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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 1 Anwendungsbereich, Ziel ... / 4.3.7 Arbeitnehmerähnliche Personen (Nr. 7)

Christoph Tillmanns
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Rz. 55

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Geltung des MuSchG für Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Allerdings unterliegt dieser Personenkreis nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG den geltenden Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes, die nach § 4 Nr. 6 ArbSchG verlangen, dass der Arbeitgeber bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes spezielle Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen hat – und dazu zählen auch schwangere oder stillende arbeitnehmerähnliche Frauen.

Begriff der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen

 

Rz. 56

Der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen ist im Mutterschutzgesetz nicht näher definiert. Der Verweis in der Gesetzesbegründung auf § 5 ArbGG hilft nicht weiter, weil dieser Begriff auch dort vorausgesetzt wird und nicht gesondert definiert ist. Im Allgemeinen bietet § 12a TVG ein Anhaltspunkt dafür, was unter einer arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zu verstehen ist.

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind solche, die nicht persönlich abhängig und daher keine Arbeitnehmer sind, die jedoch aufgrund einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sind.[1] Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige, keine Arbeitnehmer und auch keine "Scheinselbstständigen", die es als rechtliche Kategorie sowieso nicht gibt. Eher treffen Bezeichnungen wie "Freelancer" oder "Solo-Selbstständiger" zu. An die Stelle der für ein Arbeitsverhältnis maßgeblichen persönlichen Abhängigkeit tritt die wirtschaftliche Abhängigkeit. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist regelmäßig gegeben, wenn der Betroffene auf die Verwertung seiner eigenen Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Dienstleistung zu...

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