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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit u ... / 3.1.2 Grundsatz

Manfred Arnold
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Rz. 122

Der Urlaubsanspruch ist bei Erfüllung der dem Arbeitgeber vorgegebenen Mitwirkungshandlungen (zum Inhalt der Mitwirkungsobliegenheiten oben Rz. 7 ff.) auf das Kalenderjahr zeitlich befristet. Urlaubsjahr ist jeweils das Kalenderjahr.

 

Beispiel

Bei einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis vom 1.8. bis zum 31.7. des Folgejahres bestanden hat, wird nicht der Urlaub für ein Beschäftigungsjahr berechnet.

Im ersten "Urlaubsjahr" hat der Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG Anspruch auf 5/12 des Jahresurlaubsanspruchs. Im zweiten "Urlaubsjahr" hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaubsanspruch, da er nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausgeschieden ist.

 

Rz. 123

Der Urlaubsanspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres und endet mit Ende des Kalenderjahres.

 
Hinweis

Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Gewährung von Erholungsurlaub besteht nur jeweils während des Urlaubsjahres sowie bei Vorliegen der Merkmale nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres. Danach erlischt der Urlaubsanspruch, es sei denn vom Willen des Arbeitnehmers unabhängige Gründe stehen der Urlaubsgewährung entgegen (hierzu ausführlich Rz. 160 ff.).

Die Regelung soll gewährleisten, dass der Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen Gelegenheit hat, sich zu erholen. Eine Urlaubshortung soll vermieden werden. Der Urlaubsanspruch besteht im Urlaubsjahr, nicht für das Urlaubsjahr.[1] Durch die unionsrechtlich gebotenen Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers wird das Ziel, den Arbeitnehmer dazu anzuhalten, den Urlaubsanspruch grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch zu nehmen, gestärkt (hierzu näher Rz. 7 ff.).[2]

Die Bindung an das Kalenderjahr setzt nach der neuen Rechtsprechung des BAG zwingend v...

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