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Kindergeld / 10.1 Fehlender Ausbildungsplatz

Vanessa Voit
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Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG wird ein Kind bis zum 25. Lebensjahr auch berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung – im Inland oder Ausland – mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder nicht fortsetzen kann.[1] Voraussetzung für die Berücksichtigung als Kind wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes ist, dass die Suche nach einem Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Beginn trotz ernsthafter Bemühungen ("Ausbildungswille") ohne Erfolg geblieben ist.[2] Zudem muss der angestrebte Ausbildungsplatz nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen sein.[3]

Ein Kind ist nicht nur dann für das Kindergeld zu berücksichtigen, wenn es noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz zwar bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann.[4]

Unter dem Beginn der Berufsausbildung ist die Aufnahme einer weiteren Ausbildung oder eines weiteren Ausbildungsabschnitts zu verstehen. Ein über 18 Jahre altes Kind hat stets bereits eine Schulausbildung absolviert, die auch unter den steuerlichen Begriff der Berufsausbildung fällt.

Die Fortsetzung einer Berufsausbildung ist dann nicht möglich, wenn die begonnene Ausbildung abgebrochen wurde. Aus welchen Gründen die Unterbrechung bzw. der Abbruch der vorhergehenden Berufsausbildung erfolgte, ist unerheblich.

Entscheidend ist, dass das Kind trotz ernsthafter Bemühungen keinen Ausbildungsplatz erhält und deshalb die Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann.[5]

Die ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz müssen nicht durch das Kind selbst erfolgen, sie können auch von den Eltern des Kindes getätigt werden.[6]

Das ernsthafte Bemühen entfällt nicht rückwirkend, wenn d...

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