Fachbeiträge & Kommentare zu Beschäftigungsverbot

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.4.3 Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit

Rz. 44 Da grundsätzlich die Beschäftigungspflicht weiterhin besteht, kann das Vorliegen einer Krankheit das Beschäftigungsverbot überlagern, etwa wenn sich innerhalb des Schwangerschaftsverlaufes oder unabhängig davon gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit einstellt. In dem Fall wird die Arbeitsunfähigkeit wie bei Nicht-Schwangeren, also im üblichen Prozess festgestellt, ärz...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 16 Ärztliches Beschäftigungsverbot

1 Allgemeines Rz. 1 Inhaltlich knüpft das ärztliche Beschäftigungsverbot nicht an betriebliche Umstände an, sondern reagiert auf den individuellen, nicht notwendigerweise durch die betrieblichen Arbeitsbedingungen beeinflussten Gesundheitszustand der Frau während der Schwangerschaft (Absatz 1) oder nach der Entbindung (Absatz 2). Relevant ist allein die medizinische Faktenlag...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.4.4 Beschäftigungsverbot und Vergütung

Rz. 48 Das Fortbestehen des Vergütungsanspruchs ergibt sich aus der EU-rechtlichen Definition des Schutzzweckes und der Vermeidung einer Diskriminierung. Die bezahlte Freistellung während des Beschäftigungsverbotes entspricht grundsätzlichen EU-Regelungen. Die Europäische Sozialpolitik nimmt eine Aufteilung in Arbeitsrecht und Sozialrecht nicht vor; vielmehr wird der Arbeitsv...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 13 Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot

1 Normzweck und Systematik Rz. 1 § 13 trifft nähere Bestimmungen zur Umsetzung der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen, insbesondere zu ihrer Rangfolge und dem Zeitpunkt, zu dem sie umzusetzen sind. Voraussetzung für die Anwendung der Schutzmaßnahmen nach § 13 ist die Feststellung, dass unverantwortbare Gefährdungen vorliegen. Diese wiederum ergeben sich aus den Feststellungen na...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3.1 Rechtsfolgen des Beschäftigungsverbots

Rz. 22 Soweit die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 gegeben sind, besteht ein tatsächliches Beschäftigungsverbot kraft Gesetz. Dabei ist die Wirkung eines Verbots umfassend: Sofern nicht durch das ärztliche Zeugnis selbst gewisse Einsatzmöglichkeiten beschrieben und zugelassen sind, umfasst das Verbot die gesamte arbeitsvertraglich geschuldete konkrete Tätigkeit. Ist die Arbeit...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.7 Beschäftigungsverbot in besonderen Fällen

§ 13 Abs. 2 regelt ausdrücklich einige Sonderfälle. 2.7.1 Heimarbeit (§ 13 Abs. 2) Rz. 61 Im Fall der Heimarbeit tritt an die Stelle des Beschäftigungsverbots das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit nach § 13 Abs. 2, § 2 Abs. 4 Satz 2 MuSchG. Da bei in Heimarbeit beschäftigten Frauen und ihnen Gleichgestellte ein Arbeitsplatzwechsel als mögliche Schutzmaßnahme nach Abs. 1 Nr. 2 ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.4.1 Umfang und Dauer des betrieblichen Beschäftigungsverbotes

Rz. 36 Die Dauer des betrieblichen Beschäftigungsverbotes richtet sich nach dem Schutzzweck der Norm. Das Beschäftigungsverbot besteht so lange, wie die Gefährdungslage durch Wegbleiben (Vermeidung der Gefährdung der Schwangeren oder Stillenden) ausgeschlossen werden muss. Im Zweifel wird in der betrieblichen Praxis die betreffende Arbeitnehmerin während des gesamten Zeitrau...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.5.2 Beteiligung des Betriebsrates an Versetzungen und Beschäftigungsverboten

Rz. 57 Falls ein konkreter Arbeitsplatz für die (werdende) Mutter Gefährdungen verursachen würde, die nicht abgestellt oder vermindert werden können, ist eine Versetzung auf einen anderen, weniger gefährdenden Arbeitsplatz denkbar. Hier hat der Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG, da er der personellen Einzelmaßnahme zustimmen muss. Der Betriebsrat prüft...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2 Ärztliche Feststellung einer Gefährdung

Rz. 8 Für ein Beschäftigungsverbot sind der individuelle Gesundheitszustand und die konkrete Arbeitstätigkeit der schwangeren Arbeitnehmerin maßgebend. Es genügt, dass die Fortsetzung der Arbeit mit einer Gefährdung der Gesundheit von Mutter oder Kind verbunden ist und die Fortsetzung der Arbeit für die Gefährdung kausal ist. Gefährdung ist dabei ein abstrakter Rechtsbegriff...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3 Abgrenzung zu krankheitsbedingter (ärztlich festgestellter) Arbeitsunfähigkeit

Rz. 19 Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt den Fall einer innerhalb von 12 Wochen abgebrochenen Schwangerschaft als Fall der Krankheit und ordnet damit die Entgeltfortzahlung an (vgl. § 3 EFZG). Dies ist systemkonform, da nach Abbruch der Schwangerschaft eine solche nicht mehr vorliegt und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des MuSchG entfallen. Die Sonderregelung ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Normzweck und Systematik

Rz. 1 § 13 trifft nähere Bestimmungen zur Umsetzung der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen, insbesondere zu ihrer Rangfolge und dem Zeitpunkt, zu dem sie umzusetzen sind. Voraussetzung für die Anwendung der Schutzmaßnahmen nach § 13 ist die Feststellung, dass unverantwortbare Gefährdungen vorliegen. Diese wiederum ergeben sich aus den Feststellungen nach § 9 MuSchG ("unverantwo...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Ärztliches Zeugnis bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit (§ 16 Abs. 2)

Rz. 24 Auch nach der Geburt kann ein individuelles und auch teilweises Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn die Mutter aus ihrer besonderen Situation heraus eine Verlängerung der Schutzwirkung benötigt. Durch § 16 Abs. 2 wird der Frau eine gewisse, in der individuellen Leistungsfähigkeit begründete weitere Schonzeit eingeräumt. Entscheidend ist, dass auf die indivi...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Inhaltlich knüpft das ärztliche Beschäftigungsverbot nicht an betriebliche Umstände an, sondern reagiert auf den individuellen, nicht notwendigerweise durch die betrieblichen Arbeitsbedingungen beeinflussten Gesundheitszustand der Frau während der Schwangerschaft (Absatz 1) oder nach der Entbindung (Absatz 2). Relevant ist allein die medizinische Faktenlage auf Basis d...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.5 Beteiligung des Betriebsrates

Rz. 49 § 13 begründet keine eigene Mitbestimmung des Betriebs- oder Personalrats; insoweit besteht auch kein Raum für Konkretisierungen oder Ergänzungen durch Betriebsvereinbarungen. Das Mutterschutzgesetz enthält zwingende und abschließende Schutzvorschriften, weshalb weder eine Gestaltungsmöglichkeit noch Ermessensspielräume für eine Festlegung von Beschäftigungsverboten i...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1 Vorliegen einer Schwangerschaft als notwendige Voraussetzung

Rz. 5 Das Beschäftigungsverbot kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für werdende Mütter in Betracht. Eine Schwangerschaft ist Voraussetzung für das Entstehen des Beschäftigungsverbots. Nach der medizinischen Definition liegt eine Schwangerschaft ab der Einnistung der befruchteten Eizelle vor. Auch eine Bauchhöhlenschwangerschaft führt zur Feststellung einer Schwangerscha...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1 Ausschluss von unverantwortbaren Gefährdungen

Rz. 4 Anders als im Bereich des Arbeitsschutzes, der dem Grundsatz nach einen gleichmäßigen Gesundheitsschutz für alle Frauen (und Männer) vorsieht, regelt der Mutterschutz einen besonderen Gesundheitsschutz für alle schwangeren oder stillenden Frauen und ihr (ungeborenes) Kind. Damit ist der Anspruch und die Verpflichtung des Arbeitgebers verbunden, in dieser Hinsicht unver...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.7.1 Heimarbeit (§ 13 Abs. 2)

Rz. 61 Im Fall der Heimarbeit tritt an die Stelle des Beschäftigungsverbots das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit nach § 13 Abs. 2, § 2 Abs. 4 Satz 2 MuSchG. Da bei in Heimarbeit beschäftigten Frauen und ihnen Gleichgestellte ein Arbeitsplatzwechsel als mögliche Schutzmaßnahme nach Abs. 1 Nr. 2 MuSchG wegen mangelnder Alternativen nicht in Betracht kommen kann, greift nach A...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.8 Operative Umsetzung bei unzulässigen Tätigkeiten nach § 12

Rz. 59 Werden durch den Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen nach § 12 festgestellt und ergibt die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG, dass die Sicherheit oder Gesundheit der Frau gefährdet ist und dass diese Gefährdungslage Auswirkungen auf das Stillen haben können, dann muss der Arbeitgeber zunächst versuchen, durch eine Änderung der Arbeitsbedingungen eine Gefäh...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 6 Keine Weiterbeschäftigung ohne Schutzmaßnahmen (Abs. 3)

Rz. 80 Die Konkretisierung der Gefährdungsbeurteilung nach Mitteilung einer Schwangerschaft oder des Stillens muss unverzüglich, d. h., ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen. Dies ist insbesondere wichtig, weil der Arbeitgeber nach § 10 Abs. 3 eine Frau nur solche Tätigkeiten ausüben lassen darf, für die er eine konkrete Beurteilung der Arbeitsbedingungen vorgenommen und die er...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2.6 Kostentragung bei Umgestaltung des Arbeitsplatzes

Rz. 24 Es ist – unabdingbare – Aufgabe des Arbeitgebers, in eigener Verantwortung die Gestaltung der Arbeitsplätze nach Maßgabe des MuSchG zur Einhaltung der Schutzvorschriften vorzunehmen. Das MuSchG entfaltet Wirkung, ohne dass konkrete Einzelfälle vorliegen müssen. Spätestens mit der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin greifen die besonderen Schutzvorschriften, und zwar ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.5 Mitwirkung der Aufsichtsbehörde

Rz. 55 Die Aufsichtsbehörde klärt auf der Grundlage von § 27 Abs. 3 MuSchG im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung der werdenden und stillenden Mutter führen können und erlässt Auflagen zur Umsetzung. Dazu hat der Arbeitgeber die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 der Aufsichtsbehörde vor...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.7.2 Homeoffice und Telearbeitsplätze

Rz. 62 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Arbeitsleistung[1] innerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers erfolgt und diese konkreten Arbeitsplätze und Tätigkeiten einer Gefährdungsbeurteilung zum Schutz der Schwangeren unterzogen werden können. Problematisch wird die Gefährdungsbeurteilung, wenn die Arbeitsleistung außerhalb der Sphäre des Arbeitgebers erbracht w...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.6 Unverantwortbare Gefährdung durch belastete Arbeitsumgebung (§ 12 Abs. 4)

Rz. 50 Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben und keinen Arbeitsbedingungen ausgesetzt sein, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder ihr zu stillendes Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Rz. 51 Die Merkmale einer belastenden Arbeitsumgebung werden in Sat...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1.3 Beurteilung der ermittelten Gefährdungen

Rz. 19 Die so technisch und sachlich erfassten Gefährdungsmerkmale sind im 3. Schritt zu beurteilen. Dabei ist eine Wertung vorzunehmen und sind die Auswirkungen auf den menschlichen Organismus, die Gesundheit von Mutter und Kind jeweils separat zu bewerten und anhand der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu objektivieren. Der Stand der Technik kann sich weiter entwi...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2.4 Einschränkungen bei der Umgestaltung

Rz. 19 Der Arbeitgeber ist nicht frei, die Arbeitsorganisation und Arbeitsabläufe nach Belieben umzugestalten. Denn auch die Umgestaltung selbst muss den Vorgaben des MuSchG genügen und die Anforderungen des allgemein geltenden Arbeitsschutzes erfüllen. Der Gesetzgeber hat im Mutterschutzgesetz weitreichende Vorgaben gemacht, welche Belastungen einer gesunden, werdenden Mutt...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen

Rz. 7 § 12 ist ähnlich aufgebaut wie § 11 MuSchG. § 12 bestimmt spezialgesetzlich unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen im Hinblick auf allgemeine Gefahrstoffe (Abs. 1), Biostoffe (Abs. 2), physikalische Einwirkungen (Abs. 3) oder eine belastende Arbeitsumgebung (Abs. 4) sowie Akkord- und Fließarbeit (Abs. 5). Die Abs. 4 und 5 enthalten Kataloge...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3 Schritt 2: Arbeitsplatzwechsel (§ 13 Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 28 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ist – wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nr. 1 ausgeschlossen werden können oder dies wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar ist – ein Arbeitsplatzwechsel vorzunehmen. Ist die Durchführung von technischen oder organisatorischen Maßnahmen nicht geeignet oder kan...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.6 Einstweiliger Rechtschutz

Rz. 60 Sollte der Arbeitgeber bestreiten, dass eine unzulässige Gefährdung vorliegt oder anstatt eines Beschäftigungsverbots eine Umsetzung aussprechen, kann die Arbeitnehmerin gegen dieses Arbeitgeberverhalten auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorgehen. In Betracht kommen Anträge, mit denen die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes oder das Ergebnis der Gefähr...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4.1.1 Der objektive Tatbestand

Rz. 9 Gem. § 32 Abs. 1 können folgende Verstöße gegen die Vorgaben des MuSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden: § 32 Abs. 1 Nr. 1 Zuwiderhandlungen gegen Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung (§§ 3, 4, 5, 6, 13, 16 MuSchG), § 32 Abs. 1 Nr. 2 Nichtgewährung der Ruhezeit (§ 4 Abs. 2 MuSchG), § 32 Abs. 1 Nr. 3 Verstöße gegen Tätigkeitsverbote (§§ 5 Abs. 2 Satz 1, ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.1.4 Erweiterung des regelmäßigen Anrechnungszeitraums

Rz. 17 Der Bezugszeitraum des Mutterschaftsgelds ist nicht nur für die Anrechnung auf das Elterngeld entscheidend, sondern ebenso für die Zuordnung der Bezugsmonate. Denn nach § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG gelten Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 anzurechnende Leistungen zustehen, als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht. Dies...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.1.2 Höhe des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Abs. 2 SGB V

Rz. 13 Die Höhe des zu zahlenden Mutterschaftsgeldes ergibt sich aus § 24i Abs. 2 SGB V und erreicht maximal einen Betrag von 13 EUR kalendertäglich (§ 24i Abs. 2 Satz 2 SGB V). Zur Ermittlung der Anspruchshöhe wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben grds. das Nettoentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuS...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Anrechnung von Dienst- und Anwärterbezügen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 25 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 regelt die Anrechnung von Dienst- und Anwärterbezügen sowie Zuschüssen, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote ab dem Tag der Geburt des den Elterngeldanspruch auslösenden Kindes zustehen.[1] Eine direkte Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 scheidet aus, weil Beam...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.1.3 Die Dauer des Bezugs von Mutterschaftsgeld

Rz. 16 § 24i Abs. 3 SGB V gibt für die Zeit vor und nach der Entbindung Auskunft über die Bezugsdauer des Mutterschaftsgeldes. Die Zahlung des Mutterschaftsgeldes beginnt nach § 24i Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB V grds. 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Dieser Aspekt ist indes im Anwendungsbereich des § 3 nicht von Bedeutung, da die Anrechnung des Mutterschaftsgelde...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rauchen / 2 Rauchen am Arbeitsplatz: Rechtliche Situation

Tabakrauch ist aufgrund seiner krebserregenden und toxischen Wirkungen der gefährlichste unter den typischen Innenraumschadstoffen. In den Zeiten, bevor am Arbeitsplatz ein konsequenter Nichtraucherschutz umgesetzt wurde, waren mehr Beschäftigte durch Tabakrauch gefährdet als durch alle anderen Gefahrstoffe zusammen. Der Nichtraucherschutz im Betrieb ist in § 5 Arbeitsstätte...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Anrechnung von Mutterschaftsleistungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 5 Mutterschaftsleistungen sind nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Gewährung von Elterngeld zu berücksichtigen. Unerheblich ist dabei, auf welcher gesetzlichen Grundlage ihre Gewährung beruht. Denn nicht der gesetzliche Ursprung der Mutterschaftsleistungen, sondern die hinter der Leistungsart stehende Motivation ist ausschlaggebend für ihre Anrechnung auf das Eltern...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Suche nach/Warten auf einen Ausbildungsplatz

Rz. 100 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Ein Kind wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung (> Rz 65 ff) im In-oder Ausland mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, sich aber um einen Ausbildungs-/Studienplatz zum nächstmöglichen Termin bemüht (BFH/NV 2015, 322). § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c EStG überbrückt...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Arbeit suchende Kinder bis zum 21. Lebensjahr

Rz. 56 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Ein Kind wird – über den 18. Geburtstag hinaus – bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt, wenn es in keinem Beschäftigungsverhältnis steht (> Rz 58) und bei der > Bundesagentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist (§ 32 Abs 4 Satz 1 Nr 1 EStG; zur Rechtsentwicklung > Rz 21). Eigene Bemühungen um einen Arbeitsplatz sind unerheblich; auch...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Ende eines Beschäftigungsverbots

Rz. 5 Der Gesetzgeber beschränkt den Anspruch auf vertragsgerechte Beschäftigung auf die Beschäftigungsverbote nach § 2 Abs. 3 MuSchG. Beschäftigungsverbote sind demnach solche nach §§ 3-6, 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 MuSchG, also nicht nur die Schutzfrist nach der Entbindung. Der Anspruch besteht nach dem Ende jedes Beschäftigungsverbots und kann daher während ein...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 6 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ende des Beschäftigungsverbots

Rz. 16 Nach Ende des Beschäftigungsverbots lebt der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch, aber auch die Arbeitspflicht wieder auf. Es bedarf dabei grundsätzlich keiner Ankündigungsfrist der Arbeitsaufnahme. Die Arbeitnehmerin hat ihre bisherige Arbeit wieder aufzunehmen – auch ohne Aufforderung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin wieder zu beschäft...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

1 Allgemeines Rz. 1 § 25 regelt, was sowieso gilt. Da durch ein Beschäftigungsverbot das bestehende Arbeitsverhältnis nicht berührt wird, hat die Frau nach Ende des Beschäftigungsverbots einen Anspruch auf vertragsgerechte ("Weiter"-) Beschäftigung, wie ihn jeder Beschäftigte hat. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag ist durch das Beschäftigungsverbot nicht beendet worden, sonder...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 25 regelt, was sowieso gilt. Da durch ein Beschäftigungsverbot das bestehende Arbeitsverhältnis nicht berührt wird, hat die Frau nach Ende des Beschäftigungsverbots einen Anspruch auf vertragsgerechte ("Weiter"-) Beschäftigung, wie ihn jeder Beschäftigte hat. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag ist durch das Beschäftigungsverbot nicht beendet worden, sondern gilt weiter...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4 Vertragsgerechte Beschäftigung

Rz. 7 Das Recht auf Beschäftigung richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen. Diese vertraglich vereinbarten Bedingungen sind – ebenso wie bei der Ausübung des Weisungsrechts – die äußerste Grenze der Beschäftigung, die die Frau nach Ende des Beschäftigungsverbots auszuüben hat. Die Frau hat andererseits grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihr eine and...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 7 Anwendung außerhalb von Arbeitsverhältnissen

Rz. 20 Da das MuSchG nach § 1 Abs. 2 MuSchG auch für Frauen gilt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist § 25 dort sinngemäß anzuwenden. Bedeutung hat er für arbeitnehmerähnlich selbstständig tätige Frauen. Sie haben nach § 25 einen Anspruch auf Fortführung des (Dienst- oder Werk-) Vertrags, wenn sie nicht sowieso auf das Beschäftigungsverbot, das hier nur in einer...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 5.4 Erweitertes Direktionsrecht

Rz. 15 Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber der Frau auch eine Tätigkeit zuweisen, die nicht der vertraglich vereinbarten Tätigkeit entspricht. Zur Vermeidung eines weiteren Beschäftigungsverbots steht dem Arbeitgeber ein erweitertes Direktionsrecht zu. Das ist nunmehr auch in § 13 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG gesetzlich geregelt. Der Arbeitgeber darf der Schwangeren...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 5.2 Billiges Ermessen

Rz. 11 Der Arbeitgeber muss allerdings – wie bei jeder Anwendung des Direktionsrechts – billiges Ermessen ausüben. Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht gem. § 106 GewO nach billigem Ermessen auszuüben. Das verlangt von ihm eine Abwägung der wechselseitigen berechtigten Interessen unter Einbeziehung verfassungsrechtlicher Wertentsc...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2 Inhalt des Anspruchs

Rz. 4 Unmittelbar mit dem Ende des Beschäftigungsverbots besteht ein Anspruch, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden. Inwieweit der Arbeitgeber der Frau eine andere als die früher ausgeübte Tätigkeit zuweisen kann, bestimmt sich nach den allgemeinen arbeitsvertraglichen Bestimmungen.[1] Zudem ist es Arbeitgeber und Arbeitnehmerin unbenom...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB XI § 77 Häuslic... / 2.1.3 Verbot des Beschäftigungsverhältnisses

Rz. 9 Abs. 1 Satz 4 schreibt verbindlich fest, dass es Pflegekräften untersagt ist, mit dem Pflegebedürftigen, dem sie Leistungen der häuslichen Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen, ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Damit wird ausdrücklich klargestellt, dass das sog. Arbeitgebermodell (vgl. hierzu Piepenstock, in: Hauck/Noftz, SGB XI, Bd. 2, § 77 ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB XI § 77 Häuslic... / 2.1.6 Kündigung des Einzelvertrages

Rz. 15 Das Gesetz sieht für die Verträge nach § 77 keine ausdrückliche Kündigungsregelung vor, wie sie § 74 für die Versorgungsverträge gemäß § 72 enthält. Dessen ungeachtet gilt auch hier der für jedes Dauerschuldverhältnis ungeschriebene Grundsatz der außerordentlichen Kündbarkeit bei schweren Verstößen gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten, aufgrund derer dem hier...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 23 Besonder... / 2.2 Leistungen

Rz. 12 Das Bürgergeld umfasst als Leistungen nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs entsprechend den festgelegten Regelbedarfsstufen nach Nr. 1 als Kernleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, Leistungen für Mehrbedarfe, z. B. bei Schwangerschaft, Behinderung oder Alleinerziehung sowie für Bedarfe in atypischen Bedarfslagen (§ 21) und Leistungen zur...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Rechtsfolgen bei Verstößen

Rz. 5 Die Vorschrift des § 8 ist sanktionsbewehrt. Ein schuldhafter Verstoß des Arbeitgebers gegen das Beschäftigungsverbot nach § 8 ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 MuSchG eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 32 Abs. 2 MuSchG mit einer Geldbuße bis zu 30.000 EUR geahndet werden kann. Wird die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen und führt sie zu einer Gefährdung der Gesundheit der ...mehr