Fachbeiträge & Kommentare zu Beschäftigungsverbot

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.3.2.6 Beschäftigungsverbote

Rz. 63 Kann der Arbeitnehmer aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots die Arbeit nicht erbringen, hat er grundsätzlich keinen Vergütungsanspruch und im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn das gesetzliche Beschäftigungsverbot Folge einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden ...mehr

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Arbeitsmedizinische Vorsorg... / 8.1 Pflichtvorsorge

Veranlasst der Arbeitgeber die Pflichtvorsorge und verweigert der Beschäftigte die Teilnahme hieran, darf der Arbeitgeber den Beschäftigten die betroffene Tätigkeit nicht ausüben lassen.[1] Es besteht ein Beschäftigungsverbot. Ob und mit welchen Maßnahmen der Arbeitgeber reagieren kann, hängt von den getroffenen arbeitsvertraglichen Regelungen, eventuell vorhandenen Betriebsv...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.1.1 Allgemeines

Rz. 32 Der Begriff der Krankheit ist gesetzlich nicht definiert. Allgemein wird Krankheit definiert als ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand. Regelwidrig ist ein körperlicher oder geistiger Zustand dann, wenn er nach allgemeiner Erfahrung unter Berücksichtigung eines natürlichen Verlaufs des Lebensgangs nicht bei jedem anderen Menschen gleichen Alters und Geschlecht...mehr

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Ausbildungsintegrierter dua... / 2.16.3 Kürzung der Jahressonderzahlung

Die Jahressonderzahlung ist grundsätzlich um 1/12 für jeden Kalendermonat zu kürzen, in dem Studierende keinen Anspruch auf Studienentgelt (§ 8), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 12) haben. Besteht auch nur für einen Tag im Kalendermonat ein Anspruch auf die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TVSöD genannten Entgelte, kann für den ents...mehr

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Ausbildungsintegrierter dua... / 2.5 Wöchentliche und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit (§ 7 TVSöD)

Bei der wöchentlichen und täglichen Ausbildungszeit ist zunächst zwischen den Studierenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, und den Studierenden, die als Jugendliche unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, zu unterscheiden. Für Letztere ist hinsichtlich der Dauer der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit insbesondere § 8 Abs. 1 JArbSchG maßgeb...mehr

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Ausbildungsintegrierter dua... / 2.6.2 Praktische Ausbildung an Tagen eines theoretischen betrieblichen Unterrichts

§ 7 Abs. 4 TVSöD enthält für Studierende, die eine BBiG-Ausbildung absolvieren, ein Beschäftigungsverbot für die Tage, an denen der Studierende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnimmt. Wird die Grenze von 270 Minuten überschritten, darf der Studierende an diesem Tag nicht mehr zur praktischen Ausbildung he...mehr

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Ausbildungsintegrierter dua... / 2.4.1 Ärztliche Untersuchungen (§ 4 TVSöD)

§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVSöD sieht vor, dass die Studierenden auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Betriebsarztes, eines Personalarztes oder eines Amtsarztes nachzuweisen haben, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. Ergänzend ist für Studierende, die unter das Jugendarbeit...mehr

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Mutterschutzlohn / 1.1 Beschäftigungsverbote

Zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind sieht das MuSchG neben den Schutzfristen von § 3 MuSchG verschiedene Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung vor. Diese Verbote umfassen eine Vielzahl von Arbeitsbedingungen und Tätigkeiten, die potenziell gesundheitsschädlich für die Schwangere oder das ungeborene Kind sein könnten. Der Anspruch auf Mutterschutzlohn bes...mehr

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Mutterschutzlohn / 1.2 Grundsatz der Monokausalität

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss das Beschäftigungsverbot alleinige Ursache für den Entgeltausfall sein ("Grundsatz der Monokausalität", vgl. nur BAG, Urteil v. 12.3.1997, 5 AZR 766/95; BAG, Urteil v. 13.2.2002, 5 AZR 588/00). Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut von § 18 Satz 1 MuSchG ("wegen eines Beschäftigungsverbotes"). Besteht aus anderen Gründe...mehr

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Mutterschutzlohn / 1.3 Anspruchsdauer und Fälligkeit

Der Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG beginnt mit dem Tag, an dem die Frau wegen eines Beschäftigungsverbotes eine Entgeltminderung erfährt. Dabei ist es gleichgültig, ob ihre Arbeitspflichten aufgrund des Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise suspendiert sind ("teilweises Beschäftigungsverbot"). Der Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht auch, wenn der Arbe...mehr

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Mutterschutzlohn / 1.4 Höhe des Mutterschutzlohns

Gemäß § 18 Satz 2 MuSchG ist als Mutterschutzlohn das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft zu zahlen. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist gemäß § 18 Satz 4 MuSchG das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten 3 Monate der Beschäfti...mehr

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Mutterschaftsgeld und Arbei... / Zusammenfassung

Überblick Das Mutterschutzgesetz bildet einen umfassenden rechtlichen Rahmen zum Schutz von erwerbstätigen Frauen während der Schwangerschaft, nach der Geburt und während der Stillzeit. Zum Schutz der Frau in der besonders sensiblen Phase kurz vor und nach der Geburt sowie zur Förderung der Mutter-Kind-Beziehung legt § 3 MuSchG Schutzfristen fest. In diesen Zeiträumen ist es ...mehr

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Mutterschutzlohn / Zusammenfassung

Überblick Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) bildet einen umfassenden rechtlichen Rahmen zum Schutz von erwerbstätigen Frauen während der Schwangerschaft, nach der Geburt und während der Stillzeit. Dabei zielt es darauf ab, dass Frauen während der Schwangerschaft oder in der Stillzeit ihre Tätigkeit grundsätzlich – ggf. unter angepassten Bedingungen – fortsetzen können. Beschäf...mehr

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Mutterschaftsgeld und Arbei... / 2.1.4 Höhe des Mutterschaftsgeldes

Die Höhe des Mutterschaftsgelds für Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, oder deren Arbeitsverhältnis nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 MuSchG durch den Arbeitgeber gekündigt worden ist, ergibt sich aus § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V. Danach wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten...mehr

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Mutterschaftsgeld und Arbei... / 2.1.1 Anspruchsvoraussetzungen

Die Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Mutterschaftsgeld richtet sich bei berufstätigen Frauen nach den Regelungen von § 24i Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB V. Danach erhalten weibliche Mitglieder, denen wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, Mutterschaftsgeld. Von § 24i Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB V sind alle weiblichen Mitglieder umfasst, die in...mehr

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Mutterschaftsgeld und Arbei... / 3.2 Grundsatz der Monokausalität

Der Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zielt darauf ab, die finanziellen Einbußen auszugleichen, die durch die Schutzfristen und die damit verbundene Abwesenheit vom Arbeitsplatz entstehen[1] . Sofern die Frau ohne das Bestehen der Schutzfristen aufgrund persönlicher Umstände nicht in der Lage ist, ihre Arbeitsleistung zu erbringen und dieser Umstand zu einem We...mehr

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Mutterschutzlohn / 1 Anspruch auf Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG)

Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen (§ 3 MuSchG) vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber nach den Regelungen von § 18 MuSchG Mutterschutzlohn. Schülerinnen und Studentinnen sind aufgrund von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG nicht anspruchsberechtigt. 1.1 Beschäftigungsver...mehr

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Mutterschutzlohn / 3 Erstattung im Wege des U2-Verfahrens

Die Krankenkassen erstatten gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG den Arbeitgebern in vollem Umfang das vom Arbeitgeber nach § 18 MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt. Auf Antrag werden auch die Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die auf den Mutterschutzlohn entfallen, erstattet (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 AAG). Zur Finan...mehr

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Mutterschaftsgeld und Arbei... / 2.1.3 Ruhen des Anspruchs bei Zahlung von Entgelt

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Urlaubsabgeltung erhält (vgl. § 24i Abs. 4 Satz 1 SGB V). Übt eine Frau während der vorgeburtlichen Schutzfrist das Recht auf freiwillige Weiterarbeit aus, erhält sie weiterhin ihr vertragliches Entgelt durch den Arbeitgeber. Ihr Anspruch auf Mutt...mehr

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Sauer, SGB II § 3 Leistungs... / 2.1 Individualität und Ermessen (Abs. 1)

Rz. 3 Die Leistungsgrundsätze des § 3 prägen die Erforderlichkeit, Vorrangigkeit bestimmter Leistungen im Einzelfall und Unverzüglichkeit; daneben spielen die Nachrangigkeit sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Hilfe eine wesentliche Rolle. Die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit enthält Abschnitt 1 des Dritten Kapitels (§§ 14ff.). § 3 enthält Vorgaben zur Beurtei...mehr

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Sauer, SGB II § 31 Pflichtv... / 2.6.2 Arbeit, Ausbildung und gefördertes Arbeitsverhältnis

Rz. 58 Abs. 1 Nr. 2 betrifft zunächst die Weigerung, eine zumutbare Arbeit, eine Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis anzunehmen. In der Literatur wird unter Arbeit eine marktvermittelte Beschäftigung verstanden, i. d. R. auf dem sog. Ersten Arbeitsmarkt unabhängig von einer etwa bestehenden Sozialversicherungspflicht. Ausbildung dient vorrangig der V...mehr

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Mutterschutz: Betrieblicher... / 1 Betrieblicher Gesundheitsschutz – Grundsätze

Der Gesundheitsschutz für werdende und stillende Mütter war schon immer ein zentrales Ziel des Mutterschutzgesetzes. Mit der Novellierung zum 1.1.2018 ist ein umfassender benachteiligungsfreier Gesundheitsschutz in Kraft getreten, der eine mutterschutzgerechte Fortsetzung der Beschäftigung von Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mutterschutz: Betrieblicher... / 2.2.1 Die "Gefährdung"

Eine Gefährdung ist die Möglichkeit eines Gesundheitsschadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Sie ist gegeben, wenn der Arbeitsplatz und die Beschäftigung auf diesem Arbeitsplatz unmittelbare und mittelbare gesundheitliche Beeinträchtigungen physischer oder psychischer Art mit sich bringen können. Demgegenüber bezeichnet eine Gefahr ein Geschehen, welches bei u...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mutterschutz: Betrieblicher... / 2.2.3 Ableitung voraussichtlicher Maßnahmen

Die vom Arbeitgeber durchzuführenden Maßnahmen ergeben sich aus der auf der ersten Stufe (s. o.) vorrangig durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung. Eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen ist zwingend immer dann erforderlich, wenn eine unverantwortbare Gefährdung vorliegt. Eine Umgestaltung kann erforderlich sein, wenn eine Gefährdung der schwangeren oder stillenden Frau bz...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mutterschutz: Betrieblicher... / Zusammenfassung

Überblick Der betriebliche Gesundheitsschutz als Teilbereich des allgemeinen Arbeitsschutzes beinhaltet eine grundlegende Gefährdungsbeurteilung für sämtliche Arbeitsplätze im Unternehmen im Hinblick auf den Schutz von Schwangeren und Müttern. Dazu treten konkrete Schutzmaßnahmen von einer Anpassung des Arbeitsplatzes an die Schutzbedürfnisse der Frau über eine eventuelle Um...mehr

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Mutterschutz: Betrieblicher... / 2.1 Grundsätze der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung (§ 10 Abs. 1 MuSchG i. V. m. § 5 ArbSchG)

Zentraler Baustein des betrieblichen Gesundheitsschutzes ist die spezielle arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 MuSchG. Es handelt sich dabei um eine spezialgesetzliche Ergänzung des allgemeinen Arbeitsschutzrechts, insbesondere von § 5 ArbSchG. Sie basiert in ihrer Struktur auf dem bekannten Konzept des Arbeitsschutzgesetzes. Bei der inhaltlichen ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mutterschutz: Betrieblicher... / 2.2.2.1 Schutz schwangerer Frauen gemäß § 11 MuSchG

§ 11 MuSchG konkretisiert und systematisiert typische Gefahrenquellen, die eine unverantwortbare Gefährdung begründen im Hinblick auf die Tätigkeiten bzw. der Arbeitsbedingungen der schwangeren Frau. Dieser nicht abschließende Katalog bietet neben den dort benannten Gefahren einen allgemeinen Orientierungsrahmen zur Einschätzung sonstiger Gefährdungen. Die Regelung des § 11 M...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mutterschutz: Betrieblicher... / 4.1 Informationspflicht gegenüber der schwangeren oder stillenden Frau

Der Arbeitgeber hat 2 verschiedene Vorgaben im Hinblick auf die Kommunikation mit der Schwangeren bzw. stillenden Mutter zu beachten: Das Gesprächsangebot nach § 10 Abs. 2 Satz 2 MuSchG. Die Information über die Gefährdungsbeurteilung und die für die Frau erforderlichen Schutzmaßnahmen.[1] Gesprächsangebot nach § 10 Abs. 2 Satz 2 MuSchG Der Arbeitgeber muss der Frau unverzüglich...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beschäftigungsverbot

Zusammenfassung Begriff Beschäftigungsverbote untersagen den Arbeitsvertragsparteien eine konkrete Tätigkeit, ohne dass das Arbeitsverhältnis insgesamt beendet wird. Beschäftigungsverbote finden sich in arbeitsrechtlichen Schutzgesetzen (vereinzelt auch in Tarifverträgen), sie wirken privatrechtlich und führen u. U. zum meist vorübergehenden Ruhen der Hauptleistungspflichten ...mehr

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Mutterschutz / 7.2.7 Ärztliches Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG)

§ 16 MuSchG regelt ärztliche Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft und nach der Entbindung. Nach § 16 Abs. 1 MuSchG darf der Arbeitgeber eine Frau während der Schwangerschaft nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes durch die Beschäftigung gefährdet ist. Nach § 16 Abs. 2 MuSchG darf der Arbeitgeber eine Frau, d...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Mutterschutz / 7.2.5 Vorläufiges betriebliches Beschäftigungsverbot (§ 10 Abs. 3 MuSchG)

Nach § 10 Abs. 3 MuSchG darf der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 2 MuSchG getroffen hat. Danach hat der Arbeitgeber nach Mitteilung einer Schwangerschaft oder des Umstands des Stillens unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Mutterschutz / 7.2.6 Betriebliches Beschäftigungsverbot (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG)

Hat eine Frau ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung (§ 10 Abs. 1 MuSchG) erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen[1] . Der Begriff "festlegen" gemäß dieser Vorschrift bedeutet, dass der Arbeitgeber die konkret erforderlichen Schutzmaßnahmen, die bereits im Rahmen der al...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beschäftigungsverbot / Arbeitsrecht

Die wichtigsten Beschäftigungsverbote betreffen den Mutterschutz und den Jugendarbeitsschutz. Darüber hinaus gilt z. B. ein Beschäftigungsverbot für Ausländer, wenn diese nicht im Besitz einer entsprechenden Genehmigung sind. Außerdem können Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Beschäftigungsverbote normieren. Das Mutterschutzgesetz kennt 2 Arten von Beschäftigungsverbote...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beschäftigungsverbot / Zusammenfassung

Begriff Beschäftigungsverbote untersagen den Arbeitsvertragsparteien eine konkrete Tätigkeit, ohne dass das Arbeitsverhältnis insgesamt beendet wird. Beschäftigungsverbote finden sich in arbeitsrechtlichen Schutzgesetzen (vereinzelt auch in Tarifverträgen), sie wirken privatrechtlich und führen u. U. zum meist vorübergehenden Ruhen der Hauptleistungspflichten (anders aber z....mehr

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Mutterschutz / 6.1.4 Beschäftigung nach Ende des Beschäftigungsverbotes (§ 25 MuSchG)

Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots i. S. v. § 2 Abs. 3 MuSchG hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden. Beschäftigungsverbote i. S. v. § 2 Abs. 3 MuSchG dürfen keine Auswirkungen auf den Fortbestand oder Inhalt des Arbeitsverhältnisses haben. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Frauen aufgrund der mutte...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Mutterschutz / 7.2 Die Beschäftigungsverbote im Einzelnen

Beschäftigungsverbote außerhalb der Schutzfristen i. S. v. § 3 MuSchG sind in den Vorschriften §§ 4 bis 6, 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 MuSchG geregelt. 7.2.1 Mehrarbeit (§ 4 Abs. 1 MuSchG) Nach § 4 Abs. 1 MuSchG ist es dem Arbeitgeber untersagt, schwangere oder stillende Frauen, die 18 Jahre oder älter sind, länger als 8 1/2 Stunden pro Tag oder mehr als 90 Stunden i...mehr

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Mutterschutz / 7 Beschäftigungsverbote

Einen wesentlichen Teil des Mutterschutzgesetzes bilden die Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter, §§ 4, 5, 6, 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 und 16 MuSchG. Diese Beschäftigungsverbote gelten teilweise absolut und ohne Rücksicht auf den Willen und die körperliche Verfassung der Frau, zum Teil kann die Frau auch auf den Schutz verzichten. Die Beschäftigungsverbot...mehr

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Mutterschutz / 7.1.5 Beschäftigung nach Ende des Beschäftigungsverbotes (§ 25 MuSchG)

Die Beschäftigungsverbote dürfen keine Auswirkungen auf den Fortbestand oder Inhalt des Arbeitsverhältnisses haben, um sicherzustellen, dass Frauen aufgrund der zwingenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften keine beruflichen Nachteile erleiden. Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots hat daher eine Frau gem. § 25 MuSchG das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten...mehr

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Mutterschutz / 7.1.4 Fortbestehen des Erholungsurlaubs (§ 24 MuSchG)

Gemäß § 24 Satz 1 MuSchG gelten für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub die Ausfallzeiten wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz als Beschäftigungszeiten. Für die Zeiten der Beschäftigungsverbote findet daher keine Kürzung des Erholungsurlaubs statt. Wichtig Die Vorschriften des § 24 MuSchG gelten für Beschäftigungsverbote i. S. v. § 2...mehr

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Mutterschutz / 7.1.2 Anspruch auf Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG)

Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen (§ 3 MuSchG) vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber nach den Regelungen von § 18 MuSchG Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt...mehr

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Mutterschutz / 7.1.3 Anrechnung auf Stufenlaufzeiten (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a TVöD)

Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a TVöD gelten als Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit i. S. d. § 16 Abs. 3 TVöD (VKA) und § 16 Abs. 4 TVöD (Bund) alle Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG. Zeiten, in denen die Frau aufgrund eines Beschäftigungsverbotes keine Arbeitsleistung erbringt, werden einer ununterbrochenen, tatsächlichen Tätigkeit i. S. v. § 16 Abs. 3...mehr

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Mutterschutz / 4.2 Konkrete Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen (§§ 10 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 MuSchG)

Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber gem. § 10 Abs. 2 MuSchG unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 MuSchG erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen[1]. Wichtig Der Begriff "festlegen" gemäß dieser Vorschrift bedeutet, dass der Arbeitgeber die konkret erforderlichen Schutzm...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Mutterschutz / 6 Schutzfristen (§ 3 MuSchG)

§ 3 MuSchG sieht Schutzfristen für die Zeit vor und nach der Entbindung vor. Diese bestehen unabhängig vom Gesundheitszustand der Frau. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 MuSchG zählen die Schutzfristen vor und nach der Entbindung zu den mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten. Aufgrund einiger Unterschiede, z. B. bei der Entlohnung und der Anrechnung auf die Stufenlaufzeiten, wer...mehr

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Mutterschutz / 6.1.3 Fortbestehen des Erholungsurlaubs (§ 24 MuSchG)

Gemäß § 24 Satz 1 MuSchG gelten für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub die Ausfallzeiten wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz als Beschäftigungszeiten. Für die Zeiten der Beschäftigungsverbote findet daher keine Kürzung des Erholungsurlaubs statt. Die Regelungen gelten auch für die Schutzfristen vor und nach der Entbindung (§ 3 MuS...mehr

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Mutterschutz / 6.1.2 Anrechnung auf Stufenlaufzeiten (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a TVöD bzw. § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a TV-L)

Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a TVöD gelten als Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit i. S. v. § 16 Abs. 3 TVöD (VKA) und § 16 Abs. 4 TVöD (Bund) alle Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG. Als Beschäftigungsverbote gelten Beschäftigungsverbote i. S. v. § 2 Abs. 3 MuSchG, somit auch die Schutzfristen vor und nach der Entbindung i. S. v. § 3 MuSchG. Nach § 17 A...mehr

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Mutterschutz / 7.2.2 Ruhezeit (§ 4 Abs. 2 MuSchG)

Nach § 4 Abs. 2 MuSchG steht der schwangeren oder stillenden Frau eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit zu. Bereits § 5 Abs. 1 ArbZG sieht eine allgemeine 11-stündige Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit vor, jedoch finden die in § 5 Abs. 2 und 3 ArbZG geregelten Ausnahmen aufgrund der Spezialregelung i...mehr

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Mutterschutz / 7.1.1 Ersatztätigkeit

Ein ganz zentraler Gedanke des Mutterschutzgesetzes ist es, der Frau eine verantwortbare Teilhabe am Erwerbsleben während der Schwangerschaft und Mutterschaft zu ermöglichen[1] . Fällt die Tätigkeit der Frau oder fallen Teile davon unter eines der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote, ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, ihr im Wege des Weisungsrechts eine ...mehr

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Mutterschutz / 7.2.4 Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 MuSchG)

§ 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG sieht vor, dass schwangere und stillende Frauen an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen. Ein allgemeines Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit ergibt sich bereits aus § 9 ArbZG. Das MuSchG weicht jedoch von den Regelungen zur Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen des ArbZG zugunsten von schwangeren und stillenden Frauen ab. Insbesonder...mehr

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Mutterschutz / 7.1 Allgemeines

7.1.1 Ersatztätigkeit Ein ganz zentraler Gedanke des Mutterschutzgesetzes ist es, der Frau eine verantwortbare Teilhabe am Erwerbsleben während der Schwangerschaft und Mutterschaft zu ermöglichen[1] . Fällt die Tätigkeit der Frau oder fallen Teile davon unter eines der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote, ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, ihr im Wege des...mehr

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Mutterschutz / 7.2.1 Mehrarbeit (§ 4 Abs. 1 MuSchG)

Nach § 4 Abs. 1 MuSchG ist es dem Arbeitgeber untersagt, schwangere oder stillende Frauen, die 18 Jahre oder älter sind, länger als 8 1/2 Stunden pro Tag oder mehr als 90 Stunden innerhalb einer Doppelwoche zu beschäftigen. Wenn die betroffene Frau jünger als 18 Jahre ist, darf der Arbeitgeber sie nicht mehr als 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in einer Doppelwoche arbeiten...mehr