgestellte ein Arbeitsplatzwechsel als mögliche Schutzmaßnahme nach Abs. 1 Nr. 2 MuSchG wegen mangelnder Alternativen nicht in Betracht kommen kann, greift nach A... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2.6 Kostentragung bei Umgestaltung des Arbeitsplatzes

Rz. 24 Es ist – unabdingbare – Aufgabe des Arbeitgebers, in eigener Verantwortung die Gestaltung der Arbeitsplätze nach Maßgabe des MuSchG zur Einhaltung der Schutzvorschriften vorzunehmen. Das MuSchG entfaltet Wirkung, ohne dass konkrete Einzelfälle vorliegen müssen. Spätestens mit der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin greifen die besonderen Schutzvorschriften, und zwar ... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.7.2 Homeoffice und Telearbeitsplätze

Rz. 62 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Arbeitsleistung[1] innerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers erfolgt und diese konkreten Arbeitsplätze und Tätigkeiten einer Gefährdungsbeurteilung zum Schutz der Schwangeren unterzogen werden können. Problematisch wird die Gefährdungsbeurteilung, wenn die Arbeitsleistung außerhalb der Sphäre des Arbeitgebers erbracht w... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2.4 Einschränkungen bei der Umgestaltung

Rz. 19 Der Arbeitgeber ist nicht frei, die Arbeitsorganisation und Arbeitsabläufe nach Belieben umzugestalten. Denn auch die Umgestaltung selbst muss den Vorgaben des MuSchG genügen und die Anforderungen des allgemein geltenden Arbeitsschutzes erfüllen. Der Gesetzgeber hat im Mutterschutzgesetz weitreichende Vorgaben gemacht, welche Belastungen einer gesunden, werdenden Mutt... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3 Schritt 2: Arbeitsplatzwechsel (§ 13 Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 28 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ist – wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nr. 1 ausgeschlossen werden können oder dies wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar ist – ein Arbeitsplatzwechsel vorzunehmen. Ist die Durchführung von technischen oder organisatorischen Maßnahmen nicht geeignet oder kan... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.6 Einstweiliger Rechtschutz

Rz. 60 Sollte der Arbeitgeber bestreiten, dass eine unzulässige Gefährdung vorliegt oder anstatt eines Beschäftigungsverbots eine Umsetzung aussprechen, kann die Arbeitnehmerin gegen dieses Arbeitgeberverhalten auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorgehen. In Betracht kommen Anträge, mit denen die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes oder das Ergebnis der Gefähr... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.8 Operative Umsetzung bei unzulässigen Tätigkeiten nach § 12

Rz. 59 Im Mutterschutzgesetz ist die Dauer der Stillzeit nicht begrenzt; Arbeitgeber müssen über die gesamte Stillzeit sicherstellen, dass Gesundheitsgefährdungen für die Beschäftigte und ihr Kind ausgeschlossen sind. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Stillzeit ist hingegen auf die ersten 12 Monate nach der Geburt beschränkt; sie beträgt mindestens zweimal tägli... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.6 Unverantwortbare Gefährdung durch belastete Arbeitsumgebung (§ 12 Abs. 4)

Rz. 50 Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben und keinen Arbeitsbedingungen ausgesetzt sein, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder ihr zu stillendes Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Rz. 51 Die Merkmale einer belastenden Arbeitsumgebung werden in Sat... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen

Rz. 7 § 12 ist ähnlich aufgebaut wie § 11 MuSchG. § 12 bestimmt spezialgesetzlich unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen im Hinblick auf allgemeine Gefahrstoffe (Abs. 1), Biostoffe (Abs. 2), physikalische Einwirkungen (Abs. 3) oder eine belastende Arbeitsumgebung (Abs. 4) sowie Akkord- und Fließarbeit (Abs. 5). Die Abs. 4 und 5 enthalten Kataloge... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 8 Operative Umsetzung nach § 13 MuSchG

Rz. 92 Die §§ 9–13 MuSchG haben einen engen Wirkungszusammenhang: Ergibt die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG, dass die Sicherheit oder Gesundheit der Frau gefährdet ist und dass diese Gefährdungslage Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit haben können, dann muss der Arbeitgeber zunächst versuchen, durch eine Änderung der Arbeitsbedingungen eine Gefährdung au... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Normzweck und Systematik

Rz. 1 § 11 enthält eine Positivliste der Tätigkeiten, die für eine Schwangere unzulässig sind. Muss ein Arbeitgeber nach §§ 9, 10 MuSchG eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen und prüfen, ob die Tätigkeit mit der Schwangerschaft vereinbar ist, so sind alle Tätigkeiten, die § 11 auflistet, von vornherein mit einer Schwangerschaft unvereinbar. Dazu gehören der Umgang mit bestimmt... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 5 Unverantwortbare Gefährdung durch belastete Arbeitsumgebung (§ 11 Abs. 4)

Rz. 69 Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben und keinen Arbeitsbedingungen ausgesetzt sein, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder ihr ungeborenes Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Rz. 70 Die Merkmale einer belastenden Arbeitsumgebung werden in Satz... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 6 Unverantwortbare Gefährdung durch körperliche Belastungen oder mechanische Einwirkung (§ 11 Abs. 5)

Rz. 75 § 11 Abs. 5 [1] regelt den Schutz vor Gefährdungen bei körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen. Die Regelung entspricht in ihrem Aufbau der Regelung des Abs. 1. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt sein, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 8.1 Möglichkeit einer Gefährdung

Rz. 95 Für die Gefährdungsbetrachtung und der Abschätzung der Folgen für die Frau reicht die Möglichkeit einer Gefährdung. Der Arbeitgeber hat daher bei seiner Gefährdungsbeurteilung nicht nur die systemkonformen Arbeitsschritte zu erfassen und zu beurteilen. Er muss auch systemwidrige Konstellationen etwa durch Fehlfunktionen, Fehlverhalten oder Versagen technischer Einrich... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 6 Keine Weiterbeschäftigung ohne Schutzmaßnahmen (Abs. 3)

Rz. 80 Die Konkretisierung der Gefährdungsbeurteilung nach Mitteilung einer Schwangerschaft oder des Stillens muss unverzüglich, d.h., ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen. Dies ist insbesondere wichtig, weil der Arbeitgeber nach § 10 Abs. 3 eine Frau nur solche Tätigkeiten ausüben lassen darf, für die er eine konkrete Beurteilung der Arbeitsbedingungen vorgenommen und die erf... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber ist das Kernelement des Mutterschutzrechtes. Durch das Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung soll der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, mögliche Gefährdungen zu erkennen und zu reduzieren. Durch die Erläuterung der Gefährdungsbeurteilung gegenüber der Schwangeren/Stillenden soll diese das Gefähr... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1.3 Beurteilung der ermittelten Gefährdungen

Rz. 19 Die so technisch und sachlich erfassten Gefährdungsmerkmale sind im 3. Schritt zu beurteilen. Dabei ist eine Wertung vorzunehmen und sind die Auswirkungen auf den menschlichen Organismus, die Gesundheit von Mutter und Kind jeweils separat zu bewerten und anhand der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu objektivieren. Der Stand der Technik kann sich weiter entwi... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.5 Mitwirkung der Aufsichtsbehörde

Rz. 55 Die Aufsichtsbehörde klärt auf der Grundlage von § 27 Abs. 3 MuSchG im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung der werdenden und stillenden Mutter führen können und erlässt Auflagen zur Umsetzung. Dazu hat der Arbeitgeber die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 der Aufsichtsbehörde vor... mehr

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Mutterschutz / 7.2.7 Ärztliches Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG)

§ 16 MuSchG regelt ärztliche Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft und nach der Entbindung. Nach § 16 Abs. 1 MuSchG darf der Arbeitgeber eine Frau während der Schwangerschaft nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes durch die Beschäftigung gefährdet ist. Nach § 16 Abs. 2 MuSchG darf der Arbeitgeber eine Frau, di... mehr

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Mutterschutz / 7.2.6 Betriebliches Beschäftigungsverbot (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG)

Hat eine Frau ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung (§ 10 Abs. 1 MuSchG) erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.[1] Der Begriff "festlegen" gemäß dieser Vorschrift bedeutet, dass der Arbeitgeber die konkret erforderlichen Schutzmaßnahmen, die bereits im Rahmen der all... mehr

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Mutterschutz / 7.2.5 Vorläufiges betriebliches Beschäftigungsverbot (§ 10 Abs. 3 MuSchG)

Nach § 10 Abs. 3 MuSchG darf der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 2 MuSchG getroffen hat. Danach hat der Arbeitgeber nach Mitteilung einer Schwangerschaft oder des Umstands des Stillens unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen ... mehr

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Mutterschutz / 6.1.4 Beschäftigung nach Ende des Beschäftigungsverbotes (§ 25 MuSchG)

Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots i. S. v. § 2 Abs. 3 MuSchG hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden. Beschäftigungsverbote i. S. v. § 2 Abs. 3 MuSchG dürfen keine Auswirkungen auf den Fortbestand oder Inhalt des Arbeitsverhältnisses haben. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Frauen aufgrund der mutte... mehr

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Mutterschutz / 7.2 Die Beschäftigungsverbote im Einzelnen

Beschäftigungsverbote außerhalb der Schutzfristen i. S. v. § 3 MuSchG sind in den Vorschriften §§ 4 bis 6, 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 MuSchG geregelt. 7.2.1 Mehrarbeit (§ 4 Abs. 1 MuSchG) Nach § 4 Abs. 1 MuSchG ist es dem Arbeitgeber untersagt, schwangere oder stillende Frauen, die 18 Jahre oder älter sind, länger als 8 1/2 Stunden pro Tag oder mehr als 90 Stunden i... mehr

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Mutterschutz / 7 Beschäftigungsverbote

Einen wesentlichen Teil des Mutterschutzgesetzes bilden die Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter, §§ 4, 5, 6, 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 und 16 MuSchG. Diese Beschäftigungsverbote gelten teilweise absolut und ohne Rücksicht auf den Willen und die körperliche Verfassung der Frau, zum Teil kann die Frau auch auf den Schutz verzichten. Die Beschäftigungsverbot... mehr

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Mutterschutz / 7.1.5 Beschäftigung nach Ende des Beschäftigungsverbotes (§ 25 MuSchG)

Die Beschäftigungsverbote dürfen keine Auswirkungen auf den Fortbestand oder Inhalt des Arbeitsverhältnisses haben, um sicherzustellen, dass Frauen aufgrund der zwingenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften keine beruflichen Nachteile erleiden. Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots hat daher eine Frau gem. § 25 MuSchG das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten... mehr

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Mutterschutz / 7.1.4 Fortbestehen des Erholungsurlaubs (§ 24 MuSchG)

Gemäß § 24 Satz 1 MuSchG gelten für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub die Ausfallzeiten wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz als Beschäftigungszeiten. Für die Zeiten der Beschäftigungsverbote findet daher keine Kürzung des Erholungsurlaubs statt. Wichtig Die Vorschriften des § 24 MuSchG gelten für Beschäftigungsverbote i. S. v. § 2... mehr

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Mutterschutz / 7.1.2 Anspruch auf Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG)

Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen (§ 3 MuSchG) vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber nach den Regelungen von § 18 MuSchG Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt... mehr

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Mutterschutz / 6.2.3 Schutzfrist nach Fehlgeburt (§ 3 Abs. 5 MuSchG)

Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz, welches am 1.6.2025 in Kraft trat, erhalten Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, einen Anspruch auf gestaffelte Schutzfristen. Dieser Anspruch ist in § 3 Abs. 5 MuSchG geregelt. Zuvor bestand für diese Frauen lediglich ein Kündigungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MuSchG für die Dauer von 4 Monaten.... mehr

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Mutterschutz / 7.1.3 Anrechnung auf Stufenlaufzeiten (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a TVöD)

Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a TVöD gelten als Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit i. S. d. § 16 Abs. 3 TVöD (VKA) und § 16 Abs. 4 TVöD (Bund) alle Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG. Zeiten, in denen die Frau aufgrund eines Beschäftigungsverbotes keine Arbeitsleistung erbringt, werden einer ununterbrochenen, tatsächlichen Tätigkeit i. S. v. § 16 Abs. 3... mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.2 Sinn und Zweck der Vorschrift

Rz. 4 An gesetzlichen Feiertagen besteht ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot nach §§ 9 ff. ArbZG. Damit ist der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht nach § 275 BGB befreit. Folglich verliert er nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB auch den Anspruch auf Arbeitsentgelt. § 2 Abs. 1 EFZG ersetzt diesen Entgeltausfall, indem er einen eigenen Anspruch auf Entgeltfortzahlung schafft... mehr

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Mutterschutz / 4.2 Konkrete Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen (§§ 10 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 MuSchG)

Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber gem. § 10 Abs. 2 MuSchG unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 MuSchG erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.[1] Wichtig Der Begriff "festlegen" gemäß dieser Vorschrift bedeutet, dass der Arbeitgeber die konkret erforderlichen Schutzm... mehr

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Mutterschutz / 6.1.3 Fortbestehen des Erholungsurlaubs (§ 24 MuSchG)

Gemäß § 24 Satz 1 MuSchG gelten für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub die Ausfallzeiten wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz als Beschäftigungszeiten. Für die Zeiten der Beschäftigungsverbote findet daher keine Kürzung des Erholungsurlaubs statt. Die Regelungen gelten auch für die Schutzfristen vor und nach der Entbindung bzw. Feh... mehr

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Mutterschutz / 6 Schutzfristen (§ 3 MuSchG)

§ 3 MuSchG sieht Schutzfristen für die Zeit vor und nach der Entbindung vor. Diese bestehen unabhängig vom Gesundheitszustand der Frau. Seit dem 1.6.2025 wird die besondere Belastungssituation von Frauen nach einer Fehlgeburt stärker berücksichtigt. Neben dem bereits zuvor bestehenden Kündigungsschutz von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche best... mehr

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Mutterschutz / 6.1.2 Anrechnung auf Stufenlaufzeiten (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a TVöD bzw. § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a TV-L)

Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a TVöD gelten als Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit i. S. v. § 16 Abs. 3 TVöD (VKA) und § 16 Abs. 4 TVöD (Bund) alle Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG. Als Beschäftigungsverbote gelten Beschäftigungsverbote i. S. v. § 2 Abs. 3 MuSchG, somit auch die Schutzfristen vor und nach der Entbindung bzw. Fehlgeburt i. S. v. § 3 Mu... mehr

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Mutterschutz / 7.2.2 Ruhezeit (§ 4 Abs. 2 MuSchG)

Nach § 4 Abs. 2 MuSchG steht der schwangeren oder stillenden Frau eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit zu. Bereits § 5 Abs. 1 ArbZG sieht eine allgemeine 11-stündige Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit vor, jedoch finden die in § 5 Abs. 2 und 3 ArbZG geregelten Ausnahmen aufgrund der Spezialregelung i... mehr

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Mutterschutz / 7.2.4 Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 MuSchG)

§ 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG sieht vor, dass schwangere und stillende Frauen an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen. Ein allgemeines Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit ergibt sich bereits aus § 9 ArbZG. Das MuSchG weicht jedoch von den Regelungen zur Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen des ArbZG zugunsten von schwangeren und stillenden Frauen ab. Insbesonder... mehr

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Mutterschutz / 7.1.1 Ersatztätigkeit

Ein ganz zentraler Gedanke des Mutterschutzgesetzes ist es, der Frau eine verantwortbare Teilhabe am Erwerbsleben während der Schwangerschaft und Mutterschaft zu ermöglichen.[1] Fällt die Tätigkeit der Frau oder fallen Teile davon unter eines der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote, ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, ihr im Wege des Weisungsrechts eine E... mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.4.3.1 Maßgebliche gesetzliche Feiertage bei Beschäftigung im Inland

Rz. 11 Die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer zur Festlegung der gesetzlichen Feiertage führt zwangsläufig zu Problemen, wenn sich Wohnort und Beschäftigungsort eines Arbeitnehmers in unterschiedlichen Bundesländern mit unterschiedlichen Feiertagsregelungen befinden. Hier ist zu beachten, dass die Anspruchsgrundlage des § 2 Abs. 1 EFZG nicht zum Inhalt hat, die Religion... mehr

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Mutterschutz / 7.1 Allgemeines

7.1.1 Ersatztätigkeit Ein ganz zentraler Gedanke des Mutterschutzgesetzes ist es, der Frau eine verantwortbare Teilhabe am Erwerbsleben während der Schwangerschaft und Mutterschaft zu ermöglichen.[1] Fällt die Tätigkeit der Frau oder fallen Teile davon unter eines der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote, ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, ihr im Wege des ... mehr

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Mutterschutz / 8.3 Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

Während der Schutzfrist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist die Frau nur vor einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, nicht aber vor einer Beendigung aus sonstigen Gründen geschützt. Insbesondere bei Nichtigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses ist der Arbeitgeber nicht gehindert, sich jederzeit von der Frau zu trennen. Nach den Grundsätzen des faktisc... mehr

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Mutterschutz / 7.2.1 Mehrarbeit (§ 4 Abs. 1 MuSchG)

Nach § 4 Abs. 1 MuSchG ist es dem Arbeitgeber untersagt, schwangere oder stillende Frauen, die 18 Jahre oder älter sind, länger als 8 1/2 Stunden pro Tag oder mehr als 90 Stunden innerhalb einer Doppelwoche zu beschäftigen. Wenn die betroffene Frau jünger als 18 Jahre ist, darf der Arbeitgeber sie nicht mehr als 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in einer Doppelwoche arbeiten... mehr