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Sauer, SGB III § 119 Übergangsgeld / 2 Rechtspraxis

Karl-Thomas Schmidt
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Rz. 5

Liegen die Voraussetzungen von § 119 i. V. m. § 120 zur Vorbeschäftigungszeit (unter Berücksichtigung der Ausnahme in § 121) vor, besteht als Rechtsfolge ein Rechtsanspruch auf Übergangsgeld für den Mensch mit Behinderungen während der Teilnahme an einer behinderungsgerechten Bildungsmaßnahme (einschließlich Eignungsabklärung und Arbeitserprobung). Begünstigt vom Übergangsgeld sind Menschen mit Behinderungen, die in § 19 i. V. m. § 12 für das Arbeitsförderungsrecht definiert wurden. § 19 Abs. 1 nimmt dabei § 2 Abs. 1 SGB IX in Bezug. Vom Übergangsgeld sind vom Grundsatz her auch Personen begünstigt, die von einer Behinderung bedroht sind (vgl. BSG, Urteil v. 29.1.2008, B 7/7a AL 20/06 R) oder eine Lernbeeinträchtigung/Lernbehinderung haben. Aus § 19 Abs. 2 ergibt sich, dass aus Präventionsgründen eine drohende Behinderung einer regulären Behinderung gleichstellt ist. Die Leistungsgewährung für von einer Behinderung bedrohte Menschen ist zudem in § 49 Abs. 1 SGB IX verankert. Die drohende Behinderung ist in § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB IX definiert. Demnach liegt sie vor, wenn eine Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX – wie bei einem Mensch mit Behinderungen – zu erwarten ist.

 

Rz. 6

Die Gewährung des Übergangsgeldes durch die Bundesagentur für Arbeit ist an die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Vorbeschäftigungszeit (Satz 1 Nr. 1) geknüpft. Die Details hierzu sind in § 120 geregelt und sehen vor, dass der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der Teilnahme mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt. Zugleich bedarf es einer entsprechenden Antragstellung. Die 3-jährige Rahmenfrist gilt nicht für Berufsrückkehrer (§ 20) und verläng...

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