Rz. 40
Zu den in § 9 Abs. 1 Satz 1 relevanten Arbeitsbedingungen gehören die unmittelbaren Umstände der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Neben dem eigentlichen Inhaltsbereich, also der Tätigkeit, sind das die mit dem Arbeitsbegriff, der Arbeitsorganisation und dem Arbeitsplatz umschriebenen Arbeitsbedingungen.
Rz. 41
Der Begriff der "Arbeit" ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wie folgt definiert: "Arbeit ist der zweckgerichtete Einsatz der eigenen – körperlichen oder geistigen – Kräfte, die wirtschaftlich nach der Verkehrsanschauung als Arbeit gewertet werden kann." Dabei ist wirtschaftlich nicht i.S.v. erwerbswirtschaftlich zu verstehen. Vielmehr genügt jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden – materiellen oder geistigen – Bedürfnisses und nicht nur einem eigennützigen Zweck dient. Auch eine Tätigkeit aus ideellen Gründen kann einen wirtschaftlichen Wert haben.
Rz. 42
Das Schutzgebot erfasst auch die Arbeitsorganisation. Zur Arbeitsorganisation gehört die konkrete betriebliche Gestaltung des Arbeitsablaufes wie
- konkrete Arbeitsabläufe und einzelne Arbeitsschritte,
- Produktionsanweisungen oder Bearbeitungsvorgaben,
- Arbeitszeit (Beginn und Ende der täglichen Anwesenheit),
- Pausen und Erholzeiten oder
- das Arbeitstempo (wie etwa Akkord- oder Leistungsvorgaben; Bandgeschwindigkeit bei Fließfertigung) oder auch die Frage, ob
- bestimmte Arbeitskleidung, vor allem Schutzkleidung zu tragen ist.
Um das Schutzziel des MuSchG einzuhalten, sind gegebenenfalls organisatorische Änderungen und Anpassungen an die Situation der Schwangeren erforderlich. Das können zum einen ablaufgestaltende Anweisungen, aber auch Ergänzungen des Arbeitsplatzes durch ergonomische Unterstützung (z. B. einstellbare Arbeitstische und Sitzgelegenheiten), oder bauliche Bes...