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Mutterschutz / 7.2.1 Mehrarbeit (§ 4 Abs. 1 MuSchG)

Sandra Kunert
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Nach § 4 Abs. 1 MuSchG ist es dem Arbeitgeber untersagt, schwangere oder stillende Frauen, die 18 Jahre oder älter sind, länger als 8 1/2 Stunden pro Tag oder mehr als 90 Stunden innerhalb einer Doppelwoche zu beschäftigen. Wenn die betroffene Frau jünger als 18 Jahre ist, darf der Arbeitgeber sie nicht mehr als 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in einer Doppelwoche arbeiten lassen. Diese in § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MuSchG festgelegten Höchstarbeitszeiten dürfen weder an einzelnen Tagen noch im Verlauf einer Doppelwoche überschritten werden. Eine Doppelwoche erstreckt sich über 14 aufeinanderfolgende Tage. Sonn- und Feiertage sind in die Doppelwoche einzurechnen.

Unabhängig vom Alter der Frau dient die vertraglich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Monats als Obergrenze für Überstunden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 MuSchG. Im Rahmen von Satz 1 und 2 zulässige Mehrarbeit kann damit nur in dem Maße angeordnet werden, in dem die vertraglich festgelegte Arbeitszeit im Durchschnitt eines jeden Monats nicht überschritten wird. Das bedeutet, dass nach dem Leisten von Überstunden entsprechende Freizeitausgleichszeiten zeitnah gewährt werden müssen. Diese Regelung gilt für Voll- und Teilzeitbeschäftigte gleichermaßen.

 
Wichtig

Die in § 4 Abs. 1 MuSchG genannten Höchstgrenzen sind jeweils nebeneinander zu beachten.

 
Praxis-Beispiel

Fall 1: Eine schwangere Frau, die älter als 18 Jahre ist, hat mit ihrem Arbeitgeber eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden in einem 5-Tage-Arbeitsmodell vereinbart, wobei sie normalerweise 7 Stunden pro Tag arbeitet. Aufgrund von Jahresabschlussarbeiten möchte der Arbeitgeber sie an einem Arbeitstag 8 Stunden beschäftigten. Im Gegenzug soll sie in der Folgewoche an einem Arbeitstag nur 6 Stunden tätig werden. An allen anderen Arbe...

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