Katharina Haslach
, Birgit Zimmermann
Rz. 11
Die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer zur Festlegung der gesetzlichen Feiertage führt zwangsläufig zu Problemen, wenn sich Wohnort und Beschäftigungsort eines Arbeitnehmers in unterschiedlichen Bundesländern mit unterschiedlichen Feiertagsregelungen befinden. Hier ist zu beachten, dass die Anspruchsgrundlage des § 2 Abs. 1 EFZG nicht zum Inhalt hat, die Religionsausübung zu gewährleisten, sondern nur greift, wenn "die Arbeit infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt". Das bedeutet, dass es auf den Ort ankommt, an dem das Beschäftigungsverbot des § 9 ArbZG gilt, also den konkreten Einsatzort. Damit sind nicht die Feiertagsregelungen des Wohnorts, sondern die des Beschäftigungsorts entscheidend.
Anspruch auf Feiertagsvergütung
Eine in Baden-Württemberg wohnende und dort normalerweise arbeitende Arbeitnehmerin wird in der Zeit vom 15.10. bis zum 10.11. nach Schleswig-Holstein zu einem Kunden geschickt. Allerheiligen (1.11.) ist in Baden-Württemberg Feiertag, in Schleswig-Holstein dagegen nicht.
Die Arbeitnehmerin hat, arbeitet sie am 1.11. nicht, keinen Anspruch auf Feiertagsvergütung nach § 2 Abs. 1 EFZG. Ein Anspruch kann sich aber aus § 615 S. 1, 3 oder § 616 BGB ergeben.
Setzt der Arbeitgeber aber seinen Arbeitnehmer so ein, dass er, während am Betriebssitz Feiertagsruhe ist, in einem feiertagsfreien Bundesland arbeiten muss, kann eine unzulässige Gesetzesumgehung vorliegen. Steht dem Arbeitgeber grundsätzlich ein Direktionsrecht nach § 106 GewO zu, muss er bei der Ortsbestimmung billiges Ermessen ausüben. Hierbei muss er die betrieblichen Interessen am konkreten Einsatz des Arbeitnehmers gegen dessen, dem Arbeitgeber bekannten persönlichen Interessen abwägen. Dabei kann bei nicht dringendem betrieblichem Interesse am konkreten Einsat...