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Einstellung / 13 Mitbestimmung des Betriebsrats

Stefanie Hock
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Einstellung

Einstellung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bedeutet nicht allein der Abschluss eines Arbeitsvertrages, sondern jede Eingliederung, um zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.[1] Auf das konkrete Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber kommt es dabei nicht an.

 
Praxis-Tipp

Jede tatsächliche Beschäftigung von Arbeitnehmern im Betrieb stellt eine Einstellung dar, auch wenn diese von Fremdfirmen zur Verfügung gestellt werden. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind in jedem Fall zu beachten.

Beteiligungspflichtig sind selbstverständlich sämtliche Beschäftigungen von Arbeitnehmern, seien sie zur Probe, zur Aushilfe, zur Ausbildung, Teilzeit, Vollzeit, unbefristet, befristet usw. Ging die frühere Rechtsprechung beim zeitlichen Auseinanderfallen von Vertragsschluss und Eingliederung von der jeweils zeitlich ersten Maßnahme aus, so hat sich diese Sichtweise geändert, was aber im Endeffekt zu keinem anderen Ergebnis führt.[2]

Eine mitwirkungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG liegt aber auch bei der Verlängerung eines zunächst befristet abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses vor[3], der vorübergehenden Beschäftigung von Arbeitnehmern im Betrieb aus einem anderen Konzernunternehmen oder der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Vollendung der Berufsausbildung[4] bzw. der Beschäftigung über die vertraglich vereinbarte oder tarifliche Altersgrenze hinaus[5]; des Weiteren auch bei einer länger als 1-monatigen Besetzung eines zuvor ausgeschriebenen Arbeitsplatzes im Wege einer Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit eines schon beschäftigten Arbeitnehmers.[6]

Keine Einstellung liegt dagegen in der Wiederaufnahme eines ruhenden Arbeitsverhältniss...

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